1.1 Sondergebiete, die der Erholung dienen - Ferienhäuser (§ 10 Abs. 4 BauNVO)
1.1.1 Das Sondergebiet 'Ferienhäuser' dient dem Zweck der Erholung und der Errichtung von Ferienhäusern.
1.1.2 Zulässig sind insgesamt maximal 7 Ferienhäuser, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen, sowie Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr sowie erforderliche Nebenanlagen, Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes und Lagerräume.