Planungsdokumente: 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 25 im Ortsteil Havighorst der Gemeinde Oststeinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise usw.

Als Art der baulichen Nutzung wird im Plangebiet eine 'Fläche für Gemeinbedarf' nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Zweckbestimmungen 'Feuerwehr' (Südosten) und 'Öffentliche Verwaltung (hier: Bauhof)' (Nordwesten) festgesetzt. Zulässig sind bauliche Anlagen und Einrichtungen für Zwecke der Feuerwehr und des Bauhofs, Räume für die Verwaltung von Feuerwehr und Bauhof sowie Stellplätze, Garagen, Lager- und Bewegungsflächen für die beiden benannten Gemeinbedarfsnutzungen.

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen bestimmt. Für die Gemeinbedarfsfläche wird aufgrund des Flächenbedarfs für Gebäude, Hallen sowie Verkehrs-, Rangier- und Stellplatzflächen eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Aufgrund der vorgesehenen verdichteten Bebauung des Baugrundstückes darf die Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.

Die Baugrenzen sind so festgesetzt, dass sich die beabsichtigten Nutzungen auf dem Gelände realisieren lassen und der Gemeinde und dem beauftragten Architekten ein Gestaltungsfreiraum für die Anordnung der baulichen Anlagen gegeben wird. Aufgrund des schmalen Grundstücks ist eine nahezu vollständige Ausnutzung der Fläche erforderlich. Zu dem Graben und den angrenzenden Bäumen im Südwesten wird ein ausreichender Abstand gewahrt.

Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) baulicher Anlagen auf der Gemeinbedarfsfläche ist auf 11,00 m festgesetzt. Bezugspunkte für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) auf der Gemeinbedarfsfläche sind die in der Planzeichnung eingetragenen Höhenbezugspunkte (HBP). Von der in der Planzeichnung festgesetzten Höhenbeschränkung sind untergeordnete Bauteile wie Schornsteine, Antennenanlagen, Blitzableiter, Lüftungsanlagen etc. ausgenommen. Derartige Bauteile dürfen auf einer Fläche von max. 10 % der jeweiligen Gebäude die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) um max. 2,00 m überschreiten.

Neben Grundflächenzahl, Baugrenze und Gebäudehöhe wird das Maß der baulichen Nutzung bestimmt durch die Anzahl der Vollgeschosse. Es gelten zwei Vollgeschosse (II) als Höchstmaß.

Da das Bauhofgebäude voraussichtlich eine Länge von über 50 m aufweisen wird, gilt für die Gemeinbedarfsfläche die abweichende Bauweise (a). Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise besteht darin, dass auch Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 Metern errichtet werden dürfen. Die seitlichen Grenzabstände der offenen Bauweise sind einzuhalten.

Im gesamten Plangebiet sind Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nur an und auf Gebäuden zulässig, parallel angebracht zur Fassade oder zum Dach. Eine Aufständerung auf den Dachflächen ist bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig, darf die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) aber nicht überschreiten. Unzulässig sind selbständige oder freistehende Solaranlagen.

Klassisch rotierende Windkraftanlagen sind im Plangebiet aus optischen Gründen und denen des Immissionsschutzes unzulässig. Zulässig sind ausschließlich nicht störende Winderzeugungsanlagen ohne Schallerzeugung und Schattenbildung über die Plangebietsgrenze hinaus.

Im Süden des Plangebiets verlaufen entlang der Grundstücksgrenze ein Regenwasserkanal des Zweckverbands und im weiteren Verlauf ein offener Graben, der Hollgraben. Beide Bereiche müssen von einer Bebauung freigehalten werden, ebenso muss die Zugänglichkeit zum Kanal bzw. Graben gewährleistet sein. Die Baugrenzen halten einen entsprechenden Abstand ein. Ergänzend sind Flächen mit Leitungsrechten (L) festgesetzt. Die in der Planzeichnung kenntlich gemachten Flächen mit Leitungsrechten (L) sind festgesetzt zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger. Die mit dem Leitungsrecht (L) belasteten Flächen dürfen nicht mit hochwachsenden Bäumen bepflanzt werden.

3.2 Grünordnung

Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich des besiedelten Ortsteils Havighorst der Gemeinde Oststeinbek.

