2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)
Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
Die Festsetzung der Gebäudehöhe für das Gewerbegebiet bezieht sich auf die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens.
Der jeweilige Höhenbezugspunkt ist je Baufeld in der Planzeichnung festgesetzt. Die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht mehr als 1,0 m über dem zugehörigen Höhenbezugspunkt liegen.
Im Ausnahmefall darf die maximale Gebäudehöhe durch untergeordnete Bauteile oder technische Anlagen (Schornsteine, Antennenanlagen, Lüftungsanlagen etc.) überschritten werden.