Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

10.1.1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes

Der Geltungsbereich des B-Plans „Kuckucksberg/Heideweg“ ist im Wesentlichen geprägt durch eine bewegte Topografie, große Grundstücke mit z. T. villenartiger Bebauung sowie Grünstrukturen, die sich besonders durch den z. T. alten Baumbestand auszeichnen. Eine steigende Nachfrage nach Wohnraum bzw. die Intention, in Immobilien zu investieren, führten in den letzten Jahren im Bereich Kuckucksberg dazu, dass immer mehr Gartenflächen für Neubauten, Zufahrten und Stellplätze in Anspruch genommen wurden. Durch die Verdichtung der Bebauung in Kombination mit dem dauerhaften Fortfall von Freiflächen wird das charakteristische Ortsbild z. T. erheblich verändert.

Dieser Entwicklung möchte die Gemeinde mit der Neuaufstellung des B-Planes Nr. 1 entgegenwirken. Ziel ist zum einen, das charakteristische Erscheinungsbild des Gebietes mit seinen Grünstrukturen und der Topografie zu sichern, zum anderen eine behutsame bauliche Verdichtung zu ermöglichen.

Es handelt sich somit um einen B-Plan im Bestand, der neben dem Zulassen von achtsamen baulichen Erweiterungsoptionen vorwiegend das Ziel des Erhalts und der langfristigen Sicherung von Grünstrukturen hat. Somit sind auch die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter deutlich geringer als bei einem „klassischen“ B-Plan, der eine neue Erschließung vorbereitet.

Die Erschließung im Geltungsbereich ist über die vorhandenen Straßen „Am Kuckucksberg“, „Heideweg“ „Kuckucksberg“ und „Kuckucksstieg“ gegeben und wird über den B-Plan festgesetzt. Zusätzliche öffentliche Verkehrsflächen werden nicht entstehen.

Im B-Plan werden quartiersweise Baugrenzen definiert, innerhalb derer eine bauliche Erweiterung unter Berücksichtigung des Bestandes und unter Einhaltung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung möglich ist.

Die vorhandenen Grünstrukturen (Bäume, Baumreihen, Knicks) werden weitestgehend in die Planung integriert.

Der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 hat eine Größe von ca. 19,4 ha.

Bezogen auf die Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 a-d BauGB werden nachfolgend die durch den B-Plan verursachten voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung dargestellt und bewertet.

10.1.2. Umweltziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen und ihre Berücksichtigung

Gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, z.B.:

die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt;

die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

Gemäß § 1a BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden, z.B.

sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Vorrang für die Wiedernutzbarmachung von Flächen und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung (§1a Abs. 2 BauGB);

Vermeidung und, soweit erforderlich, Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 1a Abs. 3 BauGB, Eingriffsregelung nach dem BNatSchG und dem LNatSchG).

Als weitere Umweltziele sind zu nennen:

Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1, 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG –, § 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG –), der Wasserwirtschaft (§ 1a Wasserhaushaltsgesetz, § 2 Landeswassergesetz) und des Bodenschutzes (§ 1 Bundes-Bodenschutzgesetz, § 1 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz);

Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (DIN 18005, Teil 1, Beiblatt).

Die Art und Weise, in der diese Ziele und Umweltbelange bei der Planaufstellung berücksichtigt wurden, ist dem Umweltbericht zu entnehmen.

10.1.3. Alternativenprüfung

Da es sich um die Aufhebung und Neuaufstellung eines bestehenden B-Planes handelt, kommen Alternativen nicht in Betracht.