Der Geltungsbereich wird von einer Grünlandfläche eingenommen. Im Nordosten und im Südwesten wird die Fläche von Knicks begrenzt. Die Knicks sind gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Umgeben ist das Plangebiet im Süden von einem landwirtschaftlichen Betrieb, im Osten verläuft die 'Dorfstraße', im Norden schließen sich nach einer kleineren landwirtschaftlichen Fläche Gewerbeflächen an. Im Norden und Nordwesten liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Aufgrund der Ausgestaltung der Fläche ist es nicht möglich, die erforderlichen Abstände zu den Knicks einzuhalten. Es wird daher erforderlich, insgesamt ca. 282 m Knick zu entwidmen. Der Ausgleich, insgesamt 282 m Knick-Neuanlage, für die Endwidmung von insgesamt 282 m langen Knickabschnitten (82 m + 200 m) wird den Knick-Konten Hemdingen, Kreis Pinneberg, Az. 26KOM.2021-19 (207 m) und Norstedt, Kreis Nordfriesland, Az. 67.30.3-2/23 (75 m) der ecodots GmbH zugeordnet.

Die Ausweisung einer 'Fläche für Gemeinbedarf' mit den Zweckbestimmungen 'Feuerwehr' und 'Öffentliche Verwaltung (hier: Bauhof)' auf der Grünlandfläche wird zu dem Verlust dieser und zu umfangreichen Flächenversiegelungen durch die zukünftigen Gebäude und die befestigten Hof-, Rangier- und Stellplatzflächen führen.

Die Stellplätze der privaten Pkws der Feuerwehrkameraden und der Bauhofmitarbeiter sind wasser- und luftdurchlässig herzustellen.

Die erforderlichen 7.526 m², die als Ausgleich für die Eingriffe in das Schutzgut Boden erforderlich sind, werden der Sammelausgleichsfläche des Bebauungsplanes Nr. 30 B zugeordnet.

Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002). Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen.

Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Stormarn darüber in Kenntnis zu setzen.

Zur Ein- und Durchgrünung ist eine freiwachsende Gehölzpflanzung im Nordwesten des Plangebietes festgesetzt. Die Knickgehölze außerhalb des Plangebietes werden erhalten.

Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche ist zweireihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen und freiwachsend zu entwickeln. (Gehölzarten, Pflanzabstände und -qualitäten sowie Pflegehinweise: siehe Kap. 5.11.4). Sie ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen sowie die Baufeldräumung nur außerhalb der gesetzlichen Sperrfrist in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.

Zum Schutz von nachtaktiven Tieren wie Insekten und Fledermäusen ist nur eine auf den tatsächlichen Zweck (Zufahrten, Eingänge etc.) ausgerichtete Beleuchtung zulässig. Es sind Leuchten zu verwenden, die das Licht nach unten gerichtet abstrahlen und kein Streulicht erzeugen. Es sind insektenfreundliche Leuchtmittel zu verwenden (z. B. LED-Leuchten mit weiß-warmer oder gelber Lichtquelle und einer Lichttemperatur von 3.000 Kelvin oder weniger). Eine direkte Beleuchtung der randlichen Gehölze ist unzulässig.

Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

3.3 Immissionsschutz

Geruchsimmissionen:

Angrenzend an das Plangebiet befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Im Zuge des Neubaus eines Rinderstalls und eines Festmistlagers wurde im Jahr 2011 von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein eine Immissionsschutz-Stellungnahme mit Ausbreitungsrechnung zur Geruchsimmission erstellt. Die Jahresgeruchsstunden liegen im Plangebiet zwischen 15 und 25 %. Nach dem gemeinsamen Erlass des MLUR und des Innenministeriums vom 04.09.2009 ist in der Regel die belästigungsrelevante Kerngröße von 15 % der bewerteten Jahresstunden gegenüber einem Dorfgebiet und Häusern im Außenbereich einzuhalten. In Einzelfällen sind jedoch Überschreitungen der Immissionswerte zulässig, wenn z. B. eine Vorbelastung durch gewachsene bzw. ortsübliche Strukturen vorliegt. Nach dem gemeinsamen Erlass des MLUR und des Innenministeriums kann dann in besonders gelagerten Einzelfällen auch ein Immissionswert von 0,20 (entspricht 20 % der Jahresstunden) überschritten werden.

