3. HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
3.1 In den Baufeldern 6 bis 14 ist die Traufhöhe (Schnittpunkt zwischen Außenhaut und Dachfläche) für Dächer der Hauptgebäude auf max. 6,0 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt.
3.2 Für Gebäude mit Flachdach in den Baufeldern 2, 3 und 4 gilt die festgesetzte maximale Firsthöhe als zulässige Gebäudehöhe. Oberer Bezugspunkt ist die Höhe der Abdeckung der Attika.
Für Gebäude mit Flachdach in den Baufeldern 6 bis 14 gilt die festgesetzte maximale Traufhöhe als zulässige Gebäudehöhe. Oberer Bezugspunkt ist die Höhe der Abdeckung der Attika.
3.3 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Dachneigungen über 10 Grad ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m ab Erdgeschossfertig- fußbodenhöhe des zugehörigen Hauptgebäudes begrenzt.
3.4 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Flachdächern oder mit flach geneigten Dächern (Dachneigung bis 10 Grad) ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 3,50 m ab Erdgeschossfertigfußbodenhöhe des zugehörigen Hauptgebäudes begrenzt.