2.1 Art der baulichen Nutzung
Wie bereits in Kapitel 1.1 beschrieben, soll die bisherige Darstellung als gewerbliche Baufläche (G) im Flächennutzungsplan in gemischte Baufläche (M) umgewandelt werden. Hintergrund ist eine Anpassung an die tatsächlich entstandene Nutzungsstruktur. Die frühere gewerbliche Nutzung hat sich zu einer teils kleinteiligen Mischung aus Wohn- und gewerblicher Nutzung entwickelt. Insofern handelt es sich um eine Anpassung an die tatsächliche Entwicklung. Gleichzeitig soll die Planung auch die zukünftig gewünschte Entwicklung widerspiegeln. In diesem innerörtlichen Bereich ist nämlich eine Nutzung, die auf der Darstellung gemischter Bauflächen basiert (z.B. Mischgebiete, urbane Gebiete etc.) sinnvoller und städtebaulich angemessener als eine rein gewerbliche Nutzung. Dies hängt auch mit der Erschließungssituation zusammen. Die einzige Erschließung erfolgt durch Baugebiete mit Wohnnutzung hindurch und unmittelbar über einen Bahnübergang. Für einen stärkeren gewerblichen Verkehr ist das weniger geeignet. Außerdem plant die Gemeinde, gewerbliche Bauflächen an geeigneterer Stelle am Ortsrand zu entwickeln, so dass der Bedarf an dieser innerörtlichen Gewerbefläche in dieser Form nicht mehr gegeben ist.
Im Plangebiet besteht bisher kein Bebauungsplan. Insofern gibt es durch die Änderung der FNP-Darstellung auch keinen Konflikt in Bezug auf die Anpassungspflicht der Bebauungsplanebene an die Flächennutzungsplanung.
Für die Nutzer und Grundstückseigentümer innerhalb des Plangebiets ergibt die Planänderung ebenfalls keine wesentliche Veränderung. Zum einen haben die Darstellungen des FNP ohnehin keine unmittelbare Rechtswirkung. Zum anderen sind die derzeit ausgeübten Nutzungen ohne weiteres auch unter der Darstellung gemischter Bauflächen zulässig.
Aufgrund der Nutzungsentwicklung der letzten Jahre und Jahrzehnte im Gebiet sowie der städtebaulichen Rahmenbedingungen (Sackgassenlage, umständliche Verkehrsanbindung, keine Entwicklungsmöglichkeiten über das Gebiet hinaus aufgrund der Bahntrasse und des freizuhaltenden Grünzugs) ist nicht zu erwarten, dass im Plangebiet zukünftig eine rein gewerbliche Nutzung neu angesiedelt oder entwickelt wird. Dazu gibt es bisher auch keine entsprechenden Rückmeldungen. Deshalb wird durch die Planänderung keine absehbare Entwicklung blockiert.