Zum Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Güby wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr wurden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (s. Teil II der Begründung) beschrieben und bewertet.
Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Ausweisung von Wohngrundstücken vorgesehen. Von der Nutzung des Wohngebietes gehen keine Immissionen aus, die erhebliche Belästigungen im Umfeld hervorrufen können. Gemäß der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Güby liegen die Pegel innerhalb des Plangebiet bereits unterhalb der mittelfristig zu erreichenden Umwelthandlungsziele zur Vermeidung erheblicher Belästigungen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Zuge der Planung sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die Knickrodung und -entwidmungen werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ innerhalb eines Ökokontos in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück ausgeglichen. Die Gehölze der zu rodenden Knickabschnitte bzw. der Gebüsche bieten potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel, weswegen die Gehölzrodungen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen sind, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden.
Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt und wird durch die geplante Bebauung der Nutzung entzogen. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an geeignetem Wohnraum begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.
Schutzgut Boden: Im Plangebiet ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Die GRZ wird mit 0,3 festgesetzt, wobei eine Überschreitung um 50 % für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig ist. Zusätzlich entstehen Versiegelungen durch Verkehrsflächen. Entsprechend der Bilanzierung sind für die Neuversiegelungen Ausgleichsflächen von insgesamt 2.529 m² Größe zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto im Gemeindegebiet.
Schutzgut Wasser: Aufgrund der lehmigen Böden kann anfallendes Niederschlagswasser nicht im Plangebiet versickert werden. Das Oberflächenwasser wird daher gesammelt, in einem Rückhaltebecken zwischengespeichert und gedrosselt in die Vorflut des Wasser- und Bodenverbandes Haddeby eingeleitet. Der Erhalt der Knicks und Überhälter sowie die Anlegung eines bepflanzten Walls fördern weiterhin die Verdunstungsrate. Größere Nebenanlagen sind zudem mit einem Gründach zu versehen.
Schutzgut Klima/Luft: Aufgrund der geringen Größe der Maßnahme und der stetigen Windbewegungen sind durch die Ausweisung weiterer Bauflächen am südwestlichen Rand der Ortschaft Güby keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Schutzgut Landschaftsbild: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch die baugestalterischen Festsetzungen gemindert. Es sind ortstypische eingeschossige Gebäude mit einer Firsthöhe von 9,0 m zulässig. Zusätzlich soll im Nordwesten ein bepflanzter Wall als Abgrenzung zum Golfplatz angelegt werden. Der Planbereich wird künftig zu allen vier Seiten durch Eingrünungen abgegrenzt und so in sich geschlossen.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Die entwidmeten Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten.
Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung, der zu erwartenden Wirkfaktoren und der Lage der Bauflächen am Rand einer Ortschaft nicht zu befürchten.
Gesamtbeurteilung:
Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Güby sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des baulich genutzten Bereiches und der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen.
Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.