Planungsdokumente: 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde St. Michaelisdonn für das Gebiet "Poststraße, östlich der Bahnlinie Hamburg-Westerland"

Begründung 25. FNP-Änderung St. Michaelisdonn

3.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Zur Ermittlung der Umweltauswirkungen der Planung wird auf Basis des Landschaftsrahmenplanes, des Landschaftsplanes und weiterer umweltbezogener Informationen sowie einer Ortsbesichtigung im Februar 2024, eine Bestandsaufnahme durchgeführt, die wesentlichen Auswirkungen der Planung beschrieben und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit bewertet.

Zunächst werden die einzelnen Wirkfaktoren des Vorhabens dargestellt. Dies dient als Rahmen für die Bewertung der Umweltschutzgüter im Bestand und die Prognose der Umweltauswirkungen in jedem Schutzgut, die in den anschließenden Kapiteln vorgenommen werden.

3.3.1 Die Wirkfaktoren des Vorhabens

Durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde St. Michaelisdonn wird die Darstellung bereits bebauter Grundstücke von gewerblicher Baufläche in gemischte Baufläche verändert. Eine grundsätzliche Veränderung der Bebauung an sich ist durch die Nutzungsänderung nicht zu erwarten.

Von diesem Vorhaben gehen nachfolgende Wirkfaktoren aus, die Auswirkungen auf die Schutzgüter haben können. Um diese Auswirkungen ermitteln und beschreiben zu können, muss der Ist-Zustand der Schutzgüter jeweils zu den Wirkfaktoren des Vorhabens in Beziehung gesetzt werden.

Die Wirkungskette kann wie folgt veranschaulicht werden:

Vorhaben => Wirkfaktoren => Schutzgüter => Auswirkungen

An dieser Stelle werden deshalb erst einmal die verschiedenen Wirkfaktoren des Vorhabens dargestellt. Diese Darstellung orientiert sich an der Aufzählung aa) bis hh) der Anlage 1 zu § 2 (4) und § 2 a Satz 2 Nummer 2 BauGB. Gleichzeitig wird – soweit möglich – verdeutlicht, auf welche Schutzgüter die Faktoren in erster Linie wirken.

Wirkfaktoren aa) infolge des Baus und des Vorhandenseins des geplanten Vorhabens und bb) infolge der Nutzung natürlicher Ressourcen.

Die Umsetzung geplanter Bauflächen führt zu temporären und dauerhaften Wirkungen sowie zu einer temporären und dauerhaften Nutzung natürlicher Ressourcen. Temporäre Wirkungen sind zumeist auf die Bauphase beschränkt, während dauerhafte Wirkungen sowohl von dem Vorhandensein des Vorhabens als auch von seinem Betrieb ausgehen.

Die Wirkfaktoren des Vorhabens und die damit verbundene Nutzung natürlicher Ressourcen sowie die potenziell betroffenen Schutzgüter werden in der folgenden Tabelle 4 zusammengetragen.

Anlagebedingte WirkfaktorenBetroffenes Schutzgut
FlächeninanspruchnahmeBiotope, Tiere und Pflanzen Fläche
VersiegelungBiotope, Tiere und Pflanzen Boden, Wasser
Baubedingte WirkfaktorenBetroffenes Schutzgut
Lärm- und StaubemissionenMensch und Gesundheit Biotope, Tiere und Pflanzen
BodenverdichtungenBoden, Wasser
Betriebsbedingte WirkfaktorenBetroffenes Schutzgut
Erhöhtes VerkehrsaufkommenMensch und Gesundheit Tiere
Lärm- und LichtemissionenMensch und Gesundheit Biotope, Tiere und Pflanzen
Zunahme von Bewegungen von MenschenBiotope, Tiere und Pflanzen

Tabelle 1: Wirkfaktoren des Vorhabens

cc) Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen

Aufgrund des Charakters der Planung (Nutzung als gemischte Baufläche) ist mit erheblichen Emissionen von Schadstoffen oder Strahlung nicht zu rechnen. Eine erhebliche Belästigung durch weitere Emissionen wie z. B. Lärm, Licht und Staub kann betrieblich bedingt oder zeitlich begrenzt durch Baumaßnahmen entstehen.

dd) Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung

Abfälle fallen in der Bau- und in der Betriebsphase des Vorhabens an. Hierbei wird es sich bei Art und Menge um übliche Abfälle von Baumaßnahmen und von Haushalten/nicht-störenden Betrieben handeln. Hier sind keine Wirkungen zu erwarten, da für die Abfälle vorgegebene Entsorgungswege bestehen. Die Abfallentsorgung über die Satzung des Kreises geregelt und durch die Schmutzwasserentsorgung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

ee) Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen

Die Planung als gemischte Baufläche lässt keine Anlagen erwarten, die wesentliche Risiken für die angegebenen Schutzgüter verursachen können.

Am Rand des Plangebiets verlaufen zwei Rohrleitungstrassen für Erdöl bzw. weitere Produkte der Raffinerie Heide. Inwiefern diese Leitungen zu Betriebsbereichen gehören, die der Störfall-Verordnung nach der 12. BImSchV (Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) unterfallen, ist noch zu prüfen. In jedem Fall ist der Betreiber für eventuelle Sicherungsmaßnahmen verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass die Planung nicht zu zusätzlichen einwirkenden Risiken in Bezug auf die Leitungen führt, da bisher im Plangebiet auch bereits Bauflächen ausgewiesen waren und die Leitungstrassen in unmittelbarer Nähe im Siedlungsbereich rechtmäßig an Wohnbauflächen vorbei führen.

ff) Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete in Bezug auf Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz

Es sind keine Planungen oder Auswirkungen bekannt, die kumuliert mit den Wirkungen der vorliegenden Planung zu weiteren erheblichen Auswirkungen auf verschiedene Schutzgüter führen können. Zumal die zusätzlichen Auswirkungen der Planung dadurch unwesentlich sind, dass es sich lediglich um eine Nutzungsänderung in einem bereits besiedelten Bereich handelt.

gg) Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima und der Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels

Da es sich bei der Planung nur um die Nutzungsänderung in einem bereits besiedelten Bereich handelt, sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Klima zu erwarten. Angesichts der Änderung von gewerblichen Bauflächen in gemischte Bauflächen ist aufgrund der typischen Anlagen und Auswirkungen entsprechend zulässiger Anlagen sowie des typischen Versiegelungsrads der beiden Nutzungsflächentypen eher mit geringeren klimatischen Auswirkungen zu rechnen als bisher.

Klimaschädliche Emissionen werden durch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen auf ein technisch vertretbares Maß reduziert. Darüber hinaus reichende erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind nicht erkennbar.

Die Anfälligkeit des Vorhabens auf die Folgen des Klimawandels, wie beispielsweise die erhöhte Sonneneinstrahlung und infolgedessen besondere Erwärmung von Flächen im Plangebiet wird bei Umsetzung der Planung nicht wesentlich erhöht, da ausreichend Potential für unversiegelte Fläche und beschattende Bepflanzungen verbleibt.

hh) Eingesetzte Techniken und Stoffe

Die bei dem Vorhaben voraussichtlich zum Einsatz kommenden Techniken und Stoffe entsprechen dem Stand der Technik und werden üblicherweise durch gesetzliche Vorgaben geregelt. Hier sind keine gravierenden Wirkungen zu erwarten.

3.3.2 Schutzgut Biotope, Tiere und Pflanzen

3.3.2.1 Bestand Biotoptypen

Mit der vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung soll die Darstellung des Plangebiets von bisher Gewerbliche Baufläche (G) zu zukünftig Gemischte Baufläche (M). Das Plangebiet ist bereits vollständig Siedlungsfläche und zu großen Teilen bebaut bzw. baulich genutzt. Daher wurde auf eine vollständige systematische Biotoptypenkartierung verzichtet, da durch die reine Änderung der Bauflächendarstellung keine wesentlichen anderen Auswirkungen auf die Biotopstruktur verursacht werden, als auch schon unter der bisherigen Darstellung möglich waren.

Daher wird im Folgenden nur ein grober Überblick über das Plangebiet ohne Anspruch auf Vollständigkeit gegeben. Bezeichnung und Code der Biotoptypen orientieren sich an der „Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein“ Hrsg. LLUR, Fassung vom 02.05.2022.

Es handelt sich bei den Plangebietsflächen um einen bereits komplett besiedelten Bereich, in erster Linie mit Verkehrsflächen (asphaltierte Poststraße SVs mit Begleitstreifen SVe, SVo, SVg) sowie bebauten Flächen mit Wohn- und Gewerbenutzung (SBe, Sig), teilweise mit Grünflächen (SG). Gehölze (HE) befinden sich nur vereinzelt auf den Plangebietsgrundstücken, vor allem an den Grundstücksgrenzen. Im südlichen Bereich auf der Ostseite der Poststraße befindet sich – im Wesentlichen außerhalb des Plangebiets – ein ca. 50 m langer durchgewachsener Knickrest (HWb), der als gesetzlich geschütztes Biotop gelten kann, von der Planung aber nicht betroffen ist, da er sich auf der von den Bauflächen abgewandten Straßenseite befindet.

Sollte im Folgenden ein Bebauungsplan im Plangebiet aufgestellt werden, wäre eine entsprechend detailliertere Bestandbewertung durchzuführen, um die Auswirkungen der dann konkreten Festsetzungen zu ermitteln.

Vorkommen von Pflanzenarten im Geltungsbereich, die als gefährdet gelten (Rote Listen) oder besonders geschützt sind, sind aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet unwahrscheinlich.

Die Farn- und Blütenpflanzenarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, besiedeln jeweils spezielle Standorte, die im Plangebiet nicht vorhanden sind. Auch aufgrund mangelnder Verbreitung sind Vorkommen dieser Pflanzenarten im Plangebiet auszuschließen.

3.3.2.2 Bestand Fauna

Zur Fauna sind im Landschaftsplan keine spezifischen Angaben über Artenvorkommen für das Plangebiet enthalten.

Eine gezielte Erfassung wurde nicht durchgeführt. Strukturen wie Baumhöhlen, Rissen oder Spalten in Gehölzen oder Spalten und Öffnungen in den bestehenden Gebäuden können für Fledermäuse als Wochenstube oder Winterquartier geeignet sein. Die Nutzung des Plangebietes als Fortpflanzungs- und Ruhestätte durch gehölzbewohnende Fledermausarten kann somit nicht ausgeschlossen werden.

Flüge über längere Distanzen, wie etwa beim jährlichen Zug in die Winterquartiere bzw. Sommerlebensräume sind über dem Plangebiet prinzipiell möglich. Jagdflüge von Fledermäusen im Plangebiet sind ebenfalls möglich.

Allerdings wird durch die vorliegende Planänderung lediglich die Nutzungsart des bereits bebauten Gebiets geändert. Daher löst die Planung keine zwingenden neuen oder zusätzlichen Auswirkungen auf Arten und Lebensräume aus.

Gleiches gilt für die ebenfalls im Plangebiet relevante Artengruppe der Vögel. Vorkommen gehölz- und gebäudebrütender Vögel im Plangebiet sind sehr wahrscheinlich. Bodenbrütende Vögel sind dagegen aufgrund der geringen Größe und Siedlungsnutzung der Freiflächen unwahrscheinlich. Andere Gilden können aufgrund der Lebensraumstruktur ausgeschlossen werden. Auch hier löst die Planung keine neuen oder zusätzlichen Auswirkungen auf die vorkommenden Arten bzw. Lebensräume aus, da es sich lediglich um die Nutzungstypänderung eines bereits bebauten Gebiets handelt.

Weitere Artengruppen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind nicht relevant, da das Plangebiet keine entsprechende Lebensraumeignung aufweist. Weitere Arten können zwar potentiell vorkommen (z.B. Insekten, Kleinsäuger), aufgrund des Charakters als Siedlungsraum weist das Plangebiet jedoch keine besondere Bedeutung auf. Als Habitat für seltene oder gefährdete Arten ist es aufgrund der naturfernen Ausprägung eher nicht geeignet.

3.3.2.3 Bewertung

Das Plangebiet besteht aus vollständig besiedelten Flächen. Die bisher unbebauten Flächen der Grundstücke haben allgemeine Bedeutung für den Naturschutz im Sinne des „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutz-rechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 9. Dezember 2013). Die Planung umfasst lediglich die Änderung der Nutzungsart des Gebiets. Deshalb verursacht die Planung grundsätzlich keine neuen oder zusätzlichen Auswirkungen auf Arten und Lebensräume.

Alle Eingriffe z.B. Bebauung, Versiegelung, die auf Grundlage der Planung nachfolgen könnten, waren auch bisher schon aufgrund der bisherigen Gebietsdarstellung möglich.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind anhand konkreter Maßnahmen auf nachfolgenden Planungs-, Genehmigungs- und Ausführungsebenen zu berücksichtigen bzw. zu bearbeiten.

3.3.2.4 Artenschutzrechtliche Bewertung

Über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hinaus sind in der Bauleitplanung Aussagen zur Berücksichtigung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz), d. h. zur Betroffenheit besonders und streng geschützter Arten zu treffen.

Im Ergebnis der Lebensraumpotenzialabschätzung sind lediglich gehölz- und gebäudebrütende Fledermäuse und Vögel im Plangebiet relevant.

Zum Artenschutz ist der § 44 BNatSchG zu beachten, nach dem

1. die Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten,

2. die erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten,

3. das Beschädigen und Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren der besonders geschützten Arten sowie

4. die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Pflanzen der besonders geschützten Arten

verboten sind (Zugriffsverbote, § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Für Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans, für die die Flächennutzungsplanänderung die Voraussetzung schafft, gilt, dass bei Betroffenheit von streng geschützten Tierarten (hier Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), von europäischen Vogelarten oder von bestandsgefährdeten Arten gemäß Rechtsverordnung ein Verstoß gegen das o.g. Verbot Nr. 3 nur dann vorliegt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt ist.

Für das Verbot Nr. 1 gilt, dass ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot vorliegt, wenn sich durch die unvermeidbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Für das Verbot Nr. 2 gilt, dass eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Nach der Potenzialabschätzung zur Lebensraumeignung für Tiere und Pflanzen im vorigen Abschnitt sind Brutvorkommen von Gehölz- und Gebäudebrütern nicht sicher auszuschließen.

Die Betroffenheit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten (hier Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) sind nicht zu erwarten.

Gehölzbrüter im Bereich der Knicks

- Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG (Verletzen, Töten von Tieren)

Verstöße gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 (Tötungs- und Verletzungsverbot) betreffend gehölzbewohnender Fledermäuse oder gehölzbrütender Vögel können eintreten, wenn Gehölze beseitigt werden, die zum Zeitpunkt der Beseitigung als Wohnquartier, zur Brut oder Jungenaufzucht genutzt werden. Das Entfernen von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten. Dies ist bei einer eventuellen Beseitigung von Gehölzen im Plangebiet zu beachten. Diese sind daher im Zeitraum Oktober bis Februar zu beseitigen. Mit dem Beachten dieser Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung können Verstöße gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 vermieden werden. Bei größeren Bäumen, die Höhlen, Spalten und andere Öffnungen aufweisen, die durch Fledermäuse besiedelt werden können, ist vor Beseitigung eine Besatzkontrolle durchzuführen. Dies gilt genauso für den Abbruch bestehender Gebäude. Bei festgestellten Besiedlung von Fledermäusen ist die Beseitigung entsprechend zu unterlassen bzw. zu verschieben und für Ersatz zu sorgen (z.B. durch Fledermausbrutkästen).

- Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG (Störungsverbot)

Erhebliche Störungen für Fledermaus- und Vogelarten in der Umgebung des Plangebietes durch das Vorhaben und somit Verstöße gegen das Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG (Störungsverbot) können aufgrund des Inhalts der Planung und der Bestandssituation ausgeschlossen werden.

- Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG (Schutz von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten)

Mit der Beseitigung von Gehölzen ist der Verlust von Brutgebiet für Gehölzbrüterarten verbunden, beim Abbruch von Gebäuden können Brutstätten für Gebäudebrüter beseitigt werden.

Durch die Planung wird kein zusätzlicher Verlust verursacht, der nicht schon in der Bestandssituation auftreten könnte. Die potentiell betroffenen Gehölzbrüter der ungefährdeten Arten sind in der jährlichen Brutortwahl weitgehend flexibel. In verbleibenden Gehölzen innerhalb des Plangebietes sowie in Bereichen außerhalb des Plangebietes sind Bestände vorhanden, die eine ähnliche oder bessere Habitateignung aufweisen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Gehölzbrüter keine Schwierigkeiten haben werden, neue Brutmöglichkeiten in der Umgebung der Eingriffsflächen zu finden und zu nutzen.

Der dauerhafte Verlust von Brutgebiet ist bezogen auf die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang zu werten. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt kein Verstoß gegen das Zugriffsverbot nach Nr. 3 vor, wenn deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Dies ist für die betroffenen Gehölzbrüter der ungefährdeten Arten wie ausgeführt zu erwarten.

Gegen das Zugriffsverbot nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG wird somit nicht verstoßen.

Fazit der artenschutzfachlichen Bewertung:

Die Flächennutzungsplanänderung bereitet gegenüber dem Planungsbestand keine neuen oder zusätzlichen Eingriffe vor. Bei der Umsetzung eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder von Einzelbaumaßnahmen können Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) betreffend gehölz- und gebäudebrütender Fledermaus- und Vogelarten eintreten. Dies kann durch das Beachten der Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung sowie eine Besatzkontrolle vor Abbruchmaßnahmen vermieden werden. Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) auf der Ebene der Bauleitplanung werden nicht erforderlich.

3.3.2.5 Natura-2000-Gebiete

Gemäß § 34 BNatSchG ist eine Prüfung von Vorhaben auf ihre Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen von Gebieten durchzuführen, die durch die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und durch die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wildlebender Vogelarten geschützt sind. EU-Vogelschutzgebiete und Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nach FFH-Richtlinie bilden das Europäische Schutzgebietsnetz ‚Natura 2000‘.

Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind durch die Planung nicht betroffen. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Klev- und Donnlandschaft bei St. Michaelisdonn“ liegt zwar in großer Nähe unmittelbar westlich und südlich der angrenzenden Bahntrasse. Da es sich aber beim Plangebiet bereits um eine vollständig besiedelte Fläche handelt und zudem die Änderung der Nutzungsart von „gewerblicher Baufläche“ zu „gemischter Baufläche“ den Wirkungsradius potentieller Auswirkungen eher verringert, sind keine Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete zu erwarten.

3.3.3 Schutzgut Boden / Fläche

Das Plangebiet befindet sich natürräumlich am Rand der „Dithmarscher Marsch“ an der Übergangskante zur „Heide-Itzehoer-Geest“, die hier teilweise mit deutlichen Geländesprüngen (Kliffs) kenntlich ist.

Es handelt sich um ein bereits vollständig besiedeltes Gebiet. Die Böden im Plangebiet sind durch gewerbliche Nutzung, Straßen und andere Siedlungsnutzung bereits vollständig überformt.

Im Plangebiet befinden sich zwei Altstandorte, von denen nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch keine Risiken ausgehen (s. Kap. 2.6 der Begründung)

Bewertung der Auswirkungen

Aufgrund der Vorbelastung durch die bestehende Siedlungsnutzung/Ausweisung führt die vorliegende Planänderung nicht zu zusätzlichen Eingriffen oder Auswirkungen auf den Boden, die nicht schon aufgrund der bisherigen Darstellung als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan zu erwarten gewesen wären.

Erhebliche Beeinträchtigungen im Boden /Fläche sind daher nicht zu erwarten.

3.3.4 Schutzgut Wasser

Bestand

Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.

Das Plangebiet grenzt an ein Hochwasserrisikogebiet an (Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit in ausreichend geschützten Gebieten), liegt selbst jedoch nicht darin.

Es befinden sich keine Gewässer im Bereich des Plangebietes.

Es handelt sich um ein bereits vollständig besiedeltes Gebiet. Die Böden im Plangebiet sind durch gewerbliche Nutzung, Straßen und andere Siedlungsnutzung bereits vollständig überformt und zu großen Teilen versiegelt und befestigt.

Bewertung der Auswirkungen

Aufgrund der Vorbelastung durch die bestehende Siedlungsnutzung/Ausweisung führt die vorliegende Planänderung nicht zu zusätzlichen Versiegelungen und Befestigungen, die nicht schon aufgrund der bisherigen Darstellung als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan zu erwarten gewesen wären.

Erhebliche Beeinträchtigungen im Schutzgut Wasser sind daher nicht zu erwarten.

3.3.5 Schutzgut Klima / Luft

Bestand

In seiner Grundausprägung wird das Klima im Raum St. michaelisdonn wie in ganz Schleswig-Holstein von den in Nordeuropa vorherrschenden Großwetterlagen wie Westwindströmungen, subtropischen Hochdruckgebieten (Azoren) und polaren Tiefdruckgebieten bestimmt. Charakteristisch sind ausgeglichene Temperaturen mit relativ kühlen Sommer- und milden Wintertemperaturen bei hohen Niederschlägen.

Das Kleinklima im Plangebiet wird durch das Mosaik bereits bebauter und befestigter Flächen und begleitender Freiflächen bestimmt. Die Gehölze dienen als Windschutz und zur Abschwächung des Windes. Aufgrund der bestehenden Bebauung und Versiegelung trägt das Plangebiet nicht zur Kaltluftentstehung bei.

Prognose und Bewertung der Auswirkungen

Aufgrund der Vorbelastung durch die bestehende Siedlungsnutzung/Ausweisung führt die vorliegende Planänderung nicht zu zusätzlichen Bebauungen, Befestigungen oder anderen kleinklimatisch wirkenden Veränderungen, die nicht schon aufgrund der bisherigen Darstellung als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan zu erwarten gewesen wären.

Erhebliche Beeinträchtigungen im Schutzgut Klima / Luft sind daher nicht zu erwarten.

3.3.6 Schutzgut Landschaft

Bestand

Das Orts- und Landschaftsbild wird anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewertet.

Das Plangebiet wird von der der bestehenden Siedlungsnutzung einschließlich der angrenzenden Bahntrasse und der benachbarten Siedlungsgebiete geprägt. Insbesondere im Norden, Osten und Südosten schließen sich landschaftlich prägende und hochwertige Kultur- und Naturlandschatfsräume an (teilweise Landschaftsschutzgebiet).

