Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

10.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Bestandsaufnahme und Bewertung; Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

Bezogen auf die Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 a-d BauGB werden im Umweltbericht die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des B-Planes dargestellt und bewertet. Dabei wird für jedes Schutzgut erläutert, welche Auswirkungen voraussichtlich zu erwarten sind.

Im Umweltbericht findet dann, soweit sachlich angemessen, für jedes Schutzgut die folgende Gliederung Anwendung:

derzeitiger Zustand / Vorbelastung

bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Bewertung

10.2.1. Schutzgut Mensch

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Der Kuckucksberg ist aufgrund seiner Topografie und des hohen Anteils an Grünstrukturen ein begehrtes Wohngebiet in Lütjensee. Es ist geprägt durch einen alten Baumbestand, eine am höchsten Punkt gelegene Waldfläche und weitere waldartig wirkende Gehölzbestände. Große Grundstücke mit z. T. parkartig angelegten Gärten tragen ebenfalls zum typischen Charakter des Wohngebiets bei. Durchgewachsene Knicks fassen das Gebiet im Norden und Südwesten ein.

Aufgrund dieser Strukturen und weil zudem fußläufige, in öffentlichen Grünflächen verlaufende Wegeverbindungen existieren, wird das Gebiet nicht nur von den Anwohnern gerne zum Spazierengehen genutzt. Dazu bieten sich auch die wenig befahrenen Straßen „Am Kuckucksberg“, „Heideweg“ und „Kuckucksberg“ an. Gerade von den beiden erstgenannten Wegen bieten sich nach Süden immer wieder Blicke in die freie Landschaft mit extensiv genutzten Wiesen.

Neben den attraktiven natürlichen Gegebenheiten handelt es sich beim „Kuckucksberg“ zudem um ein sehr ruhiges Wohngebiet.

Vorbelastungen sind zudem durch die gerade in den letzten Jahren zugenommene bauliche Verdichtung gegeben. Grundstücksteilungen und die schrittweise Inanspruchnahme von Gartenflächen bewirken eine schleichende Veränderung des Gebietscharakters.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Ursache für die Aufstellung des B-Planes ist die Intention der Gemeinde, den Gebietscharakter des „Kuckucksbergs“ zu sichern und eine weitere „ungeordnete“ Verdichtung zu vermeiden. Insofern wirkt sich der B-Plan positiv auf die Wohnverhältnisse der im Gebiet lebenden Menschen aus. Das Ansinnen des B-Plans, das charakteristische Ortsbild mit den markanten Grünbeständen zu erhalten, wirkt sich jedoch nicht nur auf die unmittelbaren Anwohner positiv aus, sondern auch auf Naherholungssuchende, die das Gebiet z. B. zum Spazierengehen nutzen.

Im Falle baulicher Verdichtungen kann es für Anwohner im Umfeld zu verstärkte Lärmimmissionen und Staubbelastungen während der Bauzeit kommen, die durch Bautätigkeiten und Baustellenverkehr verursacht werden. Diese baubedingten Auswirkungen sind jedoch temporär und auf den Zeitraum der Bautätigkeiten begrenzt.

Durch Überbauung und Versiegelung gehen zudem Freiflächen verloren, was zu einer Veränderung des Ortsbildes und damit der visuellen Wahrnehmung durch den Menschen führt. Zudem müssen sich bereits ansässige Anwohner mit einer künftigen benachbarten Bebauung arrangieren.

Gravierende Auswirkungen sind auf das Schutzgut Mensch nicht zu erwarten. Durch zusätzlichen Wohnraum kann ein geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen eintreten, welches jedoch vernachlässigt werden kann.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich bei Nichtdurchführung der Planung die Tendenz einer baulichen Verdichtung und der Teilung von Grundstücken fortsetzt. Dadurch würde sich langfristig auch das so typische Ortsbild des Kuckucksbergs verändern.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Da die Aufstellung des B-Planes der Sicherung des charakteristischen Gebietszustandes und damit dem Erhalt der attraktiven Wohnverhältnisse dient, sind gesonderte Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Mensch nicht erforderlich.

