Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Stapelfeld

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen

Die Gemeinde Stapelfeld hat keine zentralörtliche Funktion nach der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 05. September 2019. Sie ist dem Nahbereich der Stadt Ahrensburg zugeordnet, die nach § 4 der Landesverordnung als Mittelzentren im Verdichtungsraum eingestuft ist.

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17. Dezember 2021 in Kraft getretenen Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein und dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt), Fortschreibung 1998. Die Fortschreibung des LEP ersetzt den Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010.

Für die wohnbauliche Entwicklung ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Stapelfeld in dem Ordnungsraum liegt, der um die Hansestadt Hamburg festgelegt ist. Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion, wie die Gemeinde Stapelfeld, decken im Hinblick auf die Wohnraumversorgung den örtlichen Bedarf ab. Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen für Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, ist aufgrund des erhöhten Wohnungsneubaubedarfs mit Inkrafttreten der Fortschreibung des LEP am 17. Dezember 2021 aktualisiert worden. Neuer Stichtag für die Berechnung des Entwicklungsrahmens ist der Wohnungsbestand am 31. Dezember 2020 und neuer Geltungszeitraum sind die Jahre 2022 bis 2036. Für die Gemeinde Stapelfeld gilt, dass bezogen auf den Wohnungsbestand vom 31. Dezember 2020, neue Wohnungen im Umfang von bis zu 15 Prozent errichtet werden dürfen (vgl. Kap. 3.6.1 LEP). Wohnungen in Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen werden nur zu zwei Drittel auf den Rahmen angerechnet. Außerdem wurden Ausnahmen definiert, unter denen vom wohnbaulichen Entwicklungsrahmen abgewichen werden kann.

Im Regionalplan für den Planungsraum I (alt) des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Fortschreibung 1998, ist für die Gemeinde Stapelfeld der Standort der Müllverbrennungsanlage (zentrale Abfallbeseitigungsanlage) dargestellt. Es wird im Regionalplan darauf hingewiesen, dass die Prozesswärme aus der Müllverbrennungsanlage von Gewerbebetrieben genutzt werden könne und deshalb eine zusätzliche Ansiedelung von Gewerbebetrieben in Betracht gezogen werden solle. Der Gemeinde wird aus diesem Grund eine 'planerische Gewerbe- und Dienstleistungsfunktion' zugewiesen. Dem sich daraus ergebenden zusätzlichen Wohnbedarf soll durch die Ausweisung von Wohnbauflächen Rechnung getragen werden.

Bevor jedoch ein neues Baugebiet ausgewiesen werden kann, sind Gemeinden im Hinblick auf den in § 1 Abs. 5 BauGB betonten Vorrang der Innenentwicklung gefordert, gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung vorzunehmen und ihrer Abwägungs-entscheidung zugrunde zu legen. Es ist zu überprüfen, inwieweit noch vorhandene Flächenpotenziale ausgeschöpft werden können, da der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen ist. Aus diesem Grund wurde das Innenbereichs- und Nachverdichtungspotential im Jahr 2018 untersucht.

Die diesbezügliche Ausarbeitung vom 31. Mai 2018 gelangt zu dem Ergebnis, dass durch Nachverdichtung in der Gemeinde Stapelfeld ca. 22 - 30 Wohnbauplätze in den nächsten Jahren theoretisch umsetzbar wären. Durch Baulücken wären es 3 bis 7 Wohnbauplätze. Insgesamt könnten in der Gemeinde Stapelfeld in den nächsten Jahren damit etwa 25 - 37 Wohnbauplätze zur Verfügung stehen. Dabei ist aber zu beachten, dass bereits 20 - 31 Baumöglichkeiten durch die Umsetzung der bereits bestehenden Bebauungspläne geschaffen werden können, davon 17 - 25 allein durch die Nachnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebes (Bebauungsplan Nr. 17). Dies erfolgt jedoch erst nach Aufgabe des Betriebes. Wann das der Fall sein wird, ist derzeit noch unklar. Die Umsetzung der 3 - 6 WE im Bereich des BPL 8 A, TB II, 1. Änderung, ist zeitnah vorgesehen. Die vorhandenen Alt-Gebäude sind bereits beseitigt.

Für die verbleibenden Baumöglichkeiten ist eine kurzfristige Umsetzung eher unwahrscheinlich, da sich keine davon im gemeindlichen Besitz befindet. Sicher kann also nur von der kurzfristigen Umsetzung von 3 - 6 WE ausgegangen werden.

Die vom Bau- und Umweltausschuss am 23. Juli 2018 gebilligte Untersuchung gelangt zu folgendem abschließenden Fazit: 'Unter Berücksichtigung der Aussagen aus dem Regionalplan sowie der Ergebnisse dieser Untersuchung "Innenbereichs- und Nachverdichtungspotentiale der Gemeinde Stapelfeld" sollte dem örtlichen Nachfragedruck nach zusätzlichem Wohnraum - neben der aktiven gemeindlichen Unterstützung bei Nachnutzungs- und Nachverdichtungsmaßnahmen - durch die Ausweisung eines neues Baugebietes begegnet werden.'

