Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 118 - Erweiterung Gewerbegebiet Haidland -der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025

7.2.1. Fachgesetzliche Grundlagen

§ 1a Abs. 2 BauGB (demnächst § 1b Abs. 2): mit Grund und Boden ist sparsam und schonend umzugehen, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (Bodenschutzklausel). Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen.

§ 1b Abs. 5 BauGB: Den Erfordernissen der Klimaanpassung soll Rechnung getragen werden; dabei sind insbesondere Klimaanpassungskonzepte, Starkregenvorsorgekonzepte, Hochwassergefahrenkarten und Hitzebelastungskarten zu berücksichtigen. Insbesondere soll durch ausreichend versickerungsfähige Fläche, Verdunstungsmöglichkeiten und einen geringen Oberflächenabfluss die Annäherung an einen naturnahen Wasserhaushalt erreicht werden (wassersensible Stadtentwicklung).

§ 1c Abs. 3 BauGB: Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Klimaschutzes (umweltbezogene Belange) zu berücksichtigen.

§ 135a BauGB: Im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe, die durch den Bebauungsplan zu erwarten sind, sind vom Vorhabenträger durchzuführen. Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle durchgeführt werden sollen, soll die Gemeinde die Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger durchführen. Voraussetzung für die Rückerstattung der Kosten ist, dass im Bebauungsplan die Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind oder ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird.

§ 8 Klimaanpassungsgesetz KAnG: „(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung nach § 1 fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl die bereits eingetretenen als auch die zukünftig zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen, insbesondere

  1. Überflutung oder Überschwemmung bei Starkregen, Sturzfluten oder Hochwasser,
  2. Absinken des Grundwasserspiegels oder Verstärkung von Trockenheit oder Niedrigwasser,
  3. Bodenerosion oder
  4. Erzeugung oder Verstärkung eines lokalen Wärmeinsel-Effekts.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versickerungs-, Speicher- und Verdunstungsflächen im Rahmen einer wassersensiblen Entwicklung so weit wie möglich erhalten werden….

(3) Träger öffentlicher Aufgaben sollen darauf hinwirken, dass bereits versiegelte Böden, deren Versiegelung dauerhaft nicht mehr für die Nutzung der Böden notwendig ist, im Rahmen von Maßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich in den natürlichen Funktionen des Bodens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, soweit dies erforderlich und zumutbar ist, wiederhergestellt und entsiegelt werden.“

§ 14 Abs. 1 BNatSchG i.V. mit § 8 LNatSchG: Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

§ 15 Abs. 1 BNatSchG i.V. mit § 9 LNatSchG: Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

§ 18 Abs. 1 BNatSchG: Wenn durch die Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.

§ 44 Abs. 1 BNatSchG: Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf besonders geschützte Arten sind im Hinblick auf die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 zu prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen vorzusehen.

Baumschutzsatzung: Die Baumschutzsatzung der Stadt Reinbek vom 01.10.2023 regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (§ 30 BauGB). Demnach sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm sowie Obstbäume mit einem Stammumfang von mehr als 130 cm (gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden) geschützt. Ausgenommen von dem Schutz sind einige Nadelbaumarten, Bäume auf Friedhöfen, in Baumschulen und Gärtnereien sowie in Kleingärten.

Die vorstehend genannten fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben wurden bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen geprüft und soweit möglich berücksichtigt. Die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt worden ist, ist den Beschreibungen zu den jeweiligen Schutzgütern in Kapitel 7.3 zu entnehmen.

7.2.2. Fachplanerische Grundlagen

Landschaftsrahmenplan LRP für den Planungsraum III (2020):

Die bestehenden Landschaftsrahmenpläne I, II und IV aus den Jahren 1998, 2003 und 2005 sind aufgrund der Neufassung der Planungsräume Schleswig-Holstein durch das Landesplanungsgesetz (LAPlaG) vom 27. Januar 2014 sowie aufgrund neuer Rahmenbedingungen und aktueller Entwicklungen durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein als oberste Naturschutzbehörde fortgeschrieben bzw. als Landschaftsrahmenplan (LRP) III neu gefasst worden. Hierzu gehören die Kreise Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und Ostholstein sowie die Hansestadt Lübeck.

