Derzeitiger Zustand/Vorbelastung
Flora
Im Bestandsplan ist der aktuelle Vegetationsbestand dargestellt. Maßgeblich prägen die Bäume den Charakter des Kuckucksbergs, weshalb diese im Geltungsbereich eingemessen worden sind.
Überwiegend handelt es sich um Laubbäume mit z. T. stattlicher Größe und einem entsprechenden Alter. Die im Gebiet vorkommenden Laubbäume setzen sich im Wesentlichen aus folgenden Baumarten zusammen:
Stieleiche Quercus robur
Amerikanische Roteiche Quercus rubra
Rotbuche Fagus sylvatica
Birke Betula pendula
Winterlinde Tilia cordata
Insbesondere von der Stieleiche finden sich im Gebiet viele stattliche Exemplare, die z. T. Überhälter aus Knicks sind.
Vor allem im Süden des Geltungsbereiches wird der Baumbestand auf einigen Grundstücken von z. T. großen Waldkiefern (Pinus sylvestris) dominiert. Als Besonderheit sind zwei Mammutbäume (Sequoiadendron giganteum) zu nennen, die bereits eine stattliche Größe von ca. 15 m erreicht haben. Diese werden im B-Plan als zu erhalten festgesetzt.
Prägend für das Gebiet sind auch mehrere ortsbildprägende Baumgruppen. Dies sind gemäß Definition mindestens drei zusammenstehende Laubbäume mit einem gemeinsamen Erscheinungsbild und einem addierten Stammumfang von mehr als 2,5 m, gemessen in 1 m Höhe (siehe unten).
Die überwiegend großen Grundstücke sind z. T. parkartig mit Rasenflächen, Bäumen und Sträuchern (Rhododendron) gestaltet. Besonders zu erwähnen ist eine private Parkanlage im Südosten des Geltungsbereiches mit altem Baumbestand, Strauch- und Staudenflächen sowie einem großen Teich.
Entlang der südlichen und der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches verlaufen Knicks, die genauso wie ebenerdige Gehölzstreifen gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 (2) BNatSchG i. V. m. § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG sind. Auf diesen Knicks stehen zum Teil stattliche Überhälter (vorwiegend Eichen, z. T. Buchen).
Weitere gesetzlich geschützte Biotope sind im Geltungsbereich nicht vorhanden. Auch artenreiche Steilhänge im Binnenland, die sich aufgrund der Topografie vermuten lassen, konnten im Geltungsbereich nicht ausgemacht werden. Gemäß „Standardliste Biotoptypen“ in der „Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein“ (LLUR, Stand 2018) ist dieser Biotoptyp nur in Kombination eines Steilhanges mit mindestens 20° Neigung mit „artenreichen“ Biotoptypen zu vergeben, d. h. auf dem Hang müssen standortheimische Gehölze dominieren oder es muss eine naturnahe Krautflora entwickelt sein. Die gesichteten potentiellen Steilhänge im Geltungsbereich (auch an den Höhenlinien zu erkennen), erfüllen diese Kriterien nicht. Sie sind zumeist sichtlich gärtnerisch überformt, mit Ziergehölzen bepflanzt, mit Stützmauern versehen oder mit Zuwegungen überbaut.
Eine am südlichen Geltungsbereich zwischen Knick und der Straße „Am Kuckucksberg“ gelegene Gehölzfläche ist als „sonstiges Feldgehölz“ eingestuft.
Im Westen des Geltungsbereiches befindet sich ein größerer Gehölzbestand, der von der Unteren Forstbehörde als Wald gemäß § 2 Landeswaldgesetz eingestuft worden ist. Damit ist mit einer Bebauung zu diesem Wald ein Abstand von 30 m gemäß § 24 Landeswaldgesetz einzuhalten. Der Waldabstandsstreifen ist im B-Plan dargestellt.
