Planungsdokumente: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A2 der Gemeinde Ammersbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.5.2. Mit Rechten zu belastende Flächen

Die als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) festgesetzte Fläche ist mit Rechten zugunsten der Anlieger sowie der Rettungsdienste belastet. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht dient der Erschließung rückwärtiger Grundstücke und schließt an die Straße ‘Ahornweg’ an.

6.6. Grünordnung / Umweltbelange

Der vorliegende Bebauungsplan der Gemeinde Ammersbek wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB kann verzichtet werden, da durch das geplante Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

6.6.1. Artenschutzrechtliche Belange

Im Plangebiet ist ein Vorkommen von einigen europäischen Vogelarten zu erwarten. Während die Gartenhecken ein geeignetes Bruthabitat für Amsel, Zaunkönig, Rotkehlchen oder Gartengrasmücke darstellen, könnten an den Wohngebäuden und an den Garagen Haussperling, Bachstelze oder Hausrotschwanz vorkommen. Aufgrund der Nutzungsintensität und der Störungen, die von den Bewohnern der Grundstücke allgemein ausgehen, wird davon ausgegangen, dass im Plangebiet insgesamt nur eine geringe Anzahl an Brutvögeln anzutreffen ist.

Durch die zusätzlich geplante Bebauung sind hauptsächlich die großen Gartenflächen im westlichen Grundstücksbereich betroffen. Die Planung wird zu keinem Verlust von Bruthabitaten führen. Da im Plangebiet ausschließlich Vogelarten vorkommen, die allgemein häufig und weit verbreitet sind, würde der Verlust eines Bruthabitats keine Auswirkungen auf die günstigen Erhaltungszustände dieser Vogelarten haben.

An den vorhandenen Gebäuden können potentiell Fledermäuse vorkommen. Da die Gebäude erhalten bleiben, können sich keine negativen Auswirkungen für möglicherweise vorhandene Tagesverstecke ergeben.

Sollte die Planung dazu führen, dass einzelne Gehölze beseitigt werden müssen, ist zu beachten, dass dies gemäß § 27 a LNatSchG nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 14. März zulässig ist.

Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.