5.2.2. Maß der baulichen Nutzung
Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
Um den örtlichen topographischen Gegebenheiten entgegen zu kommen, wird für die Höhe des Erdgeschossfußbodens ein Spielraum von 50 cm eingeräumt, sodass die Höhe des Erdgeschossfußbodens maximal 0,50 m oberhalb der Oberkante der Erschließungsverkehrsfläche liegen darf. Als Referenzpunkt dient die Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche des jeweiligen Baugrundstückes. Als Bezugspunkt für die maximale Gebäudehöhe dient die Oberkante des Erdgeschossfußbodens. Die maximale Höhenfestsetzungen für die eingeschossigen Gebäude liegen bei 9,00 m . Für zweigeschossige Gebäude liegen sie bei 11,00 m. Die Maße entsprechen der vorzufindenden Bebauung im Bestand und lassen ein geringes Maß der Erweiterung zum Beispiel für energetische Sanierungen zu.
Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Im nicht mehr anzuwendenden Bebauungsplan von 1970 wurde das Maß der baulichen Nutzung ausschließlich über die Geschossflächenzahl (GFZ) geregelt. Die zum Teil riesigen überbaubaren Grundstücksfelder erzeugten im Grunde keinerlei städtebauliche Ordnungsstruktur. Eine Flächengegenüberstellung hat hierbei ergeben, dass die mögliche Versiegelung unter dem Maß der damaligen GFZ-Festsetzungen geblieben ist. Dieses alte Maß wurde offenbar nie angewendet; zumindest sind die bestehenden Bebauungen dem in keinem Falle gefolgt.
Bei der Überplanung des Gebietes ist nun von einer maximal zulässigen Grundfläche ausgegangen worden, die sich auf die jeweils vorzufindende Bestandsituation der Bebauung bezieht. Im Bereich der südlichen Bogenstraßenbebauung wurde eine maximale Grundfläche von 160 m² festgesetzt, die Erweiterungsspielräume einräumt, aber das Maß der vorhandenen Bebauung zur Grundlage hat. Im Bereich der möglichen und vorhandenen Geschossbauten sind Grundflächenwerte gewählt worden, die sich ebenfalls am Bestand orientieren, aber auch hier Anbauten wie Balkone, kleine Erweiterungen in Form von Erkerausbauten oder energetische Sanierungen ausdrücklich ermöglichen, um die Bebauungsstandards in die derzeit als angemessen zu betrachtende Zeit überführen zu können.