3. Übergeordnete Planungen
Regionalplan
Gemäß Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung, Juli 1998) wird Trittau als Unterzentrum in einem baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet eingestuft. Eine entsprechende Darstellung gibt es auch im Landesentwicklungsplan 2010. Die Ortslage mit westlich liegenden Erweiterungsflächen ist als Siedlungsgebiet mit der Funktion eines zentralen Ortes außerhalb der Achsen im Hamburg-Nachbarraum anzusehen. Der Ort ist in seiner Funktion weiter zu entwickeln.
Trittau obliegt eine zentrale Versorgungsfunktionen für die umliegenden Gemeinden und übernimmt damit die Aufgabe der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des allgemeinen täglichen Bedarfs (Grundversorgung). Als zentraler Ort ist Trittau gemäß Regionalplan (vgl. Punkt 5.1 Z (7)) Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung, woraus sich die Aufgabe der Vorhaltung ausreichender Wohnbau- und Gewerbeflächen ergibt. Dies entspricht auch den Zielaussagen des Landesentwicklungsplans 2010.
Trittau ist nach kartographischer Darstellung von einem Regionalen Grünzug – in dem planerisch nicht gesiedelt werden soll – und von einem Schwerpunktbereich für die Erholung umgrenzt. Die nordöstlich und östlich angrenzenden Bereiche werden als be-stehende Naturschutzgebiete und Vorranggebiete für den Naturschutz dargestellt. Für Trittau besteht daher lediglich eine Entwicklungsmöglichkeit in Nord-Süd-Richtung. Im Plangebiet soll jedoch eine bauliche Entwicklung durch Nachverdichtung erfolgen.
Die Planungsabsicht, die die Gemeinde mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 verfolgt, steht mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang.
Landesentwicklungsplan
Die Gemeinde Trittau ist im Landesentwicklungsplan (2010) als Unterzentrum innerhalb des Ordnungsraumes um Hamburg dargestellt. Unterzentren stellen für die Bevölkerung in ihrem Verflechtungsbereich die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten Grundbedarfs sicher und sind in dieser Funktion zu stärken und ihr Angebot ist bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Die Gemeinde kann daher generell Versorgungsfunktionen im gewerblichen Bereich auch über den örtlichen Bedarf hinaus wahrnehmen.
Trittau liegt zusätzlich gemäß der Darstellung in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung und in einen Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft. Der Bebauungsplan Nr. 1 entspricht den Zielen des Landesentwicklungsplanes.
Flächennutzungsplan
Für die Gemeinde Trittau gilt der Flächennutzungsplan von 1976. Der Flächennut-zungsplan stellt innerhalb des Geltungsbereiches Wohnbaufläche dar. Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist damit gegeben und der Bebauungsplan wird aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan von 1979