11.1 Dächer
11.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit mind. 20 Grad Dachneigung zulässig.
Flach geneigte Dächer mit Dachneigungen zwischen 0 und 20 Grad, die als Gründächer hergestellt oder mit Solar- und / oder Photovoltaikanlagen ausgestattet sind, sowie Garagen, Carports, Winter- gärten, Terrassendächer, Nebenanlagen und die Hauptgebäude in Baufeld 1 sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
11.1.2 Für Dacheindeckungen sind nur nicht-glasierte Pfannen- oder Schindeldächer in einer dunklen Farbgebung oder in rot und rotbraun sowie Gründächer oder Solarpaneldächer zulässig.
Flach geneigte Dächer mit Dachneigungen zwischen 0 und 20 Grad sind auch mit anderen Ein- deckungen zulässig, sofern auf der entsprechenden Dachfläche Solar- und / oder Photovoltaik- anlagen angebracht werden.
Für Terrassendächer und Wintergärten gelten v.g. Bestimmungen nicht.
11.1.3 Das Anbringen von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen ist zulässig.
Aufgeständerte Anlagen dürfen die festgesetzte Firsthöhe um max. 0,5 m überschreiten.
11.2 Außenwandgestaltung
11.2.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Mauerwerk, Putz, Holz, Faserzementplatten und Glas zulässig. Dachgauben können auch aus Zink gestaltet werden.
Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
11.2.2 Angebaute oder freistehende Garagen erhalten Außenwandflächen im Material und in der Farb- gebung der entsprechenden Hauptgebäude oder in Holz.