1.3.3 Schutzverordnungen
Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht unmittelbar betroffen. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiet liegen mit dem FFH-Gebiet 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ sowie dem EU-Vogelschutzgebiet 1423-491 „Schlei“ nördlich in einer Entfernung von ca. 160 m bzw. östlich in einer Entfernung von 180 m. Zwischen dem Plangebiet und diesen Natura 2000-Gebieten befinden sich als Biotope geschützte Grünlandflächen sowie die Bundesstraße 76. Das Plangebiet wird in den Sommermonaten bereits temporär als Ausweichparkplatz durch das südöstlich gelegene Museum genutzt. Gleichartige Nutzungen (Parkplätze) sind im Nahbereich und z.T. auch in geringerer Entfernung zu den Natura 2000-Gebieten bereits vorhanden. In der Anlage zur Begründung ist eine Natura 2000-Vorprüfung beigefügt, die zu dem Ergebnis kommt, dass durch die vorgesehene Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete im Nahbereich zu erwarten sind.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des großräumigen Naturparks „Schlei“ (§ 27 BNatSchG). Hier sind keine Auswirkungen zu erwarten. Weiterhin liegt das Plangebiet innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Haithabu-Dannewerk“ (Verordnung vom 04.04.1989) (§ 26 BNatSchG). Entsprechend der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg vom 31.05.2022 wird für die geplante Nutzung der Wiese als Ausweichparkplatz keine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet notwendig.
Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet selbst nicht vor. Südlich angrenzend befindet sich jedoch das Naturschutzgebiet „Haithabu-Dannewerk“ (Verordnung vom 05.07.1950) (§ 23 BNatSchG). Hier sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein. Es handelt sich um den Schwerpunktbereich „Haddebyer und Selker Noor“. Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (2020) sieht für diesen Schwerpunktbereich Folgendes vor:
Nr. 562 Haddebyer und Selker Noor | |
Bestand | Eiszeitliches Gletschertor von besonderer landschaftlicher Vielfalt, Eigenart und Schönheit mit dem Haddebyer und Selker Noor und deren Uferbereichen. Im Gebiet liegen zahlreiche archäologische Schutzobjekte (zum Beispiel „Königshügel“ und „Haithabu“) |
Entwicklungsziel | Erhaltung eines naturnahen Noores und der archäologischen Schutzobjekte; Entwicklung von vielfältigen halbnatürlichen und naturnahen Lebensräumen auf nassen bis trocken-mageren Standorten in den Randbereichen des Noores |
Maßnahmen | Aufgabe intensiver landwirtschaftlicher Nutzungen; Anhebung des Wasserstandes im Grünlandbereich am Südufer des Selker Noores und in der Niederung westlich des Haithabu-Museums; besonders geeignet als Naturerlebnisraum |
Die Planung widerspricht den Entwicklungszielen des Schwerpunktbereiches „Haddebyer und Selker Noor“. Die Fläche ist jedoch durch die temporäre Nutzung als Parkplatz vorbelastet. Zudem befinden sich im unmittelbaren Nahbereich Flächen mit vergleichbarer Nutzung, die sich ebenfalls innerhalb dieses Schwerpunktbereiches befinden. Die unter den Maßnahmen explizit genannte Niederung westlich des Museums wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Veränderungen des Wasserstandes sind nicht zu erwarten. Eine Zufuhr von Nährstoffen oder Pflanzenschutzmitteln, wie sie bei einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten wäre, erfolgt durch die Zusatznutzung als Parkplatz ebenfalls nicht.
Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind im Plangebiet bekannt: Der Knick an der südlichen Grenze des Grünlandes ist Teil eines am Wald gelegenen Redders. Er ist nicht dem angrenzenden Wald zuzuordnen, sondern gilt als geschütztes Biotop gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG.
Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2020) enthält keine Darstellungen für das unmittelbare Plangebiet. Die Flächen nordwestlich außerhalb sind als nährstoffreiches Nassgrünland (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) kartiert worden. Nordöstlich der K 128 befindet sich ein mesophiles Grünland (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG).
Südlich angrenzend befindet sich eine Waldfläche, die nach Landeswaldgesetz zu berücksichtigen ist. Bauliche Anlagen, für die nach § 24 LWaldG ein Waldabstand von 30 m vorzusehen ist, entstehen innerhalb des Plangebietes nicht.