Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 9 "Baugebiet Borgwedeler Weg" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Im gesamten Allgemeinen Wohngebiet werden eine GRZ von 0,30 sowie maximal 1 Vollgeschoss festgesetzt.

Das bauliche Nutzungsmaß liegt dabei unterhalb der Richtwerte nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), trägt zu einer orttypischen, aufgelockerten Bebauung bei und bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Baugrundstücken.

Die Festsetzung von max. 1 Vollgeschoss in Verbindung mit einer maximalen Firsthöhe von 9,0 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie dem Schutz der Anwohner des benachbarten Baugebietes 'Borgwedeler Weg / Heiderader Weg / Dorfstraße'. Ziel ist eine harmonische Einbindung der neuen Bebauung in das vorhandene Orts- und Landschaftsbild.

Für untergeordnete bauliche Anlagen, wie Garagen, Carports, Wintergärten und Anbauten mit Flachdach, ist die Höhe der baulichen Anlagen stärker eingeschränkt. Die Begrenzung von 4,50 m gilt auch für Nebenanlagen wie z.B. Schuppen oder Gartenhäuser.

Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfertigfußbodens gewahrt bleiben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf demnach nicht mehr als 1,0 m über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen. Aufgrund des im Süden stark ansteigenden Geländes gelten diesbezüglich für das Grundstück 11 ein Wert von 2,0 m und für das Grundstück 10 ein Wert von 3,0 m.

Zur Schaffung von familiengerechten Wohnhäusern wird die Anzahl der Wohnungen in dem Allgemeinen Wohngebiet auf maximal 2 Wohnungen pro Wohngebäude begrenzt. Wenn zwei Wohngebäude an einer Grundstücksgrenze aneinandergebaut werden (Doppelhaus), ist je Wohngebäude max. eine Wohnung zulässig; dies entspricht einer Wohnung je Doppelhaushälfte. Dadurch soll eine Massierung von Klein-Appartements und damit verbunden ein übermäßiges Verkehrsaufkommen ausgeschlossen sowie eine möglichst ungestörte Wohnruhe erzielt werden.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

Im Allgemeinen Wohngebiet werden Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der gewollten Nutzung und der umgebenden Bebauung entspricht.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in allen Bauflächen durch Baugrenzen festgesetzt und sollen einen weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen. Sie sind deswegen nicht als grundstücksbezogene Baufenster, sondern großflächig und grundstücksübergreifend ausgebildet.

Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrenzen und den vorhandenen Grünstrukturen ein. Zum Schutz der entwidmeten Knicks ist die Errichtung von baulichen Anlagen, Garagen und Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 2,00 m zum Fuß der entwidmeten Knicks nicht zulässig. Bezüglich des (außerhalb des Geltungsbereiches) angrenzenden Knicks an der südöstlichen Grenze des Plangebietes gilt diesbezüglich ein Abstand von 3,0 m.

Um den Straßenraum des Wohngebietes im Plangeltungsbereich offener zu gestalten, wird die Festsetzung getroffen, dass Garagen und Carports zwischen der Straßenbergenzugslinie und der straßenzugewandten Baugrenze nicht zulässig sind. So sollen auf diesen Grundstücken größere Nutzungsspielräume sichergestellt werden.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Mit den baugestalterischen Vorschriften soll ein Rahmen für eine ortstypische Bebauung gesetzt werden, in dem ein ausreichender Spielraum für individuelle Gestaltungswünsche der Grundstückseigentümer verbleibt.

Durch die Vorschriften zur Gestaltung wird die zulässige Dachneigung der Hauptgebäude mit mindestens 20 Grad festgesetzt, sodass ortsuntypische Flachdächer, mit Ausnahme von Gründächern, ausgenommen sind. Untergeordnete Nebendachflächen und Nebengebäude sind auch mit anderen Dachneigungen zulässig, da sie nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Bestimmte Dachformen, wie z.B. Walm- oder Pultdächer, sind nicht vorgegeben, um den Bauwilligen einen breiten Gestaltungsspielraum einzuräumen. Das Anbringen von Solar- und Photovoltaikanlagen ist im Sinne des Klimaschutzes zulässig.

Als Dacheindeckung sind nur nicht-glasierte Pfannen- oder Schindeleindeckungen in Rot-, Braun-, Anthrazit- oder Schwarztönen sowie die Eindeckung mit Glas oder Gründächer zulässig, um ein harmonisches Ortsbild und eine optische Einheitlichkeit mit der angrenzenden Bebauung zu erzielen. Die Zulässigkeit von Gründächern dient zudem dem Klimaschutz und der Regulierung des Wasserhaushaltes.

Für die Gestaltung der Außenwandmaterialien wird mit Mauerwerk, Fassadentafeln, Putz, Holz und Glas ein breites Materialspektrum vorgegeben, um den Bauwilligen einen umfassenden Gestaltungsspielraum einzuräumen. Außenwandflächen von angebauten oder freistehenden Garagen sollen im Material und in der Farbgebung der zugehörigen Hauptgebäude oder in Holz gestaltet werden, um so ein einheitliches und ruhigeres Erscheinungsbild zu erhalten.

Die Gestaltungsvorgaben für Carports und Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind. Nebenanlagen sind jedoch ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m² nur mit Gründach zulässig, um die Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu verringern und den Artenschutz zu fördern.

Um den Straßenraum des Baugebietes offener zu gestalten, wird die Festsetzung getroffen, dass Grundstückseinfriedungen entlang der Erschließungsstraße nur in Form von max. 1,50 m hohen Schnitthecken aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen errichtet werden dürfen. Grundstücksseitig kann ein die Hecken nicht überragender Zaun vorgesehen werden.

Zugunsten einer ruhigen Dachlandschaft sind Regelungen zu Solaranlagen auf Dachflächen sowie der Ausschluss von freistehenden Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe von mehr als 9,0 m erfolgt. Letztgenanntes erfolgt auch auf Grund der von derartigen Anlagen ausgehenden Emissionen, die sich störend auf die Nachbarschaft auswirken können. Die definierte Höhe orientiert sich an der im Plangebiet zulässigen Gebäudehöhe. In diesem Fall gewichtet die Gemeinde im Rahmen ihrer Abwägung den Schutz des Ortsbildes höher als das berechtigte Interesse an der Erzeugung regenerativer Energie. Hierfür stehen im Plangebiet auch alternative Möglichkeiten zur Verfügung.

Der Bebauungsplan enthält gestalterische Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2022 (LBO-SH). Damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschrift des § 84 Abs. 3 LBO-SH zurückgegriffen werden kann, ist ein Hinweis gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO-SH im Anschluss an den Regelungskatalog im Text (Teil B) der Satzung zwingend erforderlich. Wer einer örtlichen Bauvorschrift gem. § 86 Abs. 1 oder Abs. 3 LBO-SH zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 84 Abs. 3 LBO-SH mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

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