2.4 Immissionsschutz
Insbesondere bezüglich der benachbarten Eisenbahnstrecke sind bei der baulichen Entwicklung im Plangebiet Lärmschutzaspekte zu beachten. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist dabei zu prüfen, ob die geplante Nutzungsart grundsätzlich umsetzbar ist oder ob der Immissionsschutz einer Realisierung entgegensteht.
Das Plangebiet ist bereits vollständig bebaut und genutzt, auch zu Wohnzwecken. Ein Bebauungsplan besteht bisher nicht. Sollte ein solcher nachfolgend aufgestellt werden, könnten auf der Grundlage der darin konkretisierten Festsetzungen und ggf. erforderlicher detaillierterer Untersuchungen weitere Vorkehrungen zum Immissionsschutz getroffen werden, z.B. in Form von abschirmenden Maßnahmen wie einem Lärmschutzwall entlang der Bahntrasse oder organisatorischen Maßnahmen innerhalb des Gebiets wie einer Zonierung nach unterschiedlich empfindlichen Nutzungen. Hinzu kommen schalldämpfende Maßnahmen an den Gebäuden selbst, die auf der nachfolgenden Genehmigungs- und Ausführungsebene vorgesehen werden können.
Eine vergleichbare Konstellation wie im Plangebiet wurde vor kurzer Zeit bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 unmittelbar südlich des jetzigen Plangebiets untersucht. Der Geltungsbereich des B-Plans 47 grenzt in gleicher Entfernung an die Bahntrasse an wie das Plangebiet der 25. FNP-Änderung. Dort sollte sogar ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden, für das strengere Immissionsschutzwerte gelten als für Baugebiete auf der Grundlage der mit der 25. FNP-Änderung geplanten gemischten Bauflächen (M). Daher kann der Schluss gezogen werden, dass, wenn im B-Plan 47 die Festsetzung von WA immissionsschutztechnisch möglich ist, die Darstellung von M-Flächen im Bereich der 25. FNP-Änderung auch auf jeden Fall im Hinblick auf Immissionsschutzbelange vollziehbar ist.
Im Rahmen der Aufstellung des B-Plans 47 wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (DSB GmbH, Gettorf, 27.10.2021). Diese kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass zur Realisierung von Wohnbebauung Schutzmaßnahmen vor Schienenverkehrslärm notwendig sind, nämlich schallgedämmte Lüftungsanlagen für Schlaf- und Kinderzimmer, die Einhaltung abgestufter Schalldämmmaße für Außenbauteile sowie für Teile des Geltungsbereichs die Anordnung von Terrassen und Balkonen auf der lärmabgewandten Hausseite.
Daraus kann für die Ebene der Flächennutzungsplanung der Schluss gezogen werden, dass im vergleichbaren Geltungsbereich der 25. FNP-Änderung die Umsetzung von – weniger schützenswerten - gemischten Bauflächen grundsätzlich realisierbar und die FNP-Änderung damit vollziehbar ist. Nähere Untersuchungen und ggf. Regelungen sollten und könnten, wie geschildert, auf nachfolgende Planungs- und Genehmigungsebenen getroffen werden. Ob und welche Schallschutzmaßnahmen dann vorgesehen werden müssten, hängt von der konkreten Bauleit- bzw. Objektplanung ab (Art der baulichen Nutzung, Anzahl der Geschosse, Lage der Baufenster bzw. Gebäude etc.) und kann demnach im Rahmen der vorliegenden FNP-Änderung noch nicht bestimmt werden.