3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise usw.
Als Art der baulichen Nutzung wird im Plangebiet eine 'Fläche für Gemeinbedarf' nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Zweckbestimmungen 'Feuerwehr' (Südosten) und 'Öffentliche Verwaltung (hier: Bauhof)' (Nordwesten) festgesetzt. Zulässig sind bauliche Anlagen und Einrichtungen für Zwecke der Feuerwehr und des Bauhofs, Räume für die Verwaltung von Feuerwehr und Bauhof sowie Stellplätze, Garagen, Lager- und Bewegungsflächen für die beiden benannten Gemeinbedarfsnutzungen.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen bestimmt. Für die Gemeinbedarfsfläche wird aufgrund des Flächenbedarfs für Gebäude, Hallen sowie Verkehrs-, Rangier- und Stellplatzflächen eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Aufgrund der vorgesehenen verdichteten Bebauung des Baugrundstückes darf die Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.
Die Baugrenzen sind so festgesetzt, dass sich die beabsichtigten Nutzungen auf dem Gelände realisieren lassen und der Gemeinde und dem beauftragten Architekten ein Gestaltungsfreiraum für die Anordnung der baulichen Anlagen gegeben wird. Aufgrund des schmalen Grundstücks ist eine nahezu vollständige Ausnutzung der Fläche erforderlich. Zu dem Graben und den angrenzenden Bäumen im Südwesten wird ein ausreichender Abstand gewahrt.
Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) baulicher Anlagen auf der Gemeinbedarfsfläche ist auf 11,00 m festgesetzt. Bezugspunkte für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) auf der Gemeinbedarfsfläche sind die in der Planzeichnung eingetragenen Höhenbezugspunkte (HBP). Von der in der Planzeichnung festgesetzten Höhenbeschränkung sind untergeordnete Bauteile wie Schornsteine, Antennenanlagen, Blitzableiter, Lüftungsanlagen etc. ausgenommen. Derartige Bauteile dürfen auf einer Fläche von max. 10 % der jeweiligen Gebäude die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) um max. 2,00 m überschreiten.
Neben Grundflächenzahl, Baugrenze und Gebäudehöhe wird das Maß der baulichen Nutzung bestimmt durch die Anzahl der Vollgeschosse. Es gelten zwei Vollgeschosse (II) als Höchstmaß.
Da das Bauhofgebäude voraussichtlich eine Länge von über 50 m aufweisen wird, gilt für die Gemeinbedarfsfläche die abweichende Bauweise (a). Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise besteht darin, dass auch Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 Metern errichtet werden dürfen. Die seitlichen Grenzabstände der offenen Bauweise sind einzuhalten.
Im gesamten Plangebiet sind Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nur an und auf Gebäuden zulässig, parallel angebracht zur Fassade oder zum Dach. Eine Aufständerung auf den Dachflächen ist bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig, darf die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) aber nicht überschreiten. Unzulässig sind selbständige oder freistehende Solaranlagen.
Klassisch rotierende Windkraftanlagen sind im Plangebiet aus optischen Gründen und denen des Immissionsschutzes unzulässig. Zulässig sind ausschließlich nicht störende Winderzeugungsanlagen ohne Schallerzeugung und Schattenbildung über die Plangebietsgrenze hinaus.
Im Süden des Plangebiets verlaufen entlang der Grundstücksgrenze ein Regenwasserkanal des Zweckverbands und im weiteren Verlauf ein offener Graben, der Hollgraben. Beide Bereiche müssen von einer Bebauung freigehalten werden, ebenso muss die Zugänglichkeit zum Kanal bzw. Graben gewährleistet sein. Die Baugrenzen halten einen entsprechenden Abstand ein. Ergänzend sind Flächen mit Leitungsrechten (L) festgesetzt. Die in der Planzeichnung kenntlich gemachten Flächen mit Leitungsrechten (L) sind festgesetzt zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger. Die mit dem Leitungsrecht (L) belasteten Flächen dürfen nicht mit hochwachsenden Bäumen bepflanzt werden.