10.2.2. Schutzgut Pflanzen und Tiere

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Flora

Im Bestandsplan ist der aktuelle Vegetationsbestand dargestellt. Maßgeblich prägen die Bäume den Charakter des Kuckucksbergs, weshalb diese im Geltungsbereich eingemessen worden sind.

Überwiegend handelt es sich um Laubbäume mit z. T. stattlicher Größe und einem entsprechenden Alter. Die im Gebiet vorkommenden Laubbäume setzen sich im Wesentlichen aus folgenden Baumarten zusammen:

Stieleiche Quercus robur

Amerikanische Roteiche Quercus rubra

Rotbuche Fagus sylvatica

Birke Betula pendula

Winterlinde Tilia cordata

Insbesondere von der Stieleiche finden sich im Gebiet viele stattliche Exemplare, die z. T. Überhälter aus Knicks sind.

Vor allem im Süden des Geltungsbereiches wird der Baumbestand auf einigen Grundstücken von z. T. großen Waldkiefern (Pinus sylvestris) dominiert. Als Besonderheit sind zwei Mammutbäume (Sequoiadendron giganteum) zu nennen, die bereits eine stattliche Größe von ca. 15 m erreicht haben. Diese werden im B-Plan als zu erhalten festgesetzt.

Prägend für das Gebiet sind auch mehrere ortsbildprägende Baumgruppen. Dies sind gemäß Definition mindestens drei zusammenstehende Laubbäume mit einem gemeinsamen Erscheinungsbild und einem addierten Stammumfang von mehr als 2,5 m, gemessen in 1 m Höhe (siehe unten).

Die überwiegend großen Grundstücke sind z. T. parkartig mit Rasenflächen, Bäumen und Sträuchern (Rhododendron) gestaltet. Besonders zu erwähnen ist eine private Parkanlage im Südosten des Geltungsbereiches mit altem Baumbestand, Strauch- und Staudenflächen sowie einem großen Teich.

Entlang der südlichen und der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches verlaufen Knicks, die genauso wie ebenerdige Gehölzstreifen gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 (2) BNatSchG i. V. m. § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG sind. Auf diesen Knicks stehen zum Teil stattliche Überhälter (vorwiegend Eichen, z. T. Buchen).

Weitere gesetzlich geschützte Biotope sind im Geltungsbereich nicht vorhanden. Auch artenreiche Steilhänge im Binnenland, die sich aufgrund der Topografie vermuten lassen, konnten im Geltungsbereich nicht ausgemacht werden. Gemäß „Standardliste Biotoptypen“ in der „Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein“ (LLUR, Stand 2018) ist dieser Biotoptyp nur in Kombination eines Steilhanges mit mindestens 20° Neigung mit „artenreichen“ Biotoptypen zu vergeben, d. h. auf dem Hang müssen standortheimische Gehölze dominieren oder es muss eine naturnahe Krautflora entwickelt sein. Die gesichteten potentiellen Steilhänge im Geltungsbereich (auch an den Höhenlinien zu erkennen), erfüllen diese Kriterien nicht. Sie sind zumeist sichtlich gärtnerisch überformt, mit Ziergehölzen bepflanzt, mit Stützmauern versehen oder mit Zuwegungen überbaut.

Eine am südlichen Geltungsbereich zwischen Knick und der Straße „Am Kuckucksberg“ gelegene Gehölzfläche ist als „sonstiges Feldgehölz“ eingestuft.

Im Westen des Geltungsbereiches befindet sich ein größerer Gehölzbestand, der von der Unteren Forstbehörde als Wald gemäß § 2 Landeswaldgesetz eingestuft worden ist. Damit ist mit einer Bebauung zu diesem Wald ein Abstand von 30 m gemäß § 24 Landeswaldgesetz einzuhalten. Der Waldabstandsstreifen ist im B-Plan dargestellt.

