Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, 6. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet: "Südlich Dorfstr., entl. der rückw. Grenze der westl. Bebauung entl. Rosenstr., Flurstücke 44/4, 137 u. 138, Flur 3, Gem. Tramm"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.2.5. Schutzgut Tiere

Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen und haben demnach für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt.

Gleichwohl kann der konkreten Bauleitplanung die Erforderlichkeit fehlen, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Lässt sich bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und wäre daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.

Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten.

Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu12.

Ist danach für den Satzungsbeschluss lediglich eine überschlägige Ermittlung und Bewertung in Bezug auf den Artenschutz erforderlich, können die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze, insbesondere zu einer ausreichenden Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume, auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen übertragen werden.

Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung13.

Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann14.

Dass der Plangeber zudem von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen darf, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Aufstellungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Da es sich um das Vorkommen von Lebewesen und Pflanzen handelt, muss im Zeitverlauf mit ständigen Veränderungen gerechnet werden. Die Ermittlung der realen Situation gehört - sofern erforderlich - grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren oder - bei bauordnungsrechtlich freigestellten Vorhaben - in ein gesondertes Verfahren vor den Naturschutzbehörden. Im Regelfall der Bauleitplanung in Form der Angebotsplanung kann es, anders als bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung oder einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse zu stützen. Einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht15.

Die Bewertung der Ausprägung des Schutzgutes Tiere ist im Rahmen einer faunistischen Potenzialanalyse erfolgt, die als Grundlage der Artenschutzprüfung16 erstellt wurde. Die folgenden Ausführungen fassen die Ergebnisse dieser Bewertungen zusammen.

Die Potenzialanalyse beinhaltet eine Geländebegehung, die im Mai 2023 durchgeführt wurde, sowie die Einbeziehung von Daten aus dem Artkataster des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein, von Literaturangaben sowie von Erkenntnissen aus Kartierungen in vergleichbaren Lebensräumen, die vor dem Hintergrund der festgestellten örtlichen Gegebenheiten ausgewertet wurden.

Die Habitatsituation umfasst vor allem intensiv und kleinflächig weniger intensiv genutzte Rasenflächen, Gehölzstrukturen aus Nadel- und Laubbäumen sowie Sträuchern und Gebäude unterschiedlicher Ausprägung.

Diese Vegetationsbestände können Habitate für Fledermäuse, die Haselmaus, Amphibien, Reptilien und europäisch geschützte Vogelarten bieten.

Fledermäuse

Quartiere für Fledermäuse können in den älteren Linden am Haus Nr. 24 sowie im Gebäudebereich, vor allem im Bereich älterer Bausubstanz, bestehen. Für strukturreiche Gartenbereiche ist von einer durchschnittlichen Bedeutung als Jagdgebiet auszugehen. Die angrenzenden Ackerflächen haben in dieser Hinsicht