Planungsdokumente: Gemeinde Witzeeze, 4. Änderung Flächennutzungsplan "Photovoltaikanlagen": Tlw. beidseitig entlang der Franzhagener Str. (K52) Flstk 13/2, Flur 1, Flstk 6/1, Flur 2, Flstk 29,28,27,84, Flur 3

Begründung

3.8.1. Umweltprüfung, Umweltbericht

Für die Änderung des Flächennutzungsplans werden entsprechend § 2 Absatz 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht nach der Anlage 1 BauGB erstellt.

Der Umweltbericht dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des gesamten umweltrelevanten Abwägungsmaterials auf der Grundlage geeigneter Daten und Untersuchungen.

Zur Abstimmung des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung wird ein Scoping durchgeführt (siehe Teil B).

3.8.2. Waldabstand

Der zweite Teilgeltungsbereich des Plangebiets grenzt nördlich unmittelbar an einen Wald an. Südlich des zweiten Teilgeltungsbereichs ist darüber hinaus eine Erstaufforstung auf einer Fläche von rund 8 ha geplant. Zu dem südöstlich des zweiten Teilgeltungsbereich, an der Linau-Niederung gelegenen Wald wird ein Abstand von mindestens 150 m eingehalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) beträgt der erforderliche Abstand baulicher Vorhaben zum vorhandenen Wald 30 Meter (Waldabstand). Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist sicherzustellen, dass die forstwirtschaftlichen Belange von der Planung nicht betroffen sind.

Das Plangebiet wird jeweils durch Straßen von der neu geplanten Aufforstung getrennt und der Wald als stabil und standortgerecht zu beurteilen. Außerdem wird der Abstandsbereich zum vorhandenen Knick durch die Ausgleichsagentur von größeren Bäumen freigehalten. Daher wurde forstbehördlicherseits festgestellt, dass eine Abstandsunterschreitung um 5 m auf 25 m vertretbar erscheint.

3.8.3. Störfallschutz

Nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass speziell von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffenlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude („Störfallvorsorge“), so weit wie möglich vermieden werden.

Störfallbetriebe sind in der Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden; bei der geplanten Nutzung handelt es sich zudem nicht um ein sonstiges schutzbedürftiges Gebiet i.S.d. Störfallschutzes.