Fauna
Da es sich um einen B-Plan im Bestand mit der Intention des Erhalts und der Sicherung von Bäumen Gehölzbeständen handelt, sind keine Auswirkungen auf die Fauna zu erwarten. Aufgrund dessen sind faunistische Erhebungen nicht durchgeführt worden. Gleichwohl wird eine Einschätzung des faunistischen Potentials vorgenommen:
Aufgrund der vorhandenen Strukturen im Geltungsbereich, insbesondere des hohen Anteils an Gehölzen (Bäume, Sträucher, Wald, Knicks) kann im Hinblick auf europäisch geschützte Tierarten von einem Vorkommen von Vogel- und Fledermausarten ausgegangen werden.
Der Geltungsbereich bietet mit seinem Strukturreichtum und dem Nebeneinander unterschiedlicher Gehölzstrukturen (Wald, Knicks, Bäume, Baumgruppen) einen idealen Lebensraum für Fledermäuse. In Schleswig-Holstein sind derzeit 15 Fledermausarten heimisch, die alle nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG und als Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt sind.
Bei der hohen Anzahl an (Alt-) Bäumen ist sowohl in Knicküberhältern, in Waldbäumen und auch alten Bäumen im öffentlichen Bereich und auf Privatgrundstücken mit Baumhöhlen zu rechnen. Diese Höhlen können als Wochenstubenquartier und auch als Tages- und Balzquartier genutzt werden. Baumhöhlenbewohnende Fledermäuse sind z. B. Großer Abendsegler, Zwerg-, Mücken- und Rauhautfledermaus sowie Braunes Langohr.
Weitere Fledermaushabitate sind Wälder, die Fledermäusen Unterschlupf und Nahrung bieten. Dabei sind sowohl die im Geltungsbereich vorhandene als auch umliegende Waldflächen zu betrachten. Dies sind potentielle Lebensräume für z. B. Bechsteinfledermaus, Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus aber auch die oben bereits genannten Arten Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Braunes Langohr.
Auch für Vögel bietet der Geltungsbereich durch seinen Strukturreichtum ideale Lebensbedingungen. Alle europäischen Vogelarten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt.
In Baumhöhlen können potentiell Gehölzhöhlen- und Nischenbrüter vorkommen, z. B. Buntspecht, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Blau-, Kohl-, Tannen-, Weidenmeise, Kleiber oder Star vorkommen. Ansonsten wird die Vogelgilde der Gehölzfreibrüter stark vertreten sein, die in Gebüschen und Bäumen brüten. Dazu zählen z. B. Amsel, Buchfink, Gimpel, Goldammer, Grünfink, Heckenbraunelle, Schwanzmeise, Singdrossel, Zaunkönig, Zilpzalp, Garten-, Klapper-, Dorn- und Mönchsgrasmücke.
Horste von Großvögeln sind bei den Begehungen nicht entdeckt worden.
Potentiell kommen in Verbindung mit dem im Geltungsbereich vorhandenen Wald noch Vogelarten wie z. B. Baumfalke, Waldohreule, Uhu, Kleiber, Buntspecht und Sperber vor.
Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen
Flora
Der B-Plan lässt innerhalb der festgesetzten Baugrenzen eine bauliche Entwicklung zu. Die Baugrenzen sind für jedes Grundstück definiert und beziehen die Bestandsgebäude mit ein. Mit Ausnahme von einem bislang unbebauten Grundstück entstehen neu ausgewiesene Bauflächen auf bereits bebauten Grundstücken oder auf Grundstücken, die geteilt werden.
Das bedeutet, dass von den Neuversiegelungen Flächen betroffen sind, die als Gartenflächen einer intensiven Nutzung unterliegen. Diese sind gemäß gemeinsamen Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Innenministerium und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 2013) als „Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz“ einzustufen.
Eine Betroffenheit von hochwertigen Vegetationsbeständen bzw. besonders oder streng geschützten Arten ist nicht gegeben.
Fauna
Auch im Hinblick auf die Fauna ist davon auszugehen, dass es bei geplanten baulichen Erweiterungen im vorgesehenen Maß keine Betroffenheiten von besonders oder streng geschützten Arten geben wird.
