Planungsdokumente: 2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 "Erweiterung Biogasanlage Trömbek" Gemeinde Holtsee

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die zulässige überbaubare Grundfläche (GR) bestimmt. Mit einer GR von 10.000 m² für den Teilbereich 1 und 1.000 m² für den Teilbereich 2 orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung an den Anforderungen des Vorhabens sowie am Bestand. Gleichzeitig verbleibt ein ausreichender Spielraum, um die angestrebte Nutzung optimal auf dem Grundstück anzuordnen und zukünftige, für den Betriebsablauf notwendige bauliche Maßnahmen sinnvoll auf dem Grundstück unterzubringen.

Die Festsetzung einer max. Höhe der baulichen Anlagen von 42 m über NHN in Teilbereich 1 entspricht einer Höhe von max. ca. 24 m über der vorhandenen Geländeoberfläche. Die Festsetzung soll die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen ermöglichen und gleichzeitig dem Schutz des Landschaftsbildes dienen. Die Höhe entspricht in etwa dem baulichen Bestand der Anlage, sodass eine übermäßige Fernwirkung der Baukörper damit verhindert werden soll.

Für den Teilbereich 2 wird die Höhe der baulichen Anlagen auf max. 41 m über NHN begrenzt. Dies entspricht einer Höhe von max. ca. 20 m über der vorhandenen Geländehöhe und dient der Einbindung der geplanten Anlagen in das Ortsbild, das in der Umgebung von ebenso hohen Baukörpern durch benachbartes Gewerbe geprägt ist.

Die Ausnahme für untergeordnete Anlagen dient der Realisierung von Schornsteinen bzw. Abluftanlagen [wird im weiteren Verfahren konkretieiert].

3.3 Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubare Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt und sollen einen maximalen Spielraum bei der Platzierung der baulichen Anlagen einräumen, um den Betriebsablauf auch zukünftig optimal gestalten zu können. Sie sind darum nicht gebäudebezogen, sondern gebietsübergreifend festgesetzt.

Die festgesetzten Baugrenzen in Teilbereich 1 werden im nördlichen Planbereich aus der Fassung der 1. Änderung des B-Planes 7 übernommen. Diese Baugrenzen sind beschränkt durch die querenden Geh-, Fahr- und insbesondere Leitungsrechte sowie durch die einzuhaltenden Knickschutzstreifen.

Die zentrale Baugrenze wird in Richtung Süden auf das maximal mögliche Maß vergrößert, ohne die Leitungsrechte oder Schutzstreifen zu beeinträchtigen. Ein weiteres Baufeld wird ebenfalls bis an die südliche Planbereichsgrenze heran festgesetzt. So entstehen möglichst große überbaubare Flächen, die dem Betrieb eine langfristige Entwicklung am Standort ermöglichen sollen.

In Teilbereich 2 wird die Baugrenze möglichst großzügig über das geplante Sondergebiet festgesetzt. Die bestehenden Zuwegungen, die das Plangebiet umgeben, werden freigehalten.

Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu Nachbargrenzen und Knicks ein.

Zum Schutz der Allgemeinheit sowie von Boden und Gewässern sind betriebsbedingte Schutzwälle (insb. Havariewälle) im erforderlichen Umfang auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.

Zudem erfolgt die Festsetzung, dass Lagerplätze zum Abstellen von Maschinen, Werkzeugen und Baustoffen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Mit dieser Festsetzung soll ebenfalls eine optimale Ausnutzung des Grundstücks gesichert werden. Weiterhin dient die Festsetzung der Klarstellung, dass die beschriebenen Nutzungen auch dann außerhalb der Baugrenzen zulässig sind, wenn sie der Hauptnutzung zuzuordnen sind.

3.4 Verkehrliche Erschließung

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