1 Artenschutz
Die Beseitigung von Gebäuden ist zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen bezüg- lich heimischer Brutvögel und Fledermäuse in der Zeit vom 01.12. bis 28./29.02 durchzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Vogelbruten oder Fledermäuse vorhanden sind.