Planungsdokumente: 2. Änderung der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Grönwohld

Begründung

4. Planinhalt

Mit der vorliegenden Änderung werden Darstellungen angepasst, wodurch im Wesentlichen gemischte Baufläche und landwirtschaftliche Fläche in Wohnbaufläche geändert. Durch die Änderung der gemischten Baufläche in Wohnbaufläche wird die Darstellung entlang der Poststraße entsprechend der bestehenden Wohnnutzung angepasst und weiter Richtung Osten der Fokus auf eine wohnbauliche Entwicklung gelegt. Grünflächen werden nach der konkreten planerischen Konzeption dargestellt sowie Wald- und Biotopflächen nach dem Bestand übernommen.

Folgende Darstellungen mit dazugehörigen gerundeten Flächengrößen auf einer Gesamtfläche von ca. 1,7 ha werden geändert.

  • Gemischte Baufläche mit einer Größe von 0,5 ha, Fläche für die Landwirtschaft mit einer Größe von 0,2 ha und eine kleinere Grünfläche wird geändert in Wohnbaufläche mit einer Größe von 0,8 ha.
  • Fläche für Landwirtschaft mit einer Größe von 0,3 ha und eine kleinere gemischte Baufläche wird in Grünfläche mit einer Größe von 0,5 ha geändert.
  • Fläche für Landwirtschaft mit einer Größe von 0,3 ha und eine kleinere gemischte Baufläche wird in Waldfläche mit einer Größe von 0,4 ha geändert.

5. Immissionen

Das Plangebiet wird durch Lärmimmissionen der angrenzenden K 32 berührt. Dazu wurde eine gutachterliche Untersuchung (Hochfeldt, September 2016) vorgenommen und nachgewiesen, dass gesunde Wohnverhältnisse bei der Planung sichergestellt werden. Im parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 10 werden passive Schutzvorkehrungen festgelegt.

6. Ver- und Entsorgung

Die vorhandene Straßenrandbebauung an der Poststraße wird durch die Ver- und Entsorgungseinrichtungen erschlossen. Für die rückwärtigen Flächen werden neue Erschließungsanlagen erforderlich. Die Anforderungen an die Oberflächenwasserentsorgung sind mit den Fachbehörden abgestimmt und konkret ermittelt worden. Die notwendigen Maßnahmen werden im parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 10 detailliert geregelt.

Dem Gewässerpflegeverband Bille obliegt die Unterhaltungspflicht der fließenden Gewässer Zweiter Ordnung im Verbandsgebiet. Nach Bestätigung durch die Erschließungsplanung wird gewährleistet, dass der Verband die Maßnahmen, die für die Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht erforderlich sind, auch weiterhin durchführen kann.