3.6.5 Verbandsgewässer
Auf der Planfläche verläuft in Nord-Süd-Richtung das verrohrte Verbandsgewässer Graben 5.2 des Wasser- und Bodenverbandes Gettorfer-Lindauer-Au. Es ist der satzungsrechtliche Mindestabstand beidseitig der Rohrleitungsachse von 5,0 Metern einzuhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Vor Beginn von Baumaßnahmen ist die Lage des verrohrten Gewässers in seiner Örtlichkeit zu überprüfen und die Planungen sind ggf. darauf anzupassen. Abweichungen von den satzungsrechtlichen Vorgaben bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den zuständigen WBV.