Planungsdokumente: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Holtsee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Immissionsschutz

Die erforderlichen Gutachten (Schall, Stickstoff, Schornsteinhöhe) wurden im Rahmen des parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (2. Änd. B-Plan Nr. 7) erstellt und bei der Planung berücksichtigt.

Relevante Inhalte aus den Gutachten werden in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Zudem wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen, der insbesondere die Regelungen zum Lärmschutz verbindlich vorschreibt.

Für den Teilbereich 1 (Biogasanlage) bedarf es gem. Stellungnahme des Landesamt für Umwelt – technischer Umweltschutz vom 20.12.2024 hierzu keiner zusätzlichen Unterlagen, da von einem gasdicht abgedeckten Gärrestlager erfahrungsgemäß keine relevanten Emissionen ausgehen

Aufgrund der geringen Distanz zur nächsten Wohnnutzung bedarf es für den Teilbereich 2 (BHKW) einer gutachterlichen Prüfung der potenziell auftretenden Emissionen in Form von Schall und Geruch, die auf die Wohnnutzung einwirken könnten. Aufgrund der vorhandenen Vorbelastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb und die Meierei sind diese Vorbelastungen zu berücksichtigen. Zudem bedarf es einer Stickstoffdepositionsprognose und einer Schornsteinhöhenberechnung.

Die erforderlichen Gutachten wurden im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 16 erstellt und die daraus resultierenden Festsetzungen in den B-Plan übernommen (Einhausung des BHKW, Ausführung der Außenwand-Dichtigkeit, Schornsteinhöhe etc.). Die Gutachten weisen nach, dass bei Einhaltung der getroffenen Festsetzungen keine Auswirkungen über das zulässige Maß hinaus für die Umgebung zu erwarten sind.

3.6 Hinweise

3.6.1 Denkmalschutz

Der Plangeltungsbereich befindet sich nicht in einem archäologischen Interessengebiet.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

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