Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.7 Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe

Für die Neuanlage und den Erhalt der Gebäude und versiegelten Flächen werden voraussichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Beibehaltung des Status-quo und somit die Erhaltung des bisherigen Umweltzustandes prognostizieren. In diesem Fall würde das Plangebiet weiterhin als Grünland landwirtschaftlich genutzt werden. Die Knicks blieben erhalten und würden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Die Planung dient in erster Linie der Schaffung eines Standortes für den Bauhof der Stiftung Louisenlund. Bei Nichtdurchführung würde der Bauhof weiter wie bisher an mehreren, voneinander entfernten Standorten wirtschaften, sofern kein alternativer Standort überplant wird. Lokale Gewerbebetriebe erhielten außerdem keine Möglichkeiten ortsnah Lager- oder Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderungen des Landschaftsbildes auslösen. Zudem sind Beeinträchtigungen eines geschützten Knicks zu erwarten. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.