Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Stapelfeld

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3 Immissionsschutz

Das Plangebiet reicht bis knapp 500 m an die östlich des Plangebietes verlaufende Autobahn A 1 heran. Zudem grenzen Gewerbebetriebe an das Plangebiet an. Um im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen, wurde vom Ingenieurbüro für Schallschutz, Dipl.-Ing. Volker Ziegler aus Mölln, am 12. März 2019 eine schalltechnische Untersuchung erstellt, um die aus den angrenzenden Gewerbebetrieben ('Groot Redder 4 a' und 'Hauptstraße 46') auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen zu ermitteln und zu beurteilen. Vorab wurde vom selben Büro am 25. September 2018 eine schalltechnische Stellungnahme zur Beurteilung der Verkehrslärmbelastung abgegeben.

Pegelbestimmend sind die von der A 1 bei der gegebenen freien Schallausbreitung ausgehenden Verkehrslärmimmissionen. Die für allgemeine Wohngebiete (WA) geltenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zu DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ vom Mai 1987 / Juli 2002 von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden überschritten, größtenteils auch die in der städtebaulichen Abwägung hilfsweise heranziehbaren Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht.

Aus den Verkehrslärmbelastungen ergeben sich über das übliche Maß hinausgehende baurechtliche Anforderungen an die Schalldämmungen der Außenbauteile der Gebäude (passiver Schallschutz).

Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, die baurechtliche Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen zum Schutz vor Außenlärm enthält, ist als Technische Baubestimmung eingeführt und somit auf der Vollzugsebene im Baugenehmigungsverfahren eine maßgebende Rechtsvorschrift. Nach DIN 4109 (2018) ergibt sich mit maximalen maßgeblichen Außenlärmpegeln des Gesamtverkehrslärms tags von La = 60 + 3 = 63 dB(A) ein erforderliches Bau-Schalldämm-Maß von R’w,ges = 63 - 30 = 33 dB (A) für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, die tagsüber genutzt werden. Mit maximalen maßgeblichen Außenlärmpegeln des Gesamtverkehrslärms nachts von La = 54 + 10 + 3 = 67 dB(A) kommt man auf ein erforderliches Bau-Schalldämm-Maß von R’w,ges = 67 - 30 = 37 dB für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, die nachts zum Schlafen genutzt werden.

Im Plangebiet sind Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen zu treffen (passiver Schallschutz). Es gelten die folgenden Anforderungen an die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion der Außenbauteile (Wand, Dach, Fenster, Lüftung) von Aufenthaltsräumen in Wohnungen:

  • Tagsüber genutzte Räume R’w,ges = 33 dB
  • Nachts zum Schlafen genutzte Räume R’w,ges = 37 dB.

An Gebäudeseiten, die vollständig von der A 1 abgewandt sind, entfallen die Anforderungen.

Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges bezieht sich auf die gesamte Außenfläche eines Raumes einschließlich Dach. Der Nachweis der Anforderung ist in Abhängigkeit des Verhältnisses der gesamten Außenfläche eines Raumes zu dessen Grundfläche sowie der Flächenanteile der Außenbauteile zu führen. Grundlage für den Nachweis der Schalldämm-Maße sind die den Festsetzungen zugrundeliegenden Normen DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“.

Der erforderliche hygienische Luftwechsel in Schlafräumen und Kinderzimmern durch schalldämmende Lüftungseinrichtungen oder andere - den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende - Maßnahmen sicherzustellen, sofern die Grundrissanordnung keine Fensterlüftung an vollständig von der A 1 abgewandten Gebäudeseiten zulässt. Das Maß der schalldämmenden Wirkung der Lüftungseinrichtungen ist auf das festgesetzte erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß abzustellen und beim Nachweis der resultierenden Schalldämmung zu berücksichtigen.

Der Nachweis der festgesetzten passiven Schallschutzanforderungen ist im Rahmen der Objektplanung zu erbringen. Von den Festsetzungen darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn sich für das konkrete Bauvorhaben nachweislich geringere Anforderungen an den Schallschutz ergeben.

Die DIN 18805-1 verweist bei der Beurteilung von Gewerbelärmimmissionen auf die TA Lärm. Auf dem Grundstück 'Groot Redder 4 a' ist eine Firma für Land- und Kommunaltechnik ansässig, die auf den Verkauf von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte für kommunale Bauhöfe und Gartengeräte für den privaten Bereich spezialisiert ist. Zudem werden Landmaschinen gewartet und repariert. In der 'Hauptstraße 46' befindet sich ein Betrieb, der landwirtschaftliche Anbauprodukte vertreibt und auf Wochenmärkten verkauft.

Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der südliche Bereich des Plangebietes durch die Betriebsaktivitäten der Gewerbebetriebe von potenziellen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht betroffen ist. Für den nördlichen Bereich des Plangebietes kann von einer konfliktfreien Beurteilungssituation bezüglich der Gewerbelärmimmissionen ausgegangen werden. Daher wird im Süden des Plangebietes, in den Bereichen, in denen die Immissionsrichtwerte überschritten werden, ein Versickerungsbecken festgesetzt. Die zukünftige Wohnbebauung liegt in Bereichen, in denen keine Betroffenheit durch Gewerbelärm vorliegt, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können und im Hinblick auf die Gewerbelärmimmissionen keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind infolge der räumlichen Trennung.

