Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

10.2.3. Schutzgut Fläche

Beim Schutzgut Fläche steht die Thematik des Flächenverbrauchs im Fokus der Betrachtung. Grundlage ist § 1a Absatz 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Zur Verringerung einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme durch bauliche Nutzungen sind Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie Nachverdichtungen und Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen.

Da es sich bei dem B-Plan Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee um die Neuaufstellung eines bestehenden B-Planes für ein bereits bebautes Gebiet handelt, werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen.

10.2.4. Schutzgut Boden

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Gemäß Landschaftsplan liegt die Gemeinde im Stormarner Endmoränengebiet, einem Teilraum des Ostholsteinischen Hügellandes. Sie liegt im Bereich der äußeren Eisrandlagen der Gletschervorstöße der Weichseleiszeit. Geologie und Relief sind daher oberflächlich durch weichseleiszeitliches Gletschereis und durch Schmelzwasser geprägt worden. Daraus erklärt sich auch das stark bewegte Relief im Bereich des Kuckucksbergs.

Bodenuntersuchungen liegen nicht vor. Es gibt keine Hinweise auf Altablagerungen/Altlasten.

Vorbelastungen sind durch die bereits erfolgten Bebauungen und Erschließungen gegeben. Dadurch wurde vielerorts in das natürliche Relief eingegriffen, so dass es stellenweise sehr stark überformt ist.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Der Bebauungsplan lässt eine behutsame bauliche Erweiterung zu, so dass zusätzliche Flächen überbaut und versiegelt werden können. Durch Überbauung mit Gebäuden und Versiegelung wird der Boden seine Funktionen als Nährstoff- und Wasserspeicher sowie Filter und Puffer für Schadstoffe nicht mehr erfüllen können.

Der B-Plan legt für unterschiedliche Teilbereiche das zulässige Maß der baulichen Nutzung fest. Für die meisten Teilgebiete wird eine geringe Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 festgesetzt, für kleinere Teilbereiche auch 0,25 bis 0,4.

Im gemeinsamen Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Innenministerium und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 2013) heißt es unter Punkt 2:

Bebauungspläne, die lediglich den baulichen Bestand oder zulässige, aber noch nicht realisierte Eingriffe festschreiben, Nutzungsänderungen im Bestand ermöglichen oder einzelne Nutzungen ausschließen, bereiten dagegen keine Eingriffe vor.

Dieses gilt für die Neuaufstellung des B-Planes Nr. 1 in Lütjensee. Somit ist davon auszugehen, dass es gemäß Erlasslage zu keinen Eingriffen kommt. Daher ist für das Schutzgut Boden weder eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung noch die Bereitstellung von Ausgleichsflächen erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich bei Nichtdurchführung der Planung die Tendenz einer baulichen Verdichtung und der Teilung von Grundstücken fortsetzt. Ohne einen regulierenden B-Plan würde es langfristig zu stärkeren Eingriffen in das Schutzgut Boden kommen und mehr Flächen überbaut und versiegelt werden. Dadurch würde sich langfristig auch das so typische Ortsbild des Kuckucksbergs verändern.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Da durch diesen B-Plan gemäß Baurechtserlass (siehe oben) keine Eingriffe vorbereitet werden, sind Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für das Schutzgut Boden nicht erforderlich.

Bei möglichen Bautätigkeiten sind folgende Punkte zur Vermeidung und Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu berücksichtigen:

Schutz des Oberbodens bei Baumaßnahmen nach § 202 BauGB und DIN 18915 z. B. durch Ansaat von Bodenmieten,

Beseitigung baubedingter Verdichtungen des Bodens

Trennung von Ober- und Unterboden, fachgerechte Verwertung bzw. Wiedereinbau

Beschränkung von Baustellenverkehr, Baustraßen, Baustelleneinrichtungen etc. auf dem Bereich der Baufelder außerhalb der geplanten bzw. bestehenden Grünflächen zur Vermeidung weiterer Verdichtungen und Beeinträchtigungen von Böden

Anlage von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf privatem Grund in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise

flächensparende Lagerung von Baumaterialien, Erdaushub etc.;

10.2.5. Schutzgut Wasser

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Gemäß Landschaftsrahmenplan liegt der Geltungsbereich innerhalb eines geplanten Wasserschutzgebietes. Dieses ist jedoch bis heute nicht umgesetzt.

Im Geltungsbereich befinden sich ein größerer Teich innerhalb einer privaten Parkanlage. An der südlichen Grenze ist ein Regenrückhaltebecken (technisches Bauwerk), in dem Oberflächenwasser gesammelt wird.

Auf privaten Flächen wird das anfallende Oberflächenwasser auf den Grundstücken versickert.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Unmittelbare Beeinträchtigungen von Oberflächenwasser oder Grundwasser sind durch die Bautätigkeiten nicht zu erwarten. Infolge der möglichen zusätzlichen Bebauungen und Flächenversiegelungen wird es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate kommen. Bei weiteren Bebauungen muss auch das zusätzlich anfallende Oberflächenwasser auf den Grundstücken versickert werden. Das sollte jedoch aufgrund der großen Grundstücke und dem im Vergleich dazu vergleichsweise geringen zusätzlichen Versiegelungsgrad möglich sein.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde es im Hinblick auf das Schutzgut Wasser keine Veränderungen geben.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Durch die Versickerung des Oberflächenwassers auf den Grundstücken wird das Wasser dem natürlichen Kreislauf wieder zugeführt. Gesonderte Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Zur Vermeidung sollte bei Versiegelungen von Wegen und Plätzen im Garten mit teildurchlässigen Belegen oder wassergebundenen Wegedecken gearbeitet werden.