Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1, nördlich Breslauer Straße, nördlich Bebelstraße, westlich Kieler Straße, südlich Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße

Begründung

3. Übergeordnete Planungen

Regionalplan
Gemäß Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung, Juli 1998) wird Trittau als Unterzentrum in einem baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet eingestuft. Eine entsprechende Darstellung gibt es auch im Landesentwicklungsplan 2010. Die Ortslage mit westlich liegenden Erweiterungsflächen ist als Siedlungsgebiet mit der Funktion eines zentralen Ortes außerhalb der Achsen im Hamburg-Nachbarraum anzusehen. Der Ort ist in seiner Funktion weiter zu entwickeln.

Trittau obliegt eine zentrale Versorgungsfunktionen für die umliegenden Gemeinden und übernimmt damit die Aufgabe der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des allgemeinen täglichen Bedarfs (Grundversorgung). Als zentraler Ort ist Trittau gemäß Regionalplan (vgl. Punkt 5.1 Z (7)) Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung, woraus sich die Aufgabe der Vorhaltung ausreichender Wohnbau- und Gewerbeflächen ergibt. Dies entspricht auch den Zielaussagen des Landesentwicklungsplans 2010.

Trittau ist nach kartographischer Darstellung von einem Regionalen Grünzug – in dem planerisch nicht gesiedelt werden soll – und von einem Schwerpunktbereich für die Erholung umgrenzt. Die nordöstlich und östlich angrenzenden Bereiche werden als be-stehende Naturschutzgebiete und Vorranggebiete für den Naturschutz dargestellt. Für Trittau besteht daher lediglich eine Entwicklungsmöglichkeit in Nord-Süd-Richtung. Im Plangebiet soll jedoch eine bauliche Entwicklung durch Nachverdichtung erfolgen.

Die Planungsabsicht, die die Gemeinde mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 verfolgt, steht mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang.


Landesentwicklungsplan
Die Gemeinde Trittau ist im Landesentwicklungsplan (2010) als Unterzentrum innerhalb des Ordnungsraumes um Hamburg dargestellt. Unterzentren stellen für die Bevölkerung in ihrem Verflechtungsbereich die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten Grundbedarfs sicher und sind in dieser Funktion zu stärken und ihr Angebot ist bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Die Gemeinde kann daher generell Versorgungsfunktionen im gewerblichen Bereich auch über den örtlichen Bedarf hinaus wahrnehmen.

Trittau liegt zusätzlich gemäß der Darstellung in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung und in einen Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft. Der Bebauungsplan Nr. 1 entspricht den Zielen des Landesentwicklungsplanes.


Flächennutzungsplan
Für die Gemeinde Trittau gilt der Flächennutzungsplan von 1976. Der Flächennut-zungsplan stellt innerhalb des Geltungsbereiches Wohnbaufläche dar. Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist damit gegeben und der Bebauungsplan wird aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
 
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan von 1979

4. Städtebauliche Festsetzungen

.

4.1 Art der baulichen Nutzung

Entsprechend der heutigen Nutzung wird für das gesamte Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. In den Teilgebieten WA 1 bis WA 6 sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) unzulässig, da diese in der heutigen Gebietsausprägung einen Fremdkörper darstellen würden und somit städtebaulich nicht gewünscht sind. Im WA 7 und WA 8 sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus vorgenanntem Grund ebenfalls unzulässig.

In den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 zulässigen Nutzungen zum Teil unzulässig. Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke sind unzulässig. Die Festsetzung dient der Wahrung der Wohnruhe in diesem Bereich. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke dürfen jedoch errichtet werden, da diese der Versorgung des Gebietes zu Gute kommen. Im WA 7 sind nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke unzulässig, da diese im Bestand nicht vorhanden sind und auch zukünftig nicht entstehen sollen.