Innenbereichs- und Nachverdichtungspotentiale der Gemeinde Stapelfeld

Vorab wurde zusätzlich eine Standortalternativenprüfung durchgeführt (siehe nachfolgende Abbildung). Insgesamt wurden fünf Standorte (A bis E) untersucht und im Hinblick auf ihre Eignung und Verfügbarkeit überprüft.

Standortalternativenprüfung

Fläche A:

Die Fläche A befinden sich gegenwärtig im Außenbereich und wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Norden und Westen ist sie durch einen Knick begrenzt. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Die Gemeinde Stapelfeld verfügt über keinen Landschaftsplan. Im Entwicklungsgutachten, das landschaftsplanerische Aussagen enthält, sind die Knicks im Westen und Norden des Plangebietes als Bestand dargestellt. Die Gemeinde Stapelfeld liegt in dem Teilraum 'Hamburg-Rahlstedt - Stapelfeld - Braak'. In dem Entwicklungskonzept ist für den Bereich der Fläche A bereits eine Wohnbaufläche mit geringer Bebauungsdichte (GFZ ≤ 0,4) dargestellt.

Der Boden der Fläche weist eine geringe bodenfunktionale Gesamtleistung auf. Eine Erschließung der Fläche könnte über die Straßen 'Lütten Damm' und 'Hauptstraße' erfolgen. Es wären Knickdurchbrüche erforderlich. Die Fläche befindet sich am äußersten westlichen Siedlungsrand. Eine Inanspruchnahme der Fläche würde eine Arrondierung der Siedlungsstruktur mit geringfügiger bandartiger Ausuferung der Siedlungsstruktur bedeuten. Die Fläche wäre für eine wohnbauliche Inanspruchnahme geeignet, befindet sich jedoch nicht im gemeindlichen Eigentum und steht auch nicht zur Verfügung.

Fläche B:

Die Fläche B liegt im Außenbereich und wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Entlang der Straße 'Groot Redder' (K 108) ist ein Knick anzutreffen. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Im Entwicklungsgutachten, das landschaftsplanerische Aussagen enthält, sind die Knicks im Westen und Osten des Plangebietes als Bestand dargestellt. Die Gemeinde Stapelfeld liegt in dem Teilraum 'Hamburg-Rahlstedt - Stapelfeld - Braak'. In dem Entwicklungskonzept ist für den Bereich der Fläche B bereits eine Wohnbaufläche mit geringer Bebauungsdichte (GFZ ≤ 0,4) dargestellt.

Der Boden der Fläche weist eine geringe bodenfunktionale Gesamtleistung auf. Eine Erschließung der Fläche könnte über die Straße 'Groot Redder' (K 108) erfolgen. Es wären Knickdurchbrüche erforderlich. Die Fläche befindet sich am äußersten nördlichen Siedlungsrand. Eine Inanspruchnahme der Fläche würde eine Arrondierung der Siedlungsstruktur mit geringfügiger bandartiger Ausuferung der Siedlungsstruktur bedeuten, wobei westlich angrenzend bereits ein Sportplatzgelände anzutreffen ist. Die Fläche wäre aufgrund der Lage unmittelbar angrenzend an das Sportplatzgelände für eine wohnbauliche Inanspruchnahme jedoch eher ungeeignet. Sie befindet sich außerdem nicht im gemeindlichen Eigentum und steht auch nicht für eine wohnbauliche Inanspruchnahme zur Verfügung.

Fläche C:

Die Fläche C befinden sich gegenwärtig im Außenbereich und wird größtenteils intensiv landwirtschaftlich genutzt. Ein kleinerer Bereich wird als Abstell- und Lagerfläche genutzt. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Im Entwicklungsgutachten, das landschaftsplanerische Aussagen enthält, sind die Knicks im Westen und Osten des Plangebietes als Bestand dargestellt. Die Gemeinde Stapelfeld liegt in dem Teilraum 'Hamburg-Rahlstedt - Stapelfeld - Braak'. In dem Entwicklungskonzept ist für den Bereich der Fläche C bereits eine Wohnbaufläche mit geringer Bebauungsdichte (GFZ ≤ 0,4) dargestellt.

Die Böden der Fläche weisen eine sehr geringe und geringe bodenfunktionale Gesamtleistung auf. Eine Erschließung der Fläche könnte über die Straße 'Op de Huuskoppel' erfolgen. Die Fläche befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand. Eine Inanspruchnahme der Fläche würde zu einer Arrondierung des Siedlungsgebietes führen. Die Fläche ist geringfügig durch Immissionen aus den umliegenden gewerblichen Nutzungen und der Autobahn 1 beeinträchtigt, aber grundsätzlich für eine wohnbauliche Inanspruchnahme geeignet. Entsprechende Gutachten dazu wurden bereits angefertigt. Die Fläche befindet sich nicht im gemeindlichen Eigentum, steht aber für eine wohnbauliche Entwicklung zur Verfügung.

Fläche D:

Die Fläche D befinden sich gegenwärtig im Außenbereich und wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Zum Teil befinden sich Knicks innerhalb der Fläche D. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Im Entwicklungsgutachten, das landschaftsplanerische Aussagen enthält, sind Knicks im Nordwesten des Plangebietes als Bestand dargestellt. Die Gemeinde Stapelfeld liegt in dem Teilraum 'Hamburg-Rahlstedt - Stapelfeld - Braak'. In dem Entwicklungskonzept ist für den Bereich der Fläche D keine bauliche Entwicklung vorgesehen.

Der Boden der Fläche weist eine geringe bodenfunktionale Gesamtleistung auf. Eine Erschließung der Fläche könnte über die 'Reinbeker Straße' oder über den 'Lindenweg' erfolgen. Hier werden ggf. Knickdurchbrüche erforderlich. Die Fläche befindet sich am äußersten östlichen Siedlungsrand. Eine Inanspruchnahme der Fläche würde eine Arrondierung der Siedlungsstruktur zur Folge haben. Die Fläche ist durch Immissionen der nahegelegenen Autobahn 1 und der nördlich gelegenen Feuerwehr belastet. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können vermutlich nicht sichergestellt werden, außerdem ist sie nicht als Siedlungsfläche im Entwicklungsgutachten vorgesehen. Die Fläche ist insbesondere wegen der Immissionen für eine wohnbauliche Inanspruchnahme ungeeignet. Zudem befindet sich die Fläche nicht im gemeindlichen Eigentum und steht auch nicht zur Verfügung.

Fläche E:

Die Fläche E wird von Grünlandflächen eingenommen. Im Nordosten befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Die Fläche befindet sich gegenwärtig im Außenbereich der Gemeinde. Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche überwiegend als 'Fläche für die Landwirtschaft' dar, ein kleinerer Bereich wird als 'Grünfläche' dargestellt. Im Entwicklungsgutachten, das landschaftsplanerische Aussagen enthält, sind kleinere Knickabschnitte im Nordosten sowie zum Teil im Südosten des Plangebietes als Bestand dargestellt. Die Gemeinde Stapelfeld liegt in dem Teilraum 'Hamburg-Rahlstedt - Stapelfeld - Braak'. In dem Entwicklungskonzept ist für den Bereich der Fläche D keine bauliche Entwicklung vorgesehen.

Der Boden der Fläche weist eine sehr geringe bodenfunktionale Gesamtleistung auf. Eine Erschließung der Fläche könnte über die Hauptstraße, die Straße 'Am Klosterhof' oder über die 'Reinbeker Straße' erfolgen. Die Fläche befindet sich am südlichen Siedlungsrand. Eine Inanspruchnahme der Fläche würde zu einer Arrondierung des Siedlungsgebietes führen. Die Fläche ist durch Immissionen aus den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben beeinträchtigt. Diese befinden sich im Nordosten sowie im Süden. Die Fläche ist insbesondere wegen der Immissionen für eine wohnbauliche Inanspruchnahme ungeeignet. Die Fläche befindet sich außerdem nicht im gemeindlichen Eigentum und steht für eine wohnbauliche Entwicklung auch nicht zur Verfügung.

Zusammenfassung:

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich nur die Flächen A und C als geeignet herauskristallisiert haben. Lediglich die Fläche C steht aber aktuell für eine bauliche Inanspruchnahme zur Verfügung, so dass sich die hiesige Planung auf diese Fläche erstreckt.

Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 zukünftig überwiegend ein 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden soll und in einem kleineren Bereich im Süden eine 'Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen' ergibt sich eine Abweichung vom derzeit geltenden Flächennutzungsplan. Aus diesem Grund wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt, so dass dann dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entsprochen wird.

Zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan

(32. Änderung)

1.3 Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 18 umfasst ein Gebiet mit einer Größe von ca. 1,2 ha und befindet sich am nördlichen Randbereich der Ortslage. Konkret handelt es sich um das Gebiet nördlich der Bebauung 'Hauptstraße 46 - 52', östlich der Bebauung 'Op de Huuskoppel', westlich und südlich landwirtschaftlicher Flächen.

1.4 Angaben zum Bestand

Das Plangebiet wird derzeit überwiegend von einer Ackerfläche, ein kleinerer Bereich im Süden von einer als Abstellfläche genutzten Grünlandfläche eingenommen. Der Geltungsbereich ist im Westen und Osten durch Knicks eingegrünt. Weiter westlich befindet sich die Wohnbebauung 'Op de Huuskoppel' und das Gewerbegrundstück 'Groot Redder Haus Nr. 4 a'. Nördlich grenzt der restliche Teil der Ackerfläche an das Plangebiet, südlich befindet sich die Mischbebauung 'Hauptstraße 46 - 52'.

In topographischer Hinsicht ist das Plangebiet leicht bewegt. Es steigt von Südwesten nach Nordosten um ca. 5 m an. Die mittlere Höhe des Plangebietes liegt bei ca. 55 m über NHN.