Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn
Textliche Festsetzungen
5.1 Gestaltung und Zulässigkeit von Werbeanlagen
Werbeanlagen sind ausschließlich in räumlichem Zusammenhang mit der Stätte der Leistung zulässig.
Flächige Werbeanlagen und Schriftzüge aus einzelnen Buchstaben dürfen insgesamt 15% der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten.
Bewegtes bzw. blinkendes Licht ist unzulässig.
Beleuchtete Werbeanlagen auf den Teilflächen 1, 2, 5, 7-9 (siehe 6.1) sind ausschließlich an der dem Landschaftsraum abgewandten, erschließungsseitigen Gebäudefront zulässig.