Planungsdokumente: Gemeinde Witzeeze, 4. Änderung Flächennutzungsplan "Photovoltaikanlagen": Tlw. beidseitig entlang der Franzhagener Str. (K52) Flstk 13/2, Flur 1, Flstk 6/1, Flur 2, Flstk 29,28,27,84, Flur 3

Begründung

3.6. Landschaftsplan der Gemeinde Witzeeze (2000)

Der geltende Landschaftsplan der Gemeinde Witzeeze stammt aus dem Jahr 2000.

Beide Teilgebiete des Plangebiets sind derzeit überwiegend als „Acker“ dargestellt. Entlang der Franzhagener Straße sind abschnittsweise südlich der Straße geplante Baumstandorte verzeichnet. Zwischen diesen Abschnitten sind in der Planung befindliche Wegsäume und Ackerrandstreifen dargestellt. Darüber hinaus wird das Plangebiet durch vorhandene sowie geplante Knicke durchkreuzt und gesäumt. Auf dem zweiten Teilbereich wird ein verrohrtes Gewässer gekennzeichnet, das gemäß dem Landschaftsplan offengelegt werden soll und beidseitig durch einen Uferrandstreifen begrenzt wird. Dieser Teil wird außerdem als Landschaftsschutzgebiet dargestellt, dessen Verordnung jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Landschaftsplans bereits aufgehoben war. Des Weiteren galt zu diesem Zeitpunkt eine einstweilige Sicherstellung eines neuen Gebiets. Nordwestlich des zweiten Teilbereichs des Plangebiets verläuft ein Wirtschaftsweg. Am südöstlichen Rand befindet sich eine kleinteilige Fläche mit Laubwald und Gebüsch.

Der Landschaftsplan ist mit einem Alter von über 20 Jahren veraltet. Auch die zugehörige Bestandserfassung ist somit über 20 Jahre alt und daraus abzuleitende Aussagen sind durch erhebliche Veränderungen des Bestands sowie der fachlichen und rechtlichen Grundlagen nicht mehr sach- und fachgerecht.

Für die Beurteilung der Belange der Landschaftsplanung wird daher der Landschaftsrahmenplan des Kreises herangezogen (vgl. voriges Kapitel).

Abb. 8: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan der Gemeinde Witzeeze

3.7. Verbindliches Bauplanungsrecht

Es existiert zurzeit kein Bebauungsplan für das Plangebiet. Zum jetzigen Zeitpunkt gilt der § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich. Die angestrebte Planung ist kein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Absatz 1 und kein Sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Absatz 2 BauGB.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist somit zwingende Voraussetzung, um eine Umsetzung der Vorhabenplanung zu ermöglichen.

3.8. Sonstige planerische Vorgaben und Gutachten