3.9 Natur und Landschaft
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Güby werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der v.a. durch die Eingriffe in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen sowie die Beeinträchtigung geschützter Biotope ausgelöst wird.
Der Planbereich wird künftig zu allen vier Seiten durch Eingrünungen abgegrenzt und so in sich geschlossen. Im Osten wird der vorhandene Knick entlang des Borgwedeler Weges abgesehen von zwei neu anzulegenden und einer bestehenden Knicklücke rechtlich entwidmet und als Fläche mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Im Westen wird der vorhandene Knickabschnitt ebenfalls entwidmet und zusammen mit der sich südlich anschließenden Strauchpflanzung in gleicher Breite als vorgenannte Fläche mit Erhaltungsgebot festgelegt. Nordwestlich ist entlang der Plangebietsgrenze im Bereich einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ein bepflanzter Wall als Abgrenzung zum Golfplatz anzulegen.
Für die Belange des Knickausgleichs werden die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 20.01.2017 zugrunde gelegt. Die Entwidmung von 118 m Knick wird im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen. Die erforderlichen Knickdurchbrüche für die neuen Grundstückszufahrten (2 x 8 m) sowie für die neue Erschließungsstraße (ca. 5 m Breite) wird im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Damit wird ein Ausgleichsknick mit einer Länge von 160 m erforderlich.
Von den Knickrodungen sind keine stärkeren Bäume betroffen. Die Rodungsarbeiten erfolgen zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar. Im Plangebiet sind fünf Bäume zu erhalten.
Zum Schutz der entwidmeten Knicks erfolgt die Festsetzung, dass die Errichtung von baulichen Anlagen, Garagen und Stellplätzen gem. § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 2,0 m vom Fuß der entwidmeten Knicks nicht zulässig ist. Bezüglich des (außerhalb des Geltungsbereiches) angrenzenden Knicks an der südöstlichen Grenze des Plangebietes gilt diesbezüglich ein Abstand von 3,0 m. Hiermit soll die zu erhaltende Bepflanzung dauerhaft gesichert werden.
Mit dem Bebauungsplan wird eine Bebauung durch die Ausweisung von Wohnbauflächen ermöglicht. Die maximal zulässige Versiegelung ergibt sich aus der Grundflächenzahl und beträgt 5.058 m². Da es sich bei den überplanten Intensivgrünlandflächen um Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz handelt, wird der Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 angesetzt und über den Ausgleichsflächenpool der Gemeinde Güby mit dem Aktenzeichen 67.20.35 - 1 „Ausgleichsfläche am Esprehmer Moor“ zur Verfügung gestellt.
Durch die allseits umgebenden Grünstrukturen kann ein angenehmes Wohnklima und -umfeld geschaffen werden. Gleichzeitig werden durch den Anteil an Grünflächen die Verdunstung und das Mikroklima positiv beeinflusst sowie dem Artenschutz und dem Landschaftsbild Rechnung getragen.
Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten, wird die Festsetzung, dass Stellplätze mit ihren Zufahrten nur in wasserdurchlässiger Ausführung zulässig sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen, durchgrünten Bebauungsstruktur.
Im Hinblick auf den § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte und die beiden starken Überhälter mit potenziellen Wochenstubenquartier nicht beleuchtet werden dürfen. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).