Im Zuge der Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 25 fanden Vorgespräche mit dem LLUR - Technischer Umweltschutz - statt. Die 25 % Jahresgeruchsstunden seien demnach bereits der absolute Maximalwert, der auch für Arbeitnehmer auf dem Grundstück mit der Geruchsimmission nicht überschritten werden darf. Grundsätzlich sollten die Immissionswerte aber möglichst unter 20 % der Jahresstunden liegen.

Das Plangebiet ist durch seine besondere dörflich gewachsene Lage bereits vorbelastet, so dass eine Überschreitung der Immissionswerte zulässig erscheint. Die höchste Belastung liegt im Bereich des zukünftigen Bauhofes. Die Bauhofmitarbeiter halten sich aber nur temporär auf dem Bauhof auf. Vielmehr sind sie den Großteil ihrer Arbeitszeit innerhalb des Gemeindegebietes unterwegs. Auch der Bauhofleiter verbringt nicht seine komplette Arbeitszeit im Büro. Die Aufenthalts- und Büroräume des Bauhofes werden auf dem Grundstück so angeordnet, dass die 20 % Jahresgeruchsstunden nicht überschritten werden. Im Baugenehmigungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass Aufenthalts- und Büroräume so angeordnet werden, dass die 20 % Jahresgeruchsstunden gemäß Immissionsschutz-Stellungnahme nicht überschritten werden.

Lärmimmissionen:

Es wurde durch die TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG aus Hamburg eine schalltechnische Untersuchung am 22.06.2023 erstellt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der näheren Umgebung zum Plangebiet sicherzustellen. Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen wurden drei Immissionsorte (IO) nördlich, südlich und östlich des Plangebietes betrachtet (Dorfstraße 20, 24 und 51). Die Zuordnung der Schutzbedürftigkeit erfolgte aufgrund rechtsgültiger Bebauungspläne. Der komplette Bereich ist über die Bebauungspläne als Dorfgebiet bzw. eingeschränktes Dorfgebiet festgesetzt.

Die Berechnung der Schallimmissionen zeigt, dass im Normalbetrieb der Feuerwehr und des Bauhofes Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A) im Tageszeitraum hervorgerufen werden. Die Immissionsrichtwerte für Dorfgebiete werden um wenigstens 3 dB unterschritten.

Für einen nächtlichen Einsatzfall der Feuerwehr werden an den Immissionsorten bei Einsatz des Martinshornes zum Verlassen des Grundstückes Beurteilungspegel von bis zu 61 dB(A) hervorgerufen. Die Beurteilungspegel der Nachteinsätze überschreiten die Immissionsrichtwerte für Dorfgebiete um bis zu 16 dB. Unter Berücksichtigung einer Bedarfsampel für die Einfahrt der Einsatzfahrzeuge in den fließenden Verkehr und damit einer Vermeidung des Einsatzes des Martinshornes werden an den Immissionsorten Beurteilungspegel von bis zu 49 dB(A) hervorgerufen. Am Immissionsort IO 1 wird der Immissionsrichtwert um 4 dB überschritten, an den Immissionsorten IO 2 und IO 3 wird der Immissionsrichtwert eingehalten.

Die Bewertung der prognostizierten vorhabenbedingten Immissionen ist hier im Rahmen einer Sonderfallprüfung angezeigt. Die Gutachterin gelangt zu folgendem Ergebnis: "Aus einer Abwägung der Standorte innerhalb des Ortsteils Havighorst über die Verfügbarkeit von möglichen Flächen, der Erschließung dieser Flächen, der Erreichbarkeit, der Einsatzgrundzeit der Feuerwehr sowie der bereits heute am Standort ansässigen Feuerwehr und der damit verbundenen Akzeptanz der Anwohner ist die Überschreitung der Immissionsrichtwerte in diesen seltenen Fällen (hier: ca. 9 - 12 Einsätze pro Jahr) hinnehmbar. Aufgrund der bereits heute am Standort ansässigen Feuerwehr (gegenüberliegende Straßenseite) und der möglichen Implementierung einer Vorrangschaltung für die Einsatzfahrzeuge schätzen wir ein, dass eine Verringerung der Schallimmissionen für die maßgeblichen Immissionsorte zu erwarten ist."

Für die Sondereinsätze des Bauhofes (Winterdienst) wird der nächtliche Immissionsrichtwert am Immissionsort IO 1 um 9 dB überschritten. An den Immissionsorten IO 2 und IO 3 wird der Immissionsrichtwert eingehalten. Der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von 55 dB(A) nachts wird an allen Immissionsorten eingehalten.