Planungsdokumente: Gemeinde Rendswühren - Bebauungsplan Nr. 29 "Neuenrade/Hollenbek"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Verkehr

Die Gemeinbedarfsfläche wird über die Straße 'Neuenrader Weg' und den 'Wiesenweg' erschlossen. Die Feuerwehrausfahrt erfolgt direkt auf den 'Neuenrader Weg'. Die ankommenden Feuerwehrkameraden sowie Besucher des multifunktionalen Dorfgemeinschaftshaues erreichen die Gemeinbedarfsfläche über den 'Wiesenweg'. Momentan handelt es sich bei dem 'Wiesenweg' um einen Spurplattenweg. Dieser wird im Zuge der Erschließung bis zur Zufahrt der Gemeinbedarfsfläche entsprechend ausgebaut.

Das Wohngebiet wird über zwei Planstraßen erschlossen. Die nördliche Planstraße bindet im Norden an die Straße 'Rodekamp' und im Süden an die Straße 'Surkamp' an. Beide Straßen münden in die Straße 'Neuenrader Weg', die in Richtung Süden zur B 430 führt. Die südliche Planstraße zweigt vom 'Neuenrader Weg' ab. Zwischen den zwei Planstraßen soll eine fußläufige Anbindung geschaffen werden.

Um den Autofahrern, die die Planstraße 2 verlassen, und den Feuerwehrkameraden im Einsatzfall ein sicheres Einmünden in den 'Neuenrader Weg' zu gewährleisten, sind Sichtflächen festgesetzt. Die in der Planzeichnung festgesetzten Sichtflächen sind von Sichthindernissen und jeglicher Bebauung, und Bepflanzung über 0,80 m über Fahrbahnoberkante dauernd freizuhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind vorhandene Bäume, wenn deren Kronenansatz einen Mindestabstand von 3,00 m Höhe zur Fahrbahnoberkante einhält.

Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die nächste Haltestelle 'Hollenbek, Dorfplatz-Rendswühren' befindet sich in ca. 300 m Entfernung zum künftigen Wohngebiet. Von dort verkehren folgende Buslinien:

  • 413: Rendswühren - Bornhöved - Trappenkamp;
  • 454: Schmalensee - Bornhöved - Rendswühren - Neumünster.

Wasserversorgung

Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch die Gemeinde Rendswühren über das Wasserwerk Hollenbek-Neuenrade.

Löschwasserversorgung

Nach § 2 BrSchG (Brandschutzgesetz) haben die Gemeinden und Städte für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Der Löschwasserbedarf ist durch die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Merkblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden. Die Löschwasserversorgung erfordert 48 m³/h für einen Zeitraum von 2 Stunden im Umkreis von 300 m. Löschwasser in ausreichender Menge kann durch einen Löschwasserbrunnen in Höhe der Liegenschaften Neuenrader Weg 12 und 14 bereitgestellt werden.

Abwasserentsorgung

a) Regenwasser

Innerhalb des Plangebietes ist gemäß Baugrunduntersuchung eine Versickerung des Niederschlagswassers eher nicht möglich. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass Laborversuche der tatsächlichen Versickerungssituation oftmals nicht entsprechen. Dies wird durch einen Versickerungstest besser dargestellt. Diese Teste werden mit der Erschließung auf verschiedenen Grundstücken durchgeführt, da die Versickerung in der nebenliegenden Bebauung einwandfrei funktioniert. Für jedes Baugrundstück wird eine Zisterne von 3,5 m³ vorgehalten. Dieses Wasser kann zur Grundstücksbewässerung genutzt werden. Bei stärkeren Niederschlägen wird der Überlauf in zwei Versicherungsschächte von drei bis vier Meter Tiefe gelenkt, die über eine Rigole miteinander verbunden sind. Deren Überlauf wird dann bei extremen Niederschlägen mittels Rigole in die Straßenentwässerung als Notüberlauf geleitet. Es wird davon ausgegangen, dass damit 75 bis 100 % des aufkommenden Regenwassers auf den Grundstücken versickert wird.

b) Schmutzwasser

Das Schmutzwasser kann über das Kanalnetz, das in den öffentlichen Straßen und Wegen der benachbarten Baugebiete vorhanden ist, entsorgt werden. Hierfür muss das Kanalnetz in das Plangebiet verlängert werden.

