3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet 'Tourismus' u.a. durch die zulässige Grundfläche bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von max. 6.600 m² im Sondergebiet orientiert sich am baulichen Bestand, an der angestrebten Nutzung und den Anforderungen des Vorhabenträgers. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht etwa 35 % der Sondergebietsfläche 'Tourismus' westlich der Straße Dorotheental und unterstreicht damit die aufgelockerte Bebauungsstruktur.
Für den Stellplatzbereich östlich der Straße Dorotheental, der dem Sondergebiet Tourismus zugeordnet ist, wird eine zulässige Grundfläche von 4.300 m² festgesetzt, wobei weitergehend definiert wird, dass diese Grundfläche nur für Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen gilt.
Für das Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von insgesamt 1.400 m² festgelegt. Diese Größe orientiert sich an den Vorgaben des Vorhabenträgers und soll sicherstellen, dass keine übermäßigen hochbaulichen Anlagen errichtet werden können.
Aufgrund der Besonderheiten eines Wohnmobilplatzes darf die zulässige Grundfläche innerhalb des Sondergebietes 'Campingplatz für Wohnmobile' durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Standplätzen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 50.000 m² überschritten werden.
Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird im Sondergebiet 'Tourismus' überwiegend bestandsbezogen festgesetzt. Dementsprechend ist für das Herrenhaus sowie die untergeordneten Scheunen max. ein Vollgeschoss zulässig. Die großen Scheunen weisen eine Größe und Höhe auf, die bis zu drei Vollgeschosse ermöglicht. Die im Süden geplanten Gebäude sollen maximal 2 Vollgeschosse erhalten.
Im Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' sind zum Schutz des Landschaftsbildes nur Gebäude mit max. einem Vollgeschoss zulässig.
Die Festsetzung von First- und Traufhöhen erfolgt im Sondergebiet 'Tourismus' überwiegend ebenfalls bestandbezogen, um den Charakter der Hofanlage zu sichern. Für die geplanten Neubauten im Süden des Sondergebietes werden Trauf- und Firsthöhen sinngemäß aus dem Bestand übernommen und weiterentwickelt.
Im Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' wird zum Schutz des Landschaftsbildes die Höhe der baulichen Anlagen auf max. 8,00 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens begrenzt. Aus dem gleichen Grund wird die Traufhöhe in diesem Bereich auf max. 3,50 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens begrenzt. Damit soll in dem sensiblen Landschaftsraum eine zu große Dominanz der baulichen Anlagen vermieden werden.
Die Festsetzungen zur Höhenlage der baulichen Anlagen erfolgt bestandsbezogen, dient dem Denkmalschutz und soll dazu beitragen, dass sich die baulichen Anlagen auch zukünftig dem vorhandenen Gelände anpassen. Daher erfolgt für alle baulich genutzten Bereiche die Festsetzung, dass die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe nicht mehr als 50 cm über dem angrenzenden vorhandenen Gelände liegen darf. Hierzu werden in der Planzeichnung die vorhandenen Geländehöhen dargestellt.