Es sind keine Bäume oder Baumbestände betroffen, so dass es zu keiner Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) 3 BNatSchG kommt. Auch ein Schädigungs-/Tötungsverbot gem. § 44 (1) 1 BNatSchG oder die Störung von Individuen gem. § 44 (1) 2 BNatSchG ist nicht gegeben.
Insofern ist das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes auszuschließen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Es kann davon ausgegangen werden, dass es bei Nichtdurchführung der Planung zu einer weiteren Teilung von Grundstücken und zu einer weiteren (ungeregelten) baulichen Verdichtung kommen wird, die sich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) regeln würde. Es ist anzunehmen, dass es dadurch langfristig zu einer dichteren Bebauung käme als durch die Neuaufstellung des B-Planes Nr. 1. Durch den Verlust von Freiflächen, einen höheren Siedlungsdruck und ein zunehmendes Störpotential hätte das auch negative Auswirkungen auf das Schutzgut Flora und Fauna.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Da eine direkte Betroffenheiten des Schutzgutes Flora und Fauna nicht gegeben sind, sind artenschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erforderlich.
Flora
Die Gemeinde Lütjensee verfügt über keine eigene Baumschutzsatzung, weshalb neben dem bereits vorhandenen Schutz bestimmter Bäume durch die Naturschutzgesetzgebung (z. B. ortsbildprägende Bäume) im B-Plan Bäume als zu erhalten festgesetzt werden. Dadurch wird der Schutzstatus der Bäume erhöht, da bei der Wegnahme eines festgesetzten Baumes neben einer naturschutzrechtlichen Genehmigung auch eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes erfolgen muss.
Die oben genannten Baumgruppen mit einem ortsbildprägenden, charakteristischen Baumbestand werden über § 9 (1) Nr. 25 b BauGB innerhalb des Geltungsbereiches festgesetzt. Dazu wird die entsprechende Baumgruppe mit dem Planzeichen „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern“ umgrenzt.
Im Bebauungsplan werden somit folgende Bäume festgesetzt:
Landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Einzelbäume
(Schutz nach § 21 (4) Nr. 3 und § 8 (1) Nr. 9 LNatSchG)
Mindestens Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 2 m, gemessen in 1 m Höhe.
Festsetzung über ein Erhaltungsgebot
Landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Baumgruppen
(Schutz nach § 21 (4) Nr. 3 LNatSchG und § 8 (1) Nr. 9 LNatSchG)
Mindestens drei zusammenstehende Laubbäume mit einem gemeinsamen Erscheinungsbild und einem addierten Stammumfang von > 2,5 m, gemessen in 1 m Höhe.
Festsetzung als Gruppe mit dem Planzeichen „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen , Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern“
Überhälter / Knicks
(Schutz nach § 21 (4) Nr. 3 LNatSchG und § 8 (1) Nr. 9 LNatSchG)
Überhälter mit einem Stammumfang von mehr als 2 m, gemessen in 1 m Höhe
Zur weiteren Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Flora/Fauna während potentieller Bautätigkeiten sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Schutz von Bäumen, Gehölzen und sonstiger Vegetation während der Bauphase gemäß DIN 18920;
Schutz wertvoller Gehölzstrukturen (Bäume und Knicks) während der Bauphase durch Abzäunung der Wurzelbereiche.
keine Bodenverdichtungen und keine Lagerung von Baustoffen im Traufbereich von Bäumen;
Sollte es wider Erwarten zu Eingriffen in Gehölzbestände kommen, sind im Hinblick auf den Artenschutz folgende Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen:
Baumfällungen und Gehölzrodungen sind außerhalb der Vogelbrutzeit und der sommerlichen Aktivitätszeiten der Fledermäuse im Zeitraum vom 01. Dezember bis Ende Februar durchzuführen; Rodungen sonstiger Gehölze außerhalb der Vogelbrutzeit vom 1. Oktober bis Ende Februar.
Sollten Höhlenbäume mit einem Stammdurchmesser von 50 cm und mehr von einer Fällung betroffen sein, sind diese vor der Rodung in den Wintermonaten auf eine Winterquartiernutzung durch Fledermäuse zu überprüfen (endoskopische Untersuchungen).