4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 22 - 23 BauNVO)
4.1 Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes sowie Nebenanlagen sind auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.
4.1 Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes sowie Nebenanlagen sind auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.
5.1 Stellplätze und Zufahrten sind aus fugenreichem Material wie Schotterrasen, Betongrassteine oder Pflaster in wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen.
5.2 Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot versehenen Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegeta- tionsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigungen zu schützen.
5.3 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm-weißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwen- den. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.
5.4 Unter Berücksichtigung der vorhandenen Leitungen sind sanfte Geländemodellierungen durchzu- führen, sodass das Niederschlagswasser auf der Fläche im Mittel tiefer einstauen kann, ohne dass große Gräben entstehen. Es muss gewährleistet sein, dass Überflutungstiefen von bis 1,30 m über dem tiefsten Punkt des bestehenden Geländes abgepuffert und zukünftig auf der Fläche eingestaut werden können.
5.5 Entlang der östlichen Grundstücksgrenze ist auf dem Grundstück vom bestehenden Knick des Flurstückes 14/6 bis zur Grundstücksgrenze im Norden hin eine Aufschüttung in Form eines Walles mit bis zu 1,50 m Höhe vorzusehen.
6.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Leitungsrecht LR1 erfolgt zugunsten des Wasser- und Bodenverbandes der Angelner Auen und der Gemeinde Brodersby-Goltoft.
Die in der Planzeichnung festgesetzten Leitungsrechte LR2 erfolgen zugunsten der Gemeinde Brodersby-Goltoft und der Versorgungsträger.