Planungsdokumente: Gemeinde Gelting, 4. Vorhabenbezogene Änderung des B-Planes Nr. 9 "Tischlerei Pfeiffer"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.3 Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind

Entlang der vorhandenen sowie der neu anzulegenden Knickstreifen sind die Knickschutzstreifen von jeglicher Bebauung einschließlich Garagen, Stellplätzen, Wegen, Nebenanlagen, Einfriedungen, Bepflanzungen sowie Geländeaufschüttungen und –abgrabungen freizuhalten. Entsprechende Regelungen gelten für die Flächen mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Leitungsträger.

2.4 Verkehrsflächen

Das Plangebiet wird über die vorhandenen Straßen „Am Wasserwerk“ und „An de Diek“ erschlossen. Die direkt an die Baugebiete anschließenden Teilflächen dieser Straßen sind dementsprechend als Straßenverkehrsflächen in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzt. Die Erreichbarkeit der einzelnen, baulichen Anlagen einschließlich des Regenrückhaltebeckens und des Klärteiches werden über Privatwege gewährleistet, die im Bebauungsplan als Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten in einer Breite zwischen 5 und 10 m festgesetzt sind. Damit hat der Vorhabenträger genügend Flexibilität bei der Ausgestaltung bzw. Dimensionierung der Wegeflächen und Kurvenbereiche. Zu diesen privaten Erschließungsflächen gehören auch zwei größere Rangierflächen direkt vor den geplanten Hallen, die für Lkw und Gespanne erforderlich sind. Stellplätze sind für Mitarbeiter, Kunden sowie für Wohnmobile vorgesehen. Die Wohnmobilstellplätze werden in der Nähe der Bootshallen angeordnet und sind ausschließlich den Kunden des Betriebes vorbehalten, d.h. die Nutzung dieser Stellplätze im touristischen Sinne ist unzulässig.

2.5 Sonstige Festsetzungen

Im südwestlichen Bereich des Plangebietes wird eine Fläche für die Entsorgung festgesetzt, auf der ein neues Regenrückhaltebecken entsteht. Hier wird das Oberflächenwasser des gesamten Baugebietes An de Diek einschließlich des Plangebietes eingeleitet. Um die Erreichbarkeit des Beckens, das in der Unterhaltungspflicht der Gemeinde steht, zu gewährleisten, wird die Zuwegung mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Gemeinde als Entsorgungsträger versehen. In den Klärteich im südlichen Bereich des Teilgebietes GE1 wird das Schmutzwasser des Wohngebäudes östlich der Feuerwehr (Flurstück 58/8) eingeleitet. Dieser Klärteich wird ebenfalls als Fläche für die Entsorgung festgesetzt. Mit dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird auch hier die Erreichbarkeit für den Unterhaltungsträger gewährleistet.

Zum Schutz des Landschaftsbildes und als Ausgleich für den Verlust des Knickstreifens zwischen den Flurstücken 56/53 und 59/7 wird an den noch nicht bepflanzten Grenzen an der Nordseite des Teilgebietes GE1 ein Gehölzstreifen, sowie im südwestlichen Bereich und im südöstlichen Bereich des Teilgebietes GE2 neue Knicks mit Knickschutzstreifen angelegt. Auf eine Eingrünung des Plangebietes entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 59/7 wird verzichtet, da die südwestliche und östliche Grenze des Flurstücks 59/7 bereits mit einem Knick eingefasst ist und die Lücke zwischen den neuanzulegenden Knickstreifen im südwestlichen und südöstlichen Bereich des Plangebietes schließt. Demnach wird das Plangebiet gegenüber der freien Landschaft im südlichen Bereich lückenlos durch Knickstreifen eingefriedet. Zudem hat der Vorhabenträger die südliche Teilfläche des Flurstück 59/7 mit dem Ziel einer späteren Erweiterung der Betriebsfläche erworben.

Die Grenze des Plangeltungsbereiches wird durch eine schwarze, unterbrochene Linie festgesetzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten nur für die Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches.