Fachgesetze und -verordnungen
Für das Bauleitplanverfahren ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017, zuletzt geändert am 20.12.2023, zu beachten. Darin sind insbesondere § 1 (6) Nr. 7, § 1 a, § 2 (4) sowie § 2 a BauGB bezüglich Eingriffsregelung und Umweltprüfung relevant. Es wird daher ein Umweltbericht als Teil der Begründung erstellt.
Für die einzelnen Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB werden im Folgenden die in den Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten Ziele des Umweltschutzes dargestellt sowie die Art, wie diese im Bauleitplan berücksichtigt wurden.
Die auf Ebene der Europäischen Union bestehenden, in Gesetzen niedergelegten Ziele sind in nationales Recht übernommen worden und entsprechend in Bundesgesetzen festgelegt. Die Umweltschutzziele auf kommunaler Ebene sind in den Fachplänen Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan festgelegt.
3.2.1 Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
Gesetzliche Vorgaben
In § 1 (2) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind allgemeine Anforderungen zur Sicherung der biologischen Vielfalt benannt:
"Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere eine lebensfähige Population wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen."
Darüber hinaus heißt es im § 1 (3) Nr. 5 BNatSchG:
"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.“
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Inanspruchnahme von bereits besiedelten Flächen mit geringer Bedeutung für den Naturschutz,
3.2.2 Natura 2000 -Gebiete
Gesetzliche Vorgaben
Der § 31 des BNatSchG nennt die Verpflichtungen des Bundes und der Länder zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Dieses besteht aus FFH-Gebieten gemäß Richtlinie 92/43/EWG sowie Vogelschutzgebieten gemäß Richtlinie 79/409/EWG.
Nach § 34 (1) des BNatSchG bedeutet dies für Planungen und Projekte:
"Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie (…) geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.“
Berücksichtigung:
- Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet „Klev- und Donnlandschaft bei St. Michaelisdonn“ beginnt nur etwa 50 m südwestlich entfernt von der Grenze des Geltungsbereichs südlich des Kayenwegs, westlich der Bahnstrecke nach Brunsbüttel. Ein weiterer Gebietsteil beginnt ca. 200 m südöstlich im Süden der Marschbahnstrecke.
- Das FFH-Gebiet ist nicht negativ von der Planung betroffen. Siehe dazu auch Kapitel 3.3.2.6 des Umweltberichts.
3.2.3 Boden/ Fläche
Gesetzliche Vorgaben
Als Grundsatz der Bauleitplanung legt § 1 (5) des Baugesetzbuches fest:
"Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen (…) Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“
Das BNatSchG stellt den Bodenschutz im § 1 (3) Nr. 2 wie folgt dar:
"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können.“
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) stellt den Bodenschutz im § 4 (1) Nr. 1 wie folgt dar:
"Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.“
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Inanspruchnahme von bereits besiedelten Flächen mit voraussichtlich keinen oder unwesentlichen zusätzlichen Versiegelungen.
3.2.4 Wasser
Gesetzliche Vorgaben
Zielvorgaben werden durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgegeben. In den unter § 5 WHG aufgeführten allgemeinen Sorgfaltspflichten heißt es:
„(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Bestehende Oberflächengewässer sind durch die Planung nicht betroffen,
- Durch Überplanung bereits besiedelter Flächen werden zusätzliche Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt durch Versiegelung vermieden.
3.2.5 Klima / Luft
Gesetzliche Vorgaben
Zielvorgaben nach § 1 (3) Nr. 4 BNatSchG sind:
"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen (...); dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.“
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Durch Überplanung bereits besiedelter gewerblicher Bauflächen werden Auswirkungen auf das Klima und die Luftreinheit durch Versiegelung und Siedlungsnutzung vermieden.
3.2.6 Landschaft
Gesetzliche Vorgaben
Nach § 1 (4) BNatSchG sowie § 1 LNatSchG sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich "die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft" auf Dauer zu sichern.
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Durch Überplanung bereits besiedelter Flächen werden zusätzliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Siedlungsnutzung vermieden.
3.2.7 Mensch und Gesundheitsschutz
Gesetzliche Vorgaben
Nach § 50 BImSchG sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Maßgeblich für die Bewertung der Lärmbelästigung in der Bauleitplanung ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die TA Lärm.
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien.
3.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter
Als Kulturgüter sind v.a. Denkmale zu berücksichtigen.
Gesetzliche Vorgaben
Nach § 1 DSchG Schleswig-Holstein dienen Denkmalschutz und Denkmalpflege „dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen. (…) Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.“
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz hat, „wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, (…) dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.“
Berücksichtigung:
- Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien.
3.2.9 Fachplanungen
Landschaftsrahmenplan:
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Planungsraum III (Stand Januar 2020) enthält für das Plangebiet in der Hauptkarte 1 die Kennzeichnung als Schwerpunktbereich des landesweiten Biotopverbundsystems (s. Abb. 5). Angrenzend an bzw. nahe des Plangebiets befinden sich die nachrichtlichen Übernahmen des Naturschutzgebiets „Kleve“ entlang der Geestkante (in kürzester Entfernung ca. 350 m südöstlich des Plangebiets), des FFH-Gebiets 2020-301 „Klev- und Donnlandschaft bei St. Michaelisdonn“ (in kürzester Entfernung ca. 50 m südlich des Plangebiets sowie von großflächigen gesetzlich geschützten Biotopen südlich des
Plangebiets, die sich jedoch nicht mit der verfügbaren Kartierung decken.
In Karte 2 des LRP liegt das Plangebiet in einem großflächigen „Gebiet mit besonderer Erholungseignung“. Außerdem sind auf den umliegenden Flächen das angrenzende Landschaftsschutzgebiet „Hoper Mühle“ sowie weiter südlich Gebiete, die die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiete erfüllen und Beet- und Grüppengebiete dargestellt (s.a. Abb. 6).
In Karte 3 des LRP schließlich liegt das Plangebiet in einem Bereich „klimasensitiver Böden“ sowie im Hochwasserrisikogebiet (s.a. Abb. 7).
Landschaftsplan:
Im gültigen Landschaftsplan der Gemeinde St. Michaelisdonn (Stand:1998) sind die Flächen des Plangebietes im Bestand als Siedlungsraum dargestellt.
Die umgebenden Freiflächen sind als Biotopverbundflächen dargestellt, das nordöstlich angrenzende Landschaftsschutzgebiet ist entsprechend gekennzeichnet. Für die angrenzenden Freiflächen sind teilweise Pflegemaßnahmen dargestellt, um die offene Kulturlandschaft und die vorhandene Biotopstruktur zu erhalten (s. Abb. 8).
Dies steht der Planung nicht grundsätzlich entgegen, da durch die Planung nur die bestehende, bereits bebaute Siedlungsfläche gesichert wird.