Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 26 "südlich Heidegarten" der Gemeinde Rieseby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8.5 Wasserhaushalt

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten, wird die Festsetzung, dass Stellplätze mit ihren Zufahrten nur in wasserdurchlässiger Ausführung zulässig sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen, durchgrünten Bebauungsstruktur. Zur Förderung der Verdunstung, sowie zur Eingrünung des Baugebietes wird weiterhin festgesetzt, dass auf den Privatgrundstücken ein standortgerechter Laubbaum, Pflanzqualität Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 16 cm oder ein Obstbaum, Pflanzqualität Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 10 cm zu pflanzen und zu erhalten ist.

3.8.6 Klimaschutz

Um den neuen Siedlungsbereich nachhaltiger zu gestalten und an die bevorstehenden Klimaveränderungen anzupassen (§ 1a (5) BauGB), werden im Bebauungsplan Nr. 26 folgende Maßnahmen umgesetzt:

Grünordnerische Festsetzungen:

  • Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Rasengittersteine, Pflaster).

Diese Festsetzung dient auf allen Baugrundstücken der Vermeidung von großen versiegelten Flächen. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Stellplätze und Zufahrten sich insbesondere in heißen Sommermonaten nicht übermäßig erhitzen und ganzjährig das anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickern kann.

  • Auf jedem Baugrundstück ist mind. ein standortgerechter Laubbaum, Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang mind. 16 cm bzw. ein Obstbaum, Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang mind. 10 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Diese Festsetzung dient der Beschattung der Baugrundstücke. Auch hierdurch soll ein übermäßiges Erhitzen der Flächen in den Sommermonaten vermieden werden. Bäume dienen zudem der Erhöhung der Verdunstungsrate und haben einen ausgleichenden Einfluss auf das Klima.

Gestalterische Festsetzungen:

  • Bei einer Eindeckung als Gründach sind auch geringere Dachneigungen als für die restlichen Dächer zulässig.

Diese Festsetzung erlaubt für Gebäude mit besser klimaverträglichen Gründächern einen größeren Gestaltungsspielraum.

  • Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen sind zulässig; auch diese Dächer erhalten größere Gestaltungsspielräume.

Diese Festsetzung dient der Förderung der Nutzung regenerativer Energiequellen, hier: Sonnenenergie.

Die Gemeinde Rieseby geht davon aus, dass aufgrund der ortsüblichen GRZ von 0,30 bis 0,40 und den hierdurch entstehenden privaten Gartenflächen eine übermäßige Auswirkung auf das Klima ausgeschlossen werden kann.

Der Bau von energiesparenden Gebäuden und die Nutzung nachhaltiger Wärmequellen sind durch die bestehende Gesetzgebung bereits vorgegeben und sollten aus Sicht der Gemeinde zur Realisierung individueller Bebauungsmöglichkeiten für die Bauherren und mögliche Investoren für den Bau von dringend benötigtem kleinteiligem Wohnraum nicht weiter begrenzt werden.

3.8.7 Insektenschutz

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).