3.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Verkehr

Das Plangebiet liegt östlich der Bebauung 'Op de Huuskoppel'. Diese Straße soll in das Plangebiet hinein verlängert werden und dort die Erschließung für das zukünftige Baugebiet gewährleisten. Die Straße 'Op de Huuskoppel' mündet in die Straße 'Groot Redder', die im Süden an die 'Hauptstraße' (K 107) und im Norden an die 'Alte Landstraße' anbindet.

In Bezug auf den öffentlichen Personennahverkehr ist festzustellen, dass sich in ca. 450 m Entfernung die Haltestelle ‚Reinbeker Straße‘ befindet. Hier verkehren die folgenden Buslinien in beide Richtungen:

263 U Wandsbek Markt; Großlohe Willinghusen (Kehre)

264 Bf. Rahlstedt (Amtsstraße) Trittau, Vorburg

362 Bf. Rahlstedt (Amtsstraße) Stapelfeld, Reinbeker Straße

364 Trittau, Vorburg Bf. Rahlstedt (Amtsstraße)

337 Barsbüttel, Gemeinschaftsschule Trittau, Schulzentrum

537 Schmalenbeck, Schulzentrum Stapelfeld, Reinbeker Straße

Wasserversorgung

Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt über die Hamburger Wasserwerke GmbH. Die vorhandene Trinkwasserleitung in der Straße 'Op de Huuskoppel' muss in das Plangebiet hinein verlängert werden.

Löschwasserversorgung

Die Löschwasserversorgung erfolgt über Hydranten, die an die Anlagen der 'Hamburger Wasserwerke GmbH' angeschlossen sind. Sie erfordert eine Wassermenge von mindestens 48 m³/h für einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden. Die Löschwassermenge muss gemäß dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 in einem Umkreis von 300 m bezogen auf die zukünftigen Wohnhäuser, jeweils für jedes Wohnhaus einzeln betrachtet, zur Verfügung stehen. Für die Brandbekämpfung ist es unerlässlich, dass die Feuerwehr innerhalb kürzester Zeit vor Ort einsatzbereit ist (sog. Hilfsfrist, die ca. 10 Minuten beträgt). Dies ist nur möglich, wenn die Entfernung zwischen der Einsatzstelle, z. B. einem brennenden Gebäude, und dem Hydranten maximal 75 m Luftlinie beträgt. Dies entspricht einer 80 bis 120 m langen Druckschlauchleitung, die zwischen dem Hydranten und der Einsatzstelle zu verlegen ist. Im Rahmen der Erschließungsplanung ist in Absprache mit der Freiwilligen Feuerwehr Stapelfeld zu ermitteln, wo und wie viele Hydranten neu gesetzt werden müssen.

Abwasserentsorgung

a) Regenwasser

Ein Bodengutachten mit Beurteilung der Versickerungsfähigkeit des Baugrundes wurde vom Ingenieurbüro Dr. Lehners + Wittorf am 08. November 2018 durchgeführt. Ab der Geländeoberfläche wurde Mutterboden in wechselnden Schichtdicken zwischen 0,4 m und 0,6 m erkundet. Darunter folgen Sande bis in Tiefen zwischen 1,7 m und 3,2 m unter OK Gelände. Unterhalb der Sande wurden bindige Geschiebeböden bis zu den Endtiefen der Sondierungen erbohrt. Die bis zu den Endsondierungstiefen von 5,0 m unter OK-Gelände erkundeten bindigen Böden weisen Durchlässigkeitswerte von geschätzt kf = 1 x 10-8 bis 1x 10-11 m/s auf. Eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers auf Dachflächen und sonstigen versiegelten Flächen ist baupraktisch und mit dem Blick auf den Grundwasserschutz nicht möglich, da auch gemäß DWA-Arbeitsblatt A 138 "[…] bereits bei Werten kf ≤ 1x 10-6 m/s die Versickerungsanlagen lange einstauen und anaerobe Prozesse in der ungesättigten Zone auftreten, die das Rückhalte- und Umwandlungsvermögen ungünstig beeinflussen […]." Dasselbe Ingenieurbüro hat daraufhin am 22.11.2021 ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept erstellt. "Mit dem vorgestellten Konzept wird das auf den versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt und in ein zentrales Regenversickerungsbecken (RVB) mit einer Grundfläche von 212 m² und einer Höhe von 2 m mit einer Böschung von 1 : 3 geleitet. Das umliegende Gelände ist mit sickerfähigen Böden auf rd. + 55,2 m über NHN anzuheben. Aufgrund der oberflächennahen Schichten aus Geschiebelehm bzw. stark schluffigen Böden ist eine dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser nur in der südwestlich, gelb gekennzeichneten Fläche (s. Anlage 1, Blatt 2) möglich. Das Geländeniveau der Straße und der Wohnbauflächen ist mind. 10 cm über OK RVB herzustellen und so zu planen, dass auch bei urbanen Sturzfluten eine Entwässerung des Plangebiets über Notwasserwege zum RVB möglich ist."

Aufgrund dessen wird im Süden des Plangebietes ein ausreichend dimensioniertes Versickerungsbecken festgesetzt, in dem das auf Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen anfallende Oberflächenwasser im Plangebiet versickern soll. Außerdem wurde ein Hinweis aufgenommen, wonach das Niederschlagswasser gemäß dem wasserwirtschaftlichen Gutachten - Niederschlagswasserbeseitigungskonzept - vom Ingenieurbüro Dr. Lehners und Wittorf, erstellt am 22.11.2021, zu bewirtschaften und zu beseitigen ist.

b) Schmutzwasser

Der Schmutzwasserkanal liegt in der Straße 'Op de Huuskoppel' und muss in das Plangebiet vorgestreckt werden. Für die Abwasserentsorgung ist die Hamburger Stadtentwässerung (HSE) zuständig.

Fernmeldeeinrichtungen

Die Gemeinde Stapelfeld ist an das Netz der Telekom Deutschland GmbH angeschlossen.

Fernwärme

Die Gemeinde Stapelfeld unterhält ein Fernwärmenetz und versorgt die privaten und gewerblichen Haushalte innerhalb des Gemeindegebietes mit Fernwärme. Das Fernwärmenetz wird von einem kommunalen Eigenbetrieb, der 'Fernwärmeversorgung Stapelfeld', unterhalten. In der Straße 'Op de Huuskoppel' verläuft eine Hauptleitung, von der jeweils eine Leitung nach Osten und Norden abführt, die über private Grundstücke verläuft. Die Leitungen reichen jeweils bis fast an die Grenze des Plangebietes heran. Hierdurch wäre es grundsätzlich möglich, das Fernwärmenetz zu verlängern und die Grundstücke des Plangebietes an die Fernwärmeversorgung anzuschließen. Die Fernwärmeversorgung Stapelfeld hat jedoch im Rahmen der Beteiligung zur ursprünglich geplanten Aufstellung der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes, von der zeitweilig wegen des in das Baugesetzbuch eingeführten § 13 b zeitweilig Abstand genommen wurde, mitgeteilt, dass ihr Netz nahezu vollständig ausgelastet sei und die Grundstücke im Plangebiet nicht angeschlossen werden können.

Gas

Die Gemeinde Stapelfeld verfügt über keine zentrale Gasversorgung.

Elektroenergie

Die Versorgung mit elektrischer Energie geschieht über die Schleswig-Holstein Netz AG.

Abfall

Die AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH) erfüllt im Auftrag des Kreises Stormarn, der öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen".

3.5 Hinweise

Bodendenkmale

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies gemäß § 15 DSchG unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Altlasten

Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubes verpflichtet. Die Altlasten sind unverzüglich dem Fachdienst Abfall, Boden und Grundwasserschutz des Kreises Stormarn anzuzeigen.

Knickschutz

Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege der Knicks zu beachten.

Naturschutzfachlicher Ausgleich

Der Ausgleich, insgesamt 200 m Knick-Neuanlage, für die Beseitigung von einem 6 m langen Knickabschnitt und der Endwidmung von insgesamt 188 m langen Knickabschnitten (12 m + 188 m) wird dem Knick-Ökokonto in der Gemeinde Sollwitt, Flur 1, Flurstück 217, Az.: 67.30.3-44/22 zugeordnet.

Der Ausgleich (2.651 m²), der für das Schutzgut Boden erforderlich wird, wird dem Ökokonto Heede im Kreis Pinneberg, Az.: 26KOM.2023.3 zugeordnet.

Eingriffsfristen

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen und die Baufeldräumung nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn einzuholen.

Landwirtschaftliche Immissionen

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Der zu beseitigende Knickabschnitt ist vor der Rodung durch einen Sachverständigen auf Haselmausbesatz zu überprüfen.

Passiver Lärmschutz

Die dem passiven Lärmschutz zu Grunde liegende DIN 4109 und das Beiblatt 1 und 2 zur DIN 4109, Ausgabe: Januar 2018, können beim Amt Siek, FB III – Bauen und Umwelt, Hauptstraße 49, 22962 Siek, eingesehen werden.

Schutz des Ober- und Unterbodens

Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.

Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Überschüssiger Boden ist fachgerecht zu entsorgen, sofern er nicht innerhalb des Plangebietes genutzt werden kann. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.

Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen

Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.

Schutz der Umgebung

Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

Niederschlagswasserbeseitigung

Das Niederschlagswasser ist gemäß dem wasserwirtschaftlichen Gutachten - Niederschlagswasserbeseitigungskonzept - vom Ingenieurbüro Dr. Lehners und Wittorf, erstellt am 22.11.2021, zu bewirtschaften und zu beseitigen.