Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 26 "südlich Heidegarten" der Gemeinde Rieseby

Textliche Festsetzungen

3. HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

3.1 In den Baufeldern 6 bis 14 ist die Traufhöhe (Schnittpunkt zwischen Außenhaut und Dachfläche) für Dächer der Hauptgebäude auf max. 6,0 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt.

3.2 Für Gebäude mit Flachdach in den Baufeldern 2, 3 und 4 gilt die festgesetzte maximale Firsthöhe als zulässige Gebäudehöhe. Oberer Bezugspunkt ist die Höhe der Abdeckung der Attika.

Für Gebäude mit Flachdach in den Baufeldern 6 bis 14 gilt die festgesetzte maximale Traufhöhe als zulässige Gebäudehöhe. Oberer Bezugspunkt ist die Höhe der Abdeckung der Attika.

3.3 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Dachneigungen über 10 Grad ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m ab Erdgeschossfertig- fußbodenhöhe des zugehörigen Hauptgebäudes begrenzt.

3.4 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Flachdächern oder mit flach geneigten Dächern (Dachneigung bis 10 Grad) ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 3,50 m ab Erdgeschossfertigfußbodenhöhe des zugehörigen Hauptgebäudes begrenzt.

4. HÖHENLAGE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 3 BauGB)

4.1 Die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe der baulichen Anlagen darf nicht mehr als 0,50 m über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Erschließungsstraßenabschnittes, gemessen am zum Grundstück gelegenen äußeren Rand der Fahrbahn liegen.

Bei Grundstücken, die an mehr als einer Grundstücksseite an eine Erschließungsstraße angrenzen, ist der Straßenabschnitt anzunehmen, der in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet ist.

5. ÜBERSCHREITUNG DER ZULÄSSIGEN GRUNDFLÄCHE (§ 19 Abs. 4 BauNVO)

5.1 Die zulässige Grundfläche innerhalb des in der Planzeichnung festgesetzten Baufeldes Nr. 1 darf durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu 100 % überschritten werden.