Derzeitiger Zustand/Vorbelastung
Der Geltungsbereich ist komplett bebaut. Im nicht mehr anzuwendenden Bebauungsplan von 1970 wurde das Maß der baulichen Nutzung ausschließlich über die Geschossflächenzahl (GFZ) geregelt. Eine Flächengegenüberstellung mit der Neuaufstellung, in der je Baufeld eine absolute überbaubare Grundfläche als Höchstzahl festgesetzt ist, hat ergeben, dass die mögliche Versiegelung der Neuaufstellung unter dem Maß der damaligen GFZ-Festsetzungen geblieben ist. Dieses alte Maß wurde augenscheinlich nie angewendet; zumindest sind die bestehenden Bebauungen dem in keinem Falle gefolgt.
Insofern wird durch die Neuaufstellung des B-Planes Nr. 2 im Bereich der bereits bebauten Flächen keine zusätzliche Versiegelung ermöglicht und kein Ausgleichserfordernis hervorgerufen. Dieses besteht lediglich für den neuen Fußweg (200 m²) und die zusätzliche Baufläche im Südwesten, wo im Bereich der Bushaltestelle ein neues Baugrundstück entsteht. Dort ist ein absolutes Maß der Grundfläche von 350 m² festgesetzt.
Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen
Im Bereich des zusätzlichen Grundstücks wird eine zusätzliche Versiegelung von 350 m² ermöglich, die als absolute Zahl im B-Plan festgesetzt wird. Demgegenüber stehen die Flächen, die heute bereits versiegelt sind. Für diese zusätzlich ermöglichte Versiegelung wird ein Ausgleich in Ansatz gebracht.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Da es sich um die Neuaufstellung eines B-Planes für ein bestehendes Baugebiet handelt, wird sich bei Nichtdurchführung der Planung gegenüber dem heutigen Zustand nichts ändern. Es würde kein zusätzliches Ausgleichserfordernis entstehen.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die durch die Neuaufstellung des B-Planes ermöglichte zusätzliche Versiegelung ist auszugleichen. Dies erfolgt anhand des gemeinsamen Runderlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ von Innenministerium und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 09.12.2013).
Demnach ergibt sich folgende Bilanzierung:
Tabelle 1: Bilanzierung Schutzgut Boden
Der durch das neue Baufeld und den Fußweg verursachten Neuversiegelung in einer Höhe von 550 m² steht eine 370 m² große Entsiegelung der Bushaltestelle gegenüber. Damit ist für die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ein Ausgleich in Höhe von 180 m² erforderlich.
Dieser Ausgleich wird über eine Ökokontofläche erbracht (z. B. Landwirtschaftskammer, Stiftung Naturschutz). Die Fläche wird bis zum Satzungsbeschluss benannt.