Fauna

Da es sich um einen B-Plan im Bestand mit der Intention des Erhalts und der Sicherung von Bäumen Gehölzbeständen handelt, sind keine Auswirkungen auf die Fauna zu erwarten. Aufgrund dessen sind faunistische Erhebungen nicht durchgeführt worden. Gleichwohl wird eine Einschätzung des faunistischen Potentials vorgenommen:

Aufgrund der vorhandenen Strukturen im Geltungsbereich, insbesondere des hohen Anteils an Gehölzen (Bäume, Sträucher, Wald, Knicks) kann im Hinblick auf europäisch geschützte Tierarten von einem Vorkommen von Vogel- und Fledermausarten ausgegangen werden.

Der Geltungsbereich bietet mit seinem Strukturreichtum und dem Nebeneinander unterschiedlicher Gehölzstrukturen (Wald, Knicks, Bäume, Baumgruppen) einen idealen Lebensraum für Fledermäuse. In Schleswig-Holstein sind derzeit 15 Fledermausarten heimisch, die alle nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG und als Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt sind.

Bei der hohen Anzahl an (Alt-) Bäumen ist sowohl in Knicküberhältern, in Waldbäumen und auch alten Bäumen im öffentlichen Bereich und auf Privatgrundstücken mit Baumhöhlen zu rechnen. Diese Höhlen können als Wochenstubenquartier und auch als Tages- und Balzquartier genutzt werden. Baumhöhlenbewohnende Fledermäuse sind z. B. Großer Abendsegler, Zwerg-, Mücken- und Rauhautfledermaus sowie Braunes Langohr.

Weitere Fledermaushabitate sind Wälder, die Fledermäusen Unterschlupf und Nahrung bieten. Dabei sind sowohl die im Geltungsbereich vorhandene als auch umliegende Waldflächen zu betrachten. Dies sind potentielle Lebensräume für z. B. Bechsteinfledermaus, Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus aber auch die oben bereits genannten Arten Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Braunes Langohr.

Auch für Vögel bietet der Geltungsbereich durch seinen Strukturreichtum ideale Lebensbedingungen. Alle europäischen Vogelarten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt.

In Baumhöhlen können potentiell Gehölzhöhlen- und Nischenbrüter vorkommen, z. B. Buntspecht, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Blau-, Kohl-, Tannen-, Weidenmeise, Kleiber oder Star vorkommen. Ansonsten wird die Vogelgilde der Gehölzfreibrüter stark vertreten sein, die in Gebüschen und Bäumen brüten. Dazu zählen z. B. Amsel, Buchfink, Gimpel, Goldammer, Grünfink, Heckenbraunelle, Schwanzmeise, Singdrossel, Zaunkönig, Zilpzalp, Garten-, Klapper-, Dorn- und Mönchsgrasmücke.

Horste von Großvögeln sind bei den Begehungen nicht entdeckt worden.

Potentiell kommen in Verbindung mit dem im Geltungsbereich vorhandenen Wald noch Vogelarten wie z. B. Baumfalke, Waldohreule, Uhu, Kleiber, Buntspecht und Sperber vor.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Flora

Der B-Plan lässt innerhalb der festgesetzten Baugrenzen eine bauliche Entwicklung zu. Die Baugrenzen sind für jedes Grundstück definiert und beziehen die Bestandsgebäude mit ein. Mit Ausnahme von einem bislang unbebauten Grundstück entstehen neu ausgewiesene Bauflächen auf bereits bebauten Grundstücken oder auf Grundstücken, die geteilt werden.

Das bedeutet, dass von den Neuversiegelungen Flächen betroffen sind, die als Gartenflächen einer intensiven Nutzung unterliegen. Diese sind gemäß gemeinsamen Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Innenministerium und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 2013) als „Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz“ einzustufen.

Eine Betroffenheit von hochwertigen Vegetationsbeständen bzw. besonders oder streng geschützten Arten ist nicht gegeben.

Fauna

Auch im Hinblick auf die Fauna ist davon auszugehen, dass es bei geplanten baulichen Erweiterungen im vorgesehenen Maß keine Betroffenheiten von besonders oder streng geschützten Arten geben wird.