Bewertung der Auswirkungen

Aufgrund der Vorbelastung durch die bestehende Siedlungsnutzung/Ausweisung führt die vorliegende Planänderung nicht zu zusätzlichen Bebauungen oder anderen auf das Landschatfsbild wirkenden Veränderungen, die nicht schon aufgrund der bisherigen Darstellung als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan zu erwarten gewesen wären.

Erhebliche Beeinträchtigungen im Landschaft sind daher nicht zu erwarten.

3.3.7 Schutzgut Mensch

Bestand

Erholungseignung

Weite Teile der Gemeinde St. Michaelisdonn und der umgebenden Geest- und Klevgebiete sind "Gebiet mit besonderer Erholungseignung" (vgl. Abb. 7) und teilweise Landschaftsschutzgebiet. Im Norden des Plangebiets führen zwei Fußwege von der Marsch auf die Geest mit Blick auf die Hoper Mühle.

Das Plangebiet selbst weist keine Erholungseignung auf, da es sich um bestehende gewerblich bzw. gemischt genutzte Siedlungsflächen handelt.

Bei Umsetzung der Planung ist keine erhebliche Veränderung zu erwarten.

Emissionen

Aus dem Plangebiet werden aufgrund der Planänderung voraussichtlich keine wesentlichen zusätzlichen Emissionen von Lärm o.ä., die für die umliegenden Nutzungen und Flächen relevant wären, ausgehen. Durch die Änderung gewerblicher in gemischt genutzter Bauflächen ist eher das Gegenteil zu erwarten.

Immissionen

Insbesondere bezüglich der benachbarten Eisenbahnstrecke sind bei der baulichen Entwicklung im Plangebiet Lärmschutzaspekte zu beachten. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist dabei zu prüfen, ob die geplante Nutzungsart grundsätzlich umsetzbar ist oder ob der Immissionsschutz einer Realisierung entgegensteht.

Das Plangebiet ist bereits vollständig bebaut und genutzt, auch zu Wohnzwecken. Ein Bebauungsplan besteht bisher nicht. In einem solchen könnten auf der Grundlage dann konkretisierter Festsetzungen und ggf. erforderlicher detaillierterer Untersuchungen weitere Vorkehrungen zum Immissionsschutz getroffen werden, z.B. in Form von abschirmenden Maßnahmen wie einem Lärmschutzwall entlang der Bahntrasse oder organisatorischen Maßnahmen innerhalb des Gebiets wie einer Zonierung nach unterschiedlich empfindlichen Nutzungen. Hinzu kommen schalldämpfende Maßnahmen an den Gebäuden selbst, die auf der nachfolgenden Genehmigungs- und Ausführungsebene vorgesehen werden können.

Aus der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung zum direkt benachbarten Bebauungsplan Nr. 47, in dem in gleicher Distanz zur Bahnstrecke noch stärker schützenswerte allgemeine Wohngebiete zulässig sind (unter Beachtung von bestimmten baulichen Anforderungen und einer geeigneten Orientierung von Freisitzen), kann der Schluss gezogen werden, dass die prognostizierten Schienenverkehrsimmissionen der vorliegend geplanten Darstellung von gemischten Bauflächen im Geltungsbereich der 25. FNP-Änderung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Untersuchungen zu ggf. notwendigen detaillierten Schallschutzmaßnahmen können (bzw. müssen aufgrund der jeweiligen Regelungsbereiche) auf nachfolgende Planungs- und Genehmigungsebenen verlagert werden.

Abwasser/ Abfall

Die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers und des anfallenden Oberflächenwassers wird durch die Planung gegenüber der Bestandssituation nicht verändert.

Die Abfallbeseitigung ist durch die Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Dithmarschen vom 01.01.2016 geregelt und wird durch die Abfallwirtschaftsgesellschaft Dithmarschen (AWD) sichergestellt.

Störfallbetriebe / Unfallvorsorge / Gesundheit

Die Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen ist im Umweltbericht zu prüfen. Zwischen schutzbedürftigen Nutzungen und Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) sind zur Vermeidung von Auswirkungen angemessene Abstände nachzuweisen. Das sich aus der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche entwickelnde Wohngebiete auf Bebauungsplanebene gilt als schutzbedürftige Nutzung.

Am Rand des Plangebiets verlaufen zwei Rohrleitungstrassen für Erdöl bzw. weitere Produkte der Raffinerie Heide. Inwiefern diese Leitungen zu Betriebsbereichen gehören, die der Störfall-Verordnung nach der 12. BImSchV (Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) unterfallen, ist noch zu prüfen. In jedem Fall ist der Betreiber für eventuelle Sicherungsmaßnahmen verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass die Planung nicht zu zusätzlichen einwirkenden Risiken in Bezug auf die Leitungen führt, da bisher im Plangebiet auch bereits Bauflächen ausgewiesen waren und die Leitungstrassen in unmittelbarer Nähe im Siedlungsbereich rechtmäßig an Wohnbauflächen vorbei führen.

Die Gemeinde St. Michaelisdonn ist nicht in der „Auflistung der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen“ (Anlage zur Kampfmittelverordnung Schleswig-Holstein) aufgeführt, daher ist eine Kampfmittelbelastung unwahrscheinlich.

Bewertung der Auswirkungen

Bezüglich Emissionen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Immissionen

Erhebliche Umweltauswirkungen durch Verkehrslärmimmissionen (Eisenbahn) können nicht ausgeschlossen werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass sie durch planerische Maßnahmen auf nachfolgenden Konkretisierungsebenen soweit vermindert werden können, dass die Planung umsetzbar ist.

Abwasser, Abfall

Bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Vorgaben sind erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten.

Störfallbetriebe / Unfallvorsorge / Gesundheit

Bezüglich Störfallbetriebe, Unfallvorsorge und zum Gesundheitsschutz sind erhebliche Umweltauswirkungen derzeit nicht zu erwarten.

3.3.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Bestand

Bau- und Bodendenkmäler

Für das Plangebiet liegen nach derzeitigem Stand keine Hinweise bezüglich Bau- und Bodendenkmälern vor. Das Plangebiet liegt nicht in einem archäologischen Interessengebiet.

Weiterhin wird ausdrücklich auf § 15 DSchG verwiesen:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde dem Archäologischen Landesamt mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die für den Fund Verantwortlichen haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Bewertung der Auswirkungen

Bei Beachtung der Hinweise zu Kulturdenkmalen wird nicht von erheblichen negativen Aus-wirkungen im Schutzgut Kulturgüter ausgegangen.

Sonstige Sachgüter

Im Plangebiet sind Sachgüter insbesondere durch bestehende bauliche Anlagen vorhanden. Deren Bestand und Weiternutzung wird durch die Planänderung jedoch nicht wesentlich beeinflusst.

Insgesamt wird daher nicht von erheblichen negativen Auswirkungen in diesem Schutzgut ausgegangen.

3.3.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße beeinflussen. Beispielsweise wird durch den Verlust von Freifläche durch Flächenversiegelung der Anteil an Vegetationsfläche verringert, wodurch indirekt auch das Kleinklima beeinflusst werden kann.

Im vorliegenden Fall werden diese Wechselwirkungen jedoch nur gering ausfallen, da durch die Planung keine grundsätzliche Änderung der Gebietsausprägung entsteht. Die Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen sind insgesamt als gering zu beurteilen.

Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist im vorliegenden Plangebiet nicht zu erwarten.

3.3.10 Zusammenfassende Prognose

Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden zunächst in der folgenden Tabelle für jedes Schutzgut kurz dargestellt und anschließend in einer Gesamtprognose zusammengefasst.

UmweltauswirkungenGrad der Beeinträchtigung
Biotope, Tiere, Pflanzen, Biol. Vielfalt Natura-2000-GebieteInanspruchnahme von Freifläche geringer bis allgemeiner Bedeutung Keine Beeinträchtigung durch die PlanungO O
Boden FlächeBeeinträchtigung von Bodenfunktionen durch Flächenversiegelung Inanspruchnahme von FreiflächeO O
WasserBeeinträchtigungen des Bodenwasserhaushaltes durch FlächenversiegelungO
Klima, Luft Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch FlächenversiegelungO
LandschaftBebauung von FreiflächeO
Mensch:
ErholungseignungPlangebiet nicht öffentlich zugänglichO
ImmissionenSchallimmissionen durch Eisenbahnverkehr +
Kultur-, SachgüterBeeinträchtigung von Kultur- und SachgüternO
WechselwirkungenVerstärkung von erheblichen AuswirkungenO

Tabelle 2: Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und ihre Bewertung

+++ starke Beeinträchtigung, ++ mittlere Beeintr., + geringe Beeintr., O keine Beeintr.

