Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Winnemark für das Gebiet südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße "Rebelswisch"

Begründung

3.7.1 Biotopschutz

Wie aus der Beschreibung des Untersuchungsraumes zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem betrachteten Plangebiet um eine Fläche am südlichen Rand der Ortschaft Winnemark. Das Plangebiet wird im westlichen Bereich als Spielplatz inklusive Bolzplatz genutzt (SXk). Entlang der Straße sind fünf Zierkirschen auf dem Spielplatz gepflanzt worden. Der östliche Planbereich dient als Grünland der Beweidung von Pferden (GYy). Zwischen dem Spielplatz und der Pferdekoppel befindet sich ein ruderal geprägter Streifen aus Brombeere, Feld-Ahorn und Holunder. Im Süden wird der Planbereich durch einen Knick begrenzt (HWy). Im nördlichen und östlichen Geltungsbereich verläuft ein wassergebundener Fußweg (SVt). Dieser befindet sich entlang der östlichen Planbereichsgrenze ca. 1 m unterhalb der Geländeoberkante der Grünlandfläche. An der Böschung wachsen Brombeersträucher. Im Norden sind zwischen dem Fußweg und den außerhalb gelegenen Grundstücken gepflegte Hecken aus Liguster bzw. Hasel angelegt worden (SG).

Im Westen verläuft außerhalb die Dorfstraße und daran angrenzend befindet sich die Wohnbebauung der Ortschaft Winnemark. Im Norden und teilweise im Nordosten liegen weitere wohnbaulich genutzte Grundstücke (SBe). Nahe der nördlichen Planbereichsgrenze, aber außerhalb gelegen, stockt eine mächtige Linde. Östlich außerhalb finden sich ein Knick (HWy), eine Ackerfläche (AAy) sowie ein Kleingewässer (FKy). Im Süden grenzt eine große Ackerfläche an (AAy).

Knick

Im Plangebiet befindet sich gemäß Begehung im September 2019 ein Knick, der nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG als geschütztes Biotop einzuordnen ist. Dieser Knick verläuft entlang der südlichen Planbereichsgrenze. Der überwiegende Teil des Knicks ist laut Vermessung vollständig im Plangebiet gelegen. Nach Osten hin verschwenkt die Flurstücksgrenze, sodass der östliche Knickabschnitt außerhalb des Plangebietes liegt und der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche zugeordnet ist.

Der Bewuchs auf dem Knickwall wird entlang des Spielplatzes von Hasel und Hainbuche dominiert. Als Überhälter stocken hier drei Hainbuchen.

Entlang der Grünlandfläche im östlichen Geltungsbereich ist der Knick zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme auf Stock gesetzt gewesen. Im Knick stocken vornehmlich Hainbuche, Esche und Berg-Ahorn. Als Überhälter sind hier mehrere abgängige Eschen, zwei Berg-Ahorne sowie eine weitere Esche belassen worden. An der südöstlichen Planbereichsecke stockt zudem eine einzelne Vogelkirsche.

Entlang der geplanten Zufahrtsstraße für das Wohngebiet im westlichen Abschnitt ist der Knick als geschütztes Biotop zu erhalten. In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Ortstermin am 23.09.2019) wird hier mit der Grenze der Zufahrtsstraße ein Abstand von 1,5 m zum Knickwallfuß eingehalten. Ausgleichsmaßnahmen sind für diesen Knickteilabschnitt nicht notwendig.

Entlang der geplanten Baugrundstücke wird der ca. 52 m langer Teilabschnitt des Knicks, der sich innerhalb des Plangebietes befindet, rechtlich entwidmet. Der Biotopschutz gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG wird damit aufgehoben. Der Wall wird mit seinem Bewuchs als Grünstruktur erhalten. Mit den Baugrenzen wird ein Abstand von ca. 6,0 m zum Fuß des Erdwalls eingehalten. Ein 3,0 m breiter Streifen entlang des Knicks wird als private Grünfläche festgesetzt. Gemäß der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 ist für die Entwidmung des Knicks ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 notwendig. Damit muss ein Ausgleichsknick von insgesamt 52 m Länge geschaffen werden.

Dieser Ausgleich erfolgt durch eine Knickneuanlage auf Flurstück 26/4, Flur 3 der Gemarkung Karlsburg und Gemeinde Winnemark. Das Flurstück ist in ackerbaulicher Nutzung. Der Bereich des Flurstücks, der für die Knickneuanlage vorgesehen ist, dient derzeit als landwirtschaftliche Stilllegungsfläche (Ackerbrache). Die ackerbauliche Nutzung wird im Zusammenhang mit der Knickneuanlage wiederaufgenommen werden.

Die Knickneuanlage ist fachgerecht durchzuführen. Der Knickwall wird mit einer Höhe von ca. 1,30 m und einer Sohlenbreite von ca. 3,00 m hergestellt. Die Bepflanzung erfolgt gegeneinander versetzt in zwei Reihen mit Pflanzabständen von ca. 0,80 m in der Reihe und der Breite. Gepflanzt werden heimische und standortgerechte Bäume und Sträucher (z.B. Stiel-Eiche, Rot-Buche, Weiß-Dorn, Schlehe, Pfaffenhütchen, Hasel). Der Knick ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu erhalten und zu pflegen.

