2.6 Nachrichtliche Übernahmen
Die an den Rändern des Plangebietes vorhandenen Knickstreifen sind in nachrichtlicher Übernahme aus dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) zum Erhalt festgesetzt. Um den dauerhaften Erhalt der Knicks zu gewährleisten, wird auf die Einhaltung der Vorgaben des geltenden Knickerlasses zum Erhalt und zur Pflege der Knicks verwiesen. Die in dem Erlass beschriebenen Pflegemaßnahmen sind vom Vorhabenträger bzw. den betroffenen Grundstückseigentümern durchzuführen. Unter diesen strengen Vorgaben sind für diese Knickabschnitte keine Ausgleichspflanzungen erforderlich. Dem gegenüber ist für die zu rodenden Knickabschnitte ein Ausgleich im Verhältnis von 1 : 2 erforderlich, siehe auch Kap. 4.4.2 „Ausgleich“ im Umweltbericht.