Die Bestandsaufnahme der Schutzgüter und die Beschreibung der Umweltauswirkungen zeigen, dass durch die Flächennutzungsplanänderung nur in Bezug auf Lärmimmissionen geringe Auswirkungen auftreten können. Angesichts der Bestandssituation kann davon ausgegangen werden, dass die Immissionen der Umsetzung der Planung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Es werden gegebenenfalls bauliche und/oder technische Maßnahmen erforderlich werden, die allerdings erst anhand konkreter Planungs- und Bauabsichten auf nachfolgenden Ebenen festgelegt werden können.

Darüber hinaus gehen von dem Vorhaben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen aus.

3.3.11 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich die Ausprägung des Plangebiets sowohl in Bezug auf die bestehende Situation als auch in Bezug auf die Planung nicht wesentlich ändern. Das Plangebiet behält in jedem Fall den Charakter eines bereits bebauten Siedlungsgebiets mit den Ausprägungen und Gegebenheiten, die in der Bestandsaufnahme beschrieben wurden.

Im Vergleich zur Planung würde sich die bauliche Nutzung ohne Flächennutzungsplanänderung voraussichtlich nur langfristig in ihrer Art leicht unterscheiden. Statt einem Anteil Wohnbaugrundstücke in der langfristigen Folge der vorliegenden Planung würde die gewerbliche Bebauung weiterhin vorherrschen.

Die Umweltauswirkungen wären weitgehend die gleichen wie mit der vorliegenden Planung.

3.4 Vermeidung, Minimierung und Ausgleich

Wie bereits bei der Beschreibung der Wirkungen deutlich gemacht, werden durch die Flächennutzungsplanänderung voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen entstehen, mit Ausnahme von Lärmimmissionen, die auf nachfolgenden Planungs- und Ausführungsebenen ermittelt und gegebenenfalls vermindert werden müssen. Dies kann durch Festsetzungen im Rahmen eines Bebauungsplans erfolgen (z.B. durch Festsetzung von Lärmschutzanlagen zur Bahntrasse hin oder einer Zonierung der zulässigen Nutzungen nach Empfindlichkeit) oder auch durch baulich-technische Maßnahmen an Gebäuden mit Wohnungen oder Aufenthaltsräumen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (z.B. der Einsatz schallgedämmter Bauteile). Es kann in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass die geplante gemischte Baufläche in der einen oder anderen Weise umsetzbar ist, da auf vergleichbaren Flächen entlang der Bahnstrecke ähnliche Flächennutzungsplandarstellungen bestehen. Die Konkretisierung der Schutzanforderungen erfolgt auf den nachfolgenden Ebenen. Mit den Instrumenten der Flächennutzungsplanung können entsprechende Regelungen nicht getroffen werden.

In jedem Fall zu beachten sind auch die artenschutzrechtlichen Vorschriften. Dies gilt jedoch auch bereits in der bestehenden Situation im Plangebiet. Die Flächennutzungsplanänderung bereitet diesbezüglich keine neuen, zusätzlichen oder anderen Maßnahmen vor, die zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen können. Daher sind im Rahmen der Flächennutzungsplanung keine Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.

3.5 Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten

3.5.1 Standortalternativen

Da das Planungsziel die Angleichung der Flächennutzungsplandarstellung an die Nutzung und zukünftige Entwicklungsabsicht dieses konkreten Plangebiets ist, ist es sinnlos, Standortalternativen zu untersuchen.

3.5.2 Planungsalternativen innerhalb des Plangebietes

Das Planungsziel ist die Anpassung der Flächendarstellung der Art der baulichen Nutzung. Das Plangebiet ist derzeit als gewerbliche Baufläche dargestellt. Es sind auch weiterhin gewerblich genutzte Grundstücke vorhanden. Daneben hat sich Wohnnutzung entwickelt. Die Gemeinde möchte diese Nutzungsmischung sichern und fortschreiben. Eine rein gewerbliche Nutzung würde nicht dem Bestand entsprechen und ist zudem von der Gemeinde an dieser Stelle auch nicht gewollt. Eine reine Wohnnutzung ist ebenfalls für den Standort aus Sicht der Gemeinde nicht die städtebaulich angemessene Nutzung. Für eine andere Siedlungsnutzung – nicht als Baufläche – besteht an dieser Stelle kein Bedarf und kein Anlass.

Eine Aufgabe der Siedlungsnutzung und Darstellung als Grünfläche o.ä. wäre angesichts des baulichen Bestands, für den es keinen Hinweis gibt, dass er in absehbarer Zeit aufgegeben werden soll, funktionslos.

Daher besteht keine Alternative für die Darstellung als gemischt genutzte Baufläche. Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet handelt, würde eine andere Siedlungsflächendarstellung auch zu keinen anderen Auswirkungen führen als den in diesem Umweltbericht dargestellten.