Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 26 "südlich Heidegarten" der Gemeinde Rieseby

Textliche Festsetzungen

9. ANLAGEN FÜR DEN PRIVATEN RUHENDEN VERKEHR (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBO)

9.1 Auf den Grundstücken oder diesen zugeordnet sind je Wohnung mind. 2 Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) oder Garagen herzustellen.

9.2 In den Baufeldern 1 und 5 ist für Wohnungen ≤ 60 m² je Wohnung mind. ein Stellplatz, ein über- dachter Stellplatz oder eine Garage zu errichten; für Wohnungen > 60 m² sind je Wohnung mind. 1,25 Stellplätze, überdachte Stellplätze oder Garagen zu errichten. Es ist entsprechend aufzurunden. Die Stellplätze sind auf den Grundstücken oder diesen zugeordnet nachzuweisen.

10. GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

10.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GFL1 erfolgt zugunsten der Versorgungsträger und der anliegenden Grundstücke Nrn. 38 und 39.

10.2 Das in der Planzeichnung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GFL2 erfolgt zugunsten der Versorgungsträger und der Gemeinde Rieseby.

10.3 Die in der Planzeichnung festgesetzten Leitungsrechte LR erfolgen zugunsten der Versorgungs- träger und der Gemeinde Rieseby.

11. BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 86 LBO)

11.1 Dächer

11.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit mind. 20 Grad Dachneigung zulässig.

Flach geneigte Dächer mit Dachneigungen zwischen 0 und 20 Grad, die als Gründächer hergestellt oder mit Solar- und / oder Photovoltaikanlagen ausgestattet sind, sowie Garagen, Carports, Winter- gärten, Terrassendächer, Nebenanlagen und die Hauptgebäude in Baufeld 1 sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

11.1.2 Für Dacheindeckungen sind nur nicht-glasierte Pfannen- oder Schindeldächer in einer dunklen Farbgebung oder in rot und rotbraun sowie Gründächer oder Solarpaneldächer zulässig.

Flach geneigte Dächer mit Dachneigungen zwischen 0 und 20 Grad sind auch mit anderen Ein- deckungen zulässig, sofern auf der entsprechenden Dachfläche Solar- und / oder Photovoltaik- anlagen angebracht werden.

Für Terrassendächer und Wintergärten gelten v.g. Bestimmungen nicht.

11.1.3 Das Anbringen von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen ist zulässig. Aufgeständerte Anlagen dürfen die festgesetzte Firsthöhe um max. 0,5 m überschreiten.

11.2 Außenwandgestaltung

11.2.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Mauerwerk, Putz, Holz, Faserzementplatten und Glas zulässig. Dachgauben können auch aus Zink gestaltet werden.

Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

11.2.2 Angebaute oder freistehende Garagen erhalten Außenwandflächen im Material und in der Farb- gebung der entsprechenden Hauptgebäude oder in Holz.