Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 26 "südlich Heidegarten" der Gemeinde Rieseby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.7 Umweltbericht

Zum Bebauungsplan Nr. 26 der Gemeinde Rieseby wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (s. Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet. Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Planbereich ist die Ausweisung von neuen Wohngrundstücken vorgesehen. Angrenzend befinden sich bereits wohnbaulich sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Immissionsquellen sind im Nahbereich nicht bekannt. Beeinträchtigungen des Schutzgutes werden durch die Planung ausgeschlossen. Durch die ca. 1,5 km südlich geplanten Windenergieanlagen sind keine erheblichen Auswirkungen bezüglich Lärm und Schattenwurf zu erwarten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Zuge der Planung sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die Knickrodungen und -entwidmungen werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Eine Ausgleichsfläche wird im Zuge der Planung umgewidmet und im gemeindlichen Flächenpool ‚An der Petribek‘ ersetzt. Die Knickgehölze und die Strukturen im Bereich der ruderal geprägten Ausgleichsfläche bieten potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel. Weiterhin können Tagverstecke von Fledermäusen nicht endgültig ausgeschlossen werden, weswegen die Gehölzrodungen und die Räumung der Ausgleichsfläche in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar durchzuführen sind, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzt und wird durch die geplante Bebauung der Nutzung entzogen. Zudem wird eine bisherige Ausgleichsfläche beansprucht. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an geeignetem Wohnraum begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.

Schutzgut Boden: Im Plangebiet ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Die GRZ wird mit 0,3, 0,35 bzw. 0,4 festgesetzt, wobei überwiegend eine Überschreitung um 50 % für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig ist. Zusätzlich sind Versiegelungen durch Verkehrsflächen (Straßenverkehrsfläche, Fuß- und Radwege, Pkw-Parkplätze) sowie einen geplanten Müllsammelplatz, zwei Transformatorenstationen und ein Regenrückhaltebecken möglich. Entsprechend der Bilanzierung sind für die Neuversiegelungen Ausgleichsflächen von insgesamt 13.793 m² Größe zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über den gemeindlichen Flächenpool ‚An der Petribek ‘.

Schutzgut Wasser: Das auf den Privatgrundstücken anfallende Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken versickert. Das Oberflächenwasser der neuen Erschließungsstraßen wird über Verdunstungs- und Sickermulden in neu herzustellende Regensicker- bzw. Regenrückhaltebecken eingeleitet und dort verdunstet, versickert bzw. gedrosselt an die Vorflut abgegeben. Erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser sind dadurch nicht zu erwarten. Oberflächengewässer sind abgesehen von einem nicht beeinträchtigten Vorflutgraben nicht vorhanden.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung weiterer Bauflächen am südwestlichen Rand der Ortschaft Rieseby sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden zum Teil durch die baugestalterischen Festsetzungen und die angepassten Höhenfestsetzungen gemindert. Eine zusätzliche Minderung erfolgt durch die Arrondierung an der nördlichen Bebauung. Mittel- langfristig sind südlich angrenzend weitere Bauabschnitte geplant, die das Plangebiet künftig abrunden werden. Innerhalb des Plangebietes sind die großzügige Ausweisung von öffentlichen Grünflächen sowie Baumpflanzungen auf den Privatgrundstücken vorgesehen, welche der Durchgrünung des Gesamtgebietes dienen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Interessengebiet und im Umfeld bekannter Objekte der archäologischen Landesaufnahme. Archäologische Voruntersuchungen haben keine relevanten archäologischen Befunde ergeben. Dennoch ist der § 15 DSchG zu berücksichtigen.

Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter erfolgen nicht.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung und der durch die Planung zu erwartenden Wirkfaktoren auszuschließen.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Rieseby sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des intensiv baulich genutzten Bereiches und der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

3.8 Natur und Landschaft

Die grünordnerischen Belange werden im Einzelnen im nachfolgenden Umweltbericht abgehandelt. Maßnahmen zum Umgang mit den bestehenden Gehölzstrukturen werden zur Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft festgesetzt und erläutert.

3.8.1 Knicks

Innerhalb des Plangebietes sind Eingriffe in nach § 21 LNatSchG geschützte Knicks nicht zu vermeiden. Der Knick, der sich auf der Grenze zum Baugebiet ‚Heidegarten‘ (B-Plan Nr. 20) befindet, wird auf einer Länge von ca. 250 m rechtlich entwidmet, da er sich künftig zwischen den privaten Grundstücken befinden wird und eine ordnungsgemäße Pflege voraussichtlich nicht mehr gewährleistet werden kann. Der entwidmete Knick ist als Grünstruktur zu erhalten. Der Ausgleich für die Knickentwidmung erfolgt im Verhältnis 1 : 1.

Neben der Knickentwidmung werden Knickrodungen notwendig. Gerodet werden ein das Plangebiet querender Ausgleichsknick, ein Knick südlich der überplanten Ausgleichsfläche sowie ein kurzer Abschnitt im Knick am Baugebiet ‚Hofkamp‘ (B-Plan Nr. 12), wo eine fußläufige Anbindung an das bestehende Baugebiet erfolgen soll. Die Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.

Der Knickausgleich von insgesamt 755 m erfolgt auf verschiedenen Flächen. Im Rahmen der Neuordnung und Erweiterung des gemeindlichen Flächenpools „An der Petribek“ (Flurstück 69/37 der Flur 2, Gemarkung Basdorf) werden 90 m neuer Knick als Ausgleichsknick für den B-Plan Nr. 26 angelegt. Weitere 665 m² entstehen im Kreis Storman im Naturraum Östliches Hügelland: ca. 292 m Knick werden auf den Flurstücken 13/1 und 26/1 der Flur 1, Gemarkung und Gemeinde Grande hergestellt; weitere 373 m Knick werden neu auf dem Flurstück 21/2, Flur 6, Gemarkung und Gemeinde Grande hergestellt.

Der Knick im Süden des Baugebietes ‚Hofkamp‘ befindet sich vollständig auf den Privatgrundstücken außerhalb des Planbereiches des B-Planes Nr. 26. Eine Entwidmung ist an dieser Stelle aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht möglich. Der Knick wird in der Planung mit einem entsprechenden Schutzstreifen von 3 m Breite berücksichtigt, der als private Grünfläche festgesetzt wird. Die Baugrenze wird weitere 2 m entfernt festgesetzt.