Zum Knickabschnitt, der sich südlich außerhalb des Plangebietes befindet, wird ebenfalls ein Abstand von mind. 6,0 m mit der Baugrenze eingehalten. Ein 3,0 m breiter Streifen entlang des außerhalb gelegenen Knicks wird als Grünfläche festgesetzt und ist von Bebauung freizuhalten.

Weitere geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG liegen innerhalb des Planbereichs nicht vor.

3.7.2 Artenschutz

Die Planfläche wird im Westen als Spielplatz mit einer regelmäßig gemähten Rasenfläche genutzt. Der östliche Teil des Planbereichs dient als Pferdekoppel. Der Planbereich ist aufgrund seiner Nutzungen als eingeschränkter Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu betrachten.

Stärkere Bäume finden sich als Überhälter auf dem Knick, der an der südlichen Planbereichsgrenze verläuft. Es handelt sich dabei um drei Hainbuchen mit jeweils ca. 30 cm Stammdurchmesser, mehrere abgängige Eschen mit ca. 20 bis 40 cm Stammdurchmesser, zwei Berg-Ahorne mit ca. 40 cm bzw. 45 cm Stammdurchmesser, eine weitere ca. 40 cm mächtige Esche sowie eine Vogelkirsche, die einen Stammdurchmesser von ca. 60 cm misst. Die Überhälter werden auf dem Knick bzw. auf dem rechtlich entwidmeten Knick erhalten.

Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei der Umsetzung der Planung Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie von heimischen Brutvögeln zu erwarten sind.

Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV Schleswig-Holstein, Neufassung 2016) maßgeblich. Demnach umfasst der Prüfrahmen der artenschutzfachlichen Betrachtung die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methodik: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen einer Begehung im September 2019. Darüber hinaus wurden die Inhalte der LANIS-Daten des LLUR (Stand Mai 2021) für das Vorkommen streng geschützter Tier- und Pflanzenarten abgefragt. Für den Planbereich und die angrenzenden Flächen liegen keine Hinweise vor.

Horste von Greifvögeln oder Nester von Krähen sind in den Gehölzen und auf dem Knick nicht festgestellt worden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Waldohreule, ausgeschlossen werden kann. Im Zuge der Begehung wurden die Bäume einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen.

Nach § 44 BNatSchG sind nur die im Anhang IV FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung relevant. Eine Betroffenheit nicht ersetzbarer Lebensräume weiterer streng geschützter Arten ist aufgrund der vorgefundenen Flächenausprägung auszuschließen. Eine weiterführende Betrachtung entfällt damit.

Die strukturelle ökologische Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der intensiven Nutzung als Spielplatz bzw. Pferdekoppel, der angrenzenden Straße und der umliegenden Wohngrundstücke als unterdurchschnittlich bewertet werden. Das Gebiet ist deutlich durch den menschlichen Einfluss geprägt. Als potentielle Lebensräume sind der Knick mit seinen Überhältern und die Gehölze am Übergang zur Pferdekoppel zu nennen.

Säuger

Bei der Begehung des Geltungsbereiches der vorgesehen Planung wurden keine Bäume mit Stammausrissen, Rindenablösungen oder Spechthöhlen festgestellt, die geeignete Teillebensräume für Fledermäuse bieten. Weiterhin bleiben die Bäume auf dem Knick und auf dem entwidmeten Knick bestehen. Für streng geschützte Fledermäuse ist daher das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das geplante Vorhaben auszuschließen.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Haselmaus, Birkenmaus, Wolf oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume und der bekannten Verbreitungssituation ausgeschlossen werden (BfN 2019, LLUR 2018). Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt damit nicht vor.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist aufgrund der intensiven Nutzung und den kleinflächigen Strukturen des Planbereichs auszuschließen. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebiets durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Plangebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von größeren Nestern auf den vorhandenen Bäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule ausgeschlossen werden konnten.

Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2016), (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt) Artname (lat) GildeRL SHRL BRDSchutz-status
Amsel Turdus merula G++b
Bachstelze Motacilla alba O++b
Baumpieper Anthus trivialis OG+3b
Blaumeise Parus caeruleus GB++b
Buchfink Fringilla coelebs G++b
Buntspecht Dendrocopos major GB++b
Dompfaff (Gimpel) Pyrrhula pyrrhula G++b
Dorngrasmücke Sylvia communis OG++b
Eichelhäher Garrulus glandarius GB++b
Elster Pica pica GB++b
Fasan Phasianus colchicus O++b
Feldschwirl Locustella naevia OG+3b
Feldsperling Passer montanus GB+Vb
Fitis Phylloscopus trochilus G++b
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla GB++b
Gartengrasmücke Sylvia borin G++b
Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus GB+Vb
Goldammer Emberiza citrinella OG+Vb
Grauschnäpper Muscicapa striata G+Vb
Grünfink Carduelis chloris G++b
Hänfling Carduelis cannabina OG+3b
Haussperling Passer domesicusOG+Vb
Heckenbraunelle Prunella modularis G++b
Klappergrasmücke Sylvia curruca G++b
Kleiber Sitta europaea GB++b
Kohlmeise Parus major GB++b
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla G++b
Rabenkrähe Corvus coroneGB++b
Ringeltaube Columba palumbus GB++b
Rotkehlchen Erithacus rubecula G++b
Singdrossel Turdus philomelos G++b
Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus G++b
Star Sturnus vulgaris GB+3b
Stieglitz Carduelis carduelis OG++b
Türkentaube Streptopelia decaoctoGB++b
Zaunkönig Troglodytes troglodytes G++b
Zilpzalp Phylloscopus collybita G++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht zu den gefährdeten Arten zählen. Bundesweit gelten Feld- und Haussperling, Gartenrotschwanz, Goldammer sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Baumpieper, Feldschwirl, Hänfling und Star eingestuft. Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen und aus relativ wenigen Individuen bestehen.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Knicks und Gehölzflächen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen im Übergang zur Landschaft sind potentielle Lebensräume für den Fasan und den Baumpieper.

Die Planung sieht den Erhalt des Knicks bzw. der Gehölzstruktur des entwidmeten Knicks im Planbereich vor. Hierdurch werden die dort potentiell vorhandenen Brutlebensräume erhalten. Durch das Heranrücken der Bebauung an die Gehölze werden die potentiellen Bruthabitate im Zeitraum der Bautätigkeit leicht beeinträchtigt (Scheuchwirkungen). Diese stehen aber nach Beendigung der Bautätigkeiten wieder zur Verfügung. Im Nahbereich sind mit außerhalb gelegenen Knicks und dem umliegenden Siedlungsgrün genügend Ausweichlebensräume vorhanden.

Aufgrund der intensiven Nutzung der Fläche durch den Menschen wird sich das Artenspektrum der Brutvögel in dem Knick nicht wesentlich verändern. Mit dem neu entstehenden Siedlungsgrün (Gärten) und neu zu errichtenden Gebäuden werden zudem neue Lebensräume für heimische Brutvögel geschaffen.

Die Gehölze am Übergang des Spielplatzes zur Pferdekoppel können nicht erhalten werden. Die Rodung dieser Gehölze ist zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Brutvögeln zwischen dem 01. Dezember und Ende Februar durchzuführen. Bei Berücksichtigung dieser Bauzeitenregelung sind Auswirkungen auf Brutvögel und das Eintreten von Zugriffsverboten gemäß § 44 BNatSchG auszuschließen.

Zwischen dem Spielplatz und dem neuen Wohngebiet wird eine dreireihige Gehölzpflanzung mit heimischen, standortgerechten Gehölzen vorgenommen. Diese wird neue Nahrungs- und Bruthabitate für heimische Brutvögel bieten.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten. Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind.

Totholz bewohnende Käferarten (Eremit, Heldbock) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Bäume des Planbereichs weisen kein Totholz (Faul- und Moderstellen) auf, sodass ein Vorkommen dieser Arten dort ebenfalls ausgeschlossen werden kann.

Streng geschützte Reptilien finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Das Vorkommen streng geschützter Amphibien, Libellenarten, Fische und Weichtiere ist aufgrund fehlender geeigneter Gewässer auch auszuschließen.

Pflanzen

Streng geschützte Pflanzenarten (Firnisglänzendes Sichelmoos, Schierlings-Wasserfenchel, Kriechender Scheiberich, Froschkraut) sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Innerhalb des Planbereichs wurden keine streng geschützten Arten oder Arten der Roten Liste festgestellt.

Fazit

Der Knick und die Gehölzstruktur des entwidmeten Knicks werden als potentieller Lebensraum für Vögel der sog. „Allerweltsarten“ entlang der südlichen Planbereichsgrenze erhalten. Das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG kann bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung (01. Oktober bis Ende Februar) für die Rodung der Gehölze am Übergang des Spielplatzes zur Pferdekoppel ausgeschlossen werden. Mit der Pflanzung heimischer Gehölze zwischen dem Spielplatz und dem neuen Wohngebiet werden neue Lebensräume entstehen.

3.8 Hinweise

Denkmalschutz:

Im Nahbereich des Plangebietes sind dem Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein archäologische Funde bekannt. Auf der überplanten Fläche ist daher mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Bodenschutz:

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweise:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Im Zuge der Maßnahme sind grundsätzlich die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Innerhalb des Plangeltungsbereichs befinden sich nach heutigem Kenntnisstand (Stand 05/2020) keine Altablagerungen und keine Altstandorte.

Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z.B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren.

Immissionsschutz:

Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Kampfmittel:

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Winnemark nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.