Gemäß der Hauptkarte 1 (Blatt 2) des LRP von 2020 liegt das Plangebiet in einem Trinkwasserschutz- und Trinkwassergewinnungsgebiet (blaue Schraffur). Hauptkarte 2 und 3 enthalten keine Darstellungen für das Plangebiet.

Abbildung 1: Ausschnitt Landschaftsrahmenplan Planungsraum III

Landschaftsplan der Stadt Reinbek (1998):

Im Landschaftsplan der Stadt Reinbek wird für das Plangebiet eine Mischung aus Gewerbeflächen (graue Schraffur), Grünlandflächen (grüne Schraffur) und landwirtschaftlichen Flächen (gelbe Schraffur) dargestellt, die an eine Achse mit Baumschulflächen angrenzt (gelbe Flächen mit Punktraster). Entlang der Straße Bummerei ist eine breite Grünachse vorgesehen (grüne Flächen mit Punktraster).

Abbildung 2: Ausschnitt Landschaftsplan Reinbek

Natura 2000 – Gebiete/ weitere Schutzgebiete

Wirkungszusammenhänge zwischen dem Plangebiet und weiter entfernt liegenden Gebieten des europäischen Netzes „Natura 2000“ - z.B. das FFH-Gebiet Billetal oder das Landschaftsschutzgebiet Klingeberg östlich von Schönningstedt - können ausgeschlossen werden, da sie weit entfernt liegen.

Abbildung 3: Natura 2000-Gebiete in Reinbek (Digitaler Atlas Nord)

Klimaanpassungskonzept der Stadt Reinbek

Derzeit wird von den Kommunen des Mittelzentrums Sachsenwald (Reinbek, Glinde, Wentorf) ein Konzept zur Anpassung an die Klimafolgen erarbeitet. Es sollen die konkreten Betroffenheiten vor Ort analysiert, Maßnahmen erarbeitet und am Ende eine Gesamtstrategie entwickelt werden. Bis dato liegen jedoch noch keine veröffentlichten genaueren Daten zu den (mikro)klimatischen Verhältnissen im Plangebiet bzw. im Umfeld vor (s. Kap. 7.3.5).

Kultur- und Sachgüter

Innerhalb des Plangebiets sind keine Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30.01.2015 vorhanden. Im Norden des Plangebiets war ein archäologisches Interessensgebiet vermerkt. Untersuchungen der Oberen Denkmalschutzbehörde im Zeitraum vom 02. bis 09. September 2024 konnten jedoch das Vorhandensein von archäologisch relevanten Bodenfunden ausschließen. Das archäologische Interesse wird somit nicht weiter aufrechterhalten. Das Gebiet wurde durch die Obere Denkmalschutzbehörde zur Bebauung freigegeben. Für die östliche Plangebietserweiterung wurde durch das Archäologische Landesamt mitgeteilt, dass für diese Flächen keine weiteren archäologischen Untersuchungen erforderlich sind.

Umweltbezogene Aussagen des Schönningstedt-Plans 2023

In den Jahren 2022 bis 2023 wurde der „Schönningstedt-Plan“ als Entwicklungsperspektive für den Ortsteil Schönningstedt erarbeitet. Es handelt sich dabei um ein maßnahmenbasiertes Entwicklungskonzept, das unter einem hohen Beteiligungsanteil der Öffentlichkeit entstanden ist. Für das Plangebiet werden zwei Maßnahmen vorgeschlagen (s. auch Kap. 3.2.2):

  • Verlegung des Recyclinghofs der Abfallwirtschaft Südholstein AWSH in das Plangebiet
  • Stärkung der Grünstrukturen:

Die Freiraumqualität der Freiflächen rund um Schönningstedt sollen erhalten und ausgebaut werden. Zum einen soll die Erholungsfunktion für die Einwohner gestärkt werden (z.B. Anlage eines Erlebnispfads, Schaffung von Bewegungsangeboten, Wegeverbindung zwischen Bummerei und Sachsenwaldstraße). Zum anderen sollen die ökologischen und klimatischen Funktionen berücksichtigt werden (z.B. durch Baumanpflanzungen, Pflege der Knicks, Regenrückhaltungsfunktion.

7.3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen