6.4.2. Solar- und Photovoltaikanlagen
Zur Förderung des ökonomischen Umgangs mit Primärenergien sind Solar- und Photo-voltaikanlagen zulässig. Sie sind allerdings - aus Gründen der gegenseitigen Rücksicht-nahme - nur in Verbindung mit Dächern und Wandflächen oder als Bestandteil eines Winter-gartens oder eines Terrassendaches vorzusehen. Aufgeständerte und überkragende Anlagen sind unzulässig.