Fernmeldeeinrichtungen

Die Gemeinde Rendswühren ist an das Netz der Telekom Deutschland GmbH angeschlossen. Glasfaser wird aktuell in der Gemeinde Rendswühren unter Federführung des eigens im Kreis Plön gegründeten Zweckverbandes verlegt.

Gas und Elektroenergie

Für die Versorgung mit Gas und Elektroenergie ist die Schleswig-Holstein Netz AG zuständig. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine Verlegung von Gas aber nicht beabsichtigt.

Wärme

Die Gemeinde Rendswühren hat, insbesondere für die größeren Ortsteile, zu denen auch der Ortsteil Neuenrade/Hollenbek zählt, damit begonnen, Nahwärmekonzepte zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang findet auch das hiesige Plangebiet Beachtung. Abhängig vom zeitlichen Fortschritt eines abgestimmten Konzeptes und dessen Umsetzung ist es Ziel, zumindest ab einem zweiten Bauabschnitt eine Wärmeversorgung aus einer Nahwärmeversorgung zu gewährleisten.

Abfall

Für die Abfallentsorgung ist die Satzung über die Abfallwirtschaft des Kreises Plön in der Neufassung vom 05. Dezember 2019 maßgeblich.

3.5 Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden

Bodenordnende Maßnahmen, etwa im Wege einer Umlegung, sind nicht erforderlich. Soweit Veränderungen in eigentumsrechtlicher Hinsicht durchgeführt werden sollen, wird dies in Form notarieller Grundstücks-kaufverträge geschehen.

3.6 Hinweise

Bodendenkmale

Das Plangebiet befindet sich in einem archäologischen Interessensgebiet. Das Archäologische Landesamt hat mit Stellungnahme vom 02.12.2021 mitgeteilt, dass zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden könnte und daher gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich werden. Auf der überplanten Fläche wurde am 15.08.2022 vom Archäologischen Landesamt Voruntersuchungen mit Nachweis einer eisenzeitlichen Siedlung im nordwestlichen Teilabschnitt durchgeführt. Auf diesem Teilabschnitt musste vor der Planumsetzung eine archäologische Hauptuntersuchung erfolgen. Nach deren Abschluss teilte das Archäologische Landesamt mit Schreiben vom 08. Juni 2023 mit, dass auf der überplanten Fläche in der Zeit vom 17. März bis zum 31 Mai 2023 die archäologische Hauptuntersuchung durchgeführt und im Gelände abgeschlossen worden sei. Es bestünden nunmehr keine Bedenken mehr bezüglich der Planumsetzung und die gesamte Fläche sei zur Bebauung freigegeben.

Darüber hinaus wird auf § 15 DschG verwiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Altlasten

Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt von verun-reinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Haus-müll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaus-hubs verpflichtet. Die Altlasten sind unverzüglich dem Kreis Plön, Amt für Umwelt, anzuzeigen.

Naturschutzfachlicher Ausgleich

Der Ausgleich, der für das Schutzgut Boden erforderlich ist (7.446 m²), wird dem gemeindeeigenen Ökokonto (Az. 3104-3/080-0051) auf dem Flurstück 40 (ehemalige Flurstücke 27/1 und 29/1), Flur 11, Gemarkung Rendswühren (6.806 m²) zugeordnet. Die verbleibenden 640 m² sowie die 1.839 m² aus dem Ursprungsplan (insgesamt 2.479 m²) werden über das Ökokonto Nehmten - Az. 3104-3/081/0093 - der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein erbracht.

Der Ausgleich, der für die Beeinträchtigung eines ca. 121 m langen Knickabschnittes nördlich des Plangebietes erforderlich wird, wird durch 167 m Knick-Neuanlage im Süden des Plangebietes erbracht.

Landwirtschaftliche Immissionen

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Eingriffsfristen

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen und die Baufeldräumung nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön zu stellen.

Knickschutz

Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege der Knicks zu beachten.

Schutz des Ober- und Unterbodens

Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.

Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Überschüssiger Boden sollten für die Anlage der Knicks genutzt werden. Das Bodenmaterial ist darüber hinaus einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen.

Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.

Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen

Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.

Schutz der Umgebung

Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.