3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die zulässige überbaubare Grundfläche (GR) bestimmt. Mit einer GR von 10.000 m² für den Teilbereich 1 und 1.000 m² für den Teilbereich 2 orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung an den Anforderungen des Vorhabens sowie am Bestand. Gleichzeitig verbleibt ein ausreichender Spielraum, um die angestrebte Nutzung optimal auf dem Grundstück anzuordnen und zukünftige, für den Betriebsablauf notwendige bauliche Maßnahmen sinnvoll auf dem Grundstück unterzubringen.
Die Festsetzung einer max. Höhe der baulichen Anlagen von 42 m über NHN in Teilbereich 1 entspricht einer Höhe von max. ca. 24 m über der vorhandenen Geländeoberfläche. Die Festsetzung soll die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen ermöglichen und gleichzeitig dem Schutz des Landschaftsbildes dienen. Die Höhe entspricht in etwa dem baulichen Bestand der Anlage, sodass eine übermäßige Fernwirkung der Baukörper damit verhindert werden soll.
Für den Teilbereich 2 wird die Höhe der baulichen Anlagen auf max. 41 m über NHN begrenzt. Dies entspricht einer Höhe von max. ca. 20 m über der vorhandenen Geländehöhe und dient der Einbindung der geplanten Anlagen in das Ortsbild, das in der Umgebung von ebenso hohen Baukörpern durch benachbartes Gewerbe geprägt ist.
Die Ausnahme für untergeordnete Anlagen dient der Realisierung von Schornsteinen bzw. Abluftanlagen [wird im weiteren Verfahren konkretieiert].