Es sind keine Bäume oder Baumbestände betroffen, so dass es zu keiner Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) 3 BNatSchG kommt. Auch ein Schädigungs-/Tötungsverbot gem. § 44 (1) 1 BNatSchG oder die Störung von Individuen gem. § 44 (1) 2 BNatSchG ist nicht gegeben.

Insofern ist das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes auszuschließen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Es kann davon ausgegangen werden, dass es bei Nichtdurchführung der Planung zu einer weiteren Teilung von Grundstücken und zu einer weiteren (ungeregelten) baulichen Verdichtung kommen wird, die sich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) regeln würde. Es ist anzunehmen, dass es dadurch langfristig zu einer dichteren Bebauung käme als durch die Neuaufstellung des B-Planes Nr. 1. Durch den Verlust von Freiflächen, einen höheren Siedlungsdruck und ein zunehmendes Störpotential hätte das auch negative Auswirkungen auf das Schutzgut Flora und Fauna.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Da eine direkte Betroffenheiten des Schutzgutes Flora und Fauna nicht gegeben sind, sind artenschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erforderlich.

Flora

Die Gemeinde Lütjensee verfügt über keine eigene Baumschutzsatzung, weshalb neben dem bereits vorhandenen Schutz bestimmter Bäume durch die Naturschutzgesetzgebung (z. B. ortsbildprägende Bäume) im B-Plan Bäume als zu erhalten festgesetzt werden. Dadurch wird der Schutzstatus der Bäume erhöht, da bei der Wegnahme eines festgesetzten Baumes neben einer naturschutzrechtlichen Genehmigung auch eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes erfolgen muss.

Die oben genannten Baumgruppen mit einem ortsbildprägenden, charakteristischen Baumbestand werden über § 9 (1) Nr. 25 b BauGB innerhalb des Geltungsbereiches festgesetzt. Dazu wird die entsprechende Baumgruppe mit dem Planzeichen „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern“ umgrenzt.

Im Bebauungsplan werden somit folgende Bäume festgesetzt:

Landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Einzelbäume (Schutz nach § 21 (4) Nr. 3 und § 8 (1) Nr. 9 LNatSchG) Mindestens Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 2 m, gemessen in 1 m Höhe. Festsetzung über ein Erhaltungsgebot

Landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Baumgruppen (Schutz nach § 21 (4) Nr. 3 LNatSchG und § 8 (1) Nr. 9 LNatSchG) Mindestens drei zusammenstehende Laubbäume mit einem gemeinsamen Erscheinungsbild und einem addierten Stammumfang von > 2,5 m, gemessen in 1 m Höhe. Festsetzung als Gruppe mit dem Planzeichen „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen , Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern“

Überhälter / Knicks (Schutz nach § 21 (4) Nr. 3 LNatSchG und § 8 (1) Nr. 9 LNatSchG) Überhälter mit einem Stammumfang von mehr als 2 m, gemessen in 1 m Höhe

Zur weiteren Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Flora/Fauna während potentieller Bautätigkeiten sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Schutz von Bäumen, Gehölzen und sonstiger Vegetation während der Bauphase gemäß DIN 18920;

Schutz wertvoller Gehölzstrukturen (Bäume und Knicks) während der Bauphase durch Abzäunung der Wurzelbereiche.

keine Bodenverdichtungen und keine Lagerung von Baustoffen im Traufbereich von Bäumen;

Sollte es wider Erwarten zu Eingriffen in Gehölzbestände kommen, sind im Hinblick auf den Artenschutz folgende Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen:

Baumfällungen und Gehölzrodungen sind außerhalb der Vogelbrutzeit und der sommerlichen Aktivitätszeiten der Fledermäuse im Zeitraum vom 01. Dezember bis Ende Februar durchzuführen; Rodungen sonstiger Gehölze außerhalb der Vogelbrutzeit vom 1. Oktober bis Ende Februar.

Sollten Höhlenbäume mit einem Stammdurchmesser von 50 cm und mehr von einer Fällung betroffen sein, sind diese vor der Rodung in den Wintermonaten auf eine Winterquartiernutzung durch Fledermäuse zu überprüfen (endoskopische Untersuchungen).