2.1.2. Prüfung der betroffenen Belange
Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des § 1 (6) Nr. 7 BauGB. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene Angaben insbesondere zum Umgang mit Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung kann zu diesen Belangen daher nur allgemeine Aussagen treffen.
a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Erheblich betroffen, da Eingriffe nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorbereitet sowie die in § 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) genannten Funktionen des Bodens berührt werden. Die Artenschutzbelange des § 44 BNatSchG können berührt werden.
b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG
Ca. 450 m östlich des Plangebietes sowie im Westen angrenzend an die Ortslage befindet sich das FFH-Gebiet DE 2328-391 Trittauer Mühlenbach und Drahtmühlengebiet. Die rd. 550 m entfernte Hahnheide ist im FFH-Gebiet DE 2328-354 und EU Vogelschutzgebiet „NSG Hahnheide“ ebenfalls europarechtlich geschützt.
Gemäß der Ergänzung vom 14.12.1999 zum Erlass Az.: X 33-5321.30 vom 02.06.1999 kann bei der Aufstellung von Bauleitplänen, durch die die Zulässigkeit von baulichen Anlagen vorbereitet oder festgesetzt werden soll, bei Festsetzungen zur Einhaltung von Mindestabständen baulicher Anlagen von mindestens 100 m zum Schutzgebiet davon ausgegangen werden, dass die Erhaltungsziele der Gebiete nicht erheblich beeinträchtigt werden.
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
Durch die Ausweisung des Wohngebietes sind keine Nutzungskonflikte mit der vorhandenen Wohnbebauung in der Umgebung zu erwarten. Es wird von einer geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der Umgebung des Plangebiets ausgegangen.
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter. Für die neu hinzukommenden Wohnbauflächen wird von einer immensen Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke ausgegangen. Für die angrenzenden bereits bebauten Grundstücke kann ggf. eine geringfügige Wertminderung entstehen.
e) Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde. Beim Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ebenfalls anzuwenden. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. Das anfallende Oberflächenwasser soll teilweise der Senke zugeführt werden. Eine Ableitung von überschüssigem Wasser in den Vorflutgraben kann berücksichtigt werden. Weiterhin wird eine Ableitung über einen neuen Regenwasserkanal in der Poststraße berücksichtigt.
f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Anschluss an das Netz der Versorgungsträger in der Gemeinde. Bei der Energieerzeugung bzw. -bereitstellung sowie im Rahmen der objektbezogenen Bauausführung sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Solaranlagen sind zugelassen. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.
g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Die Ausweisung der Wohnbaufläche entspricht den Darstellungen des Landschaftsplanes der diesen Bereich als Optionsfläche für Siedlungsentwicklung darstellt.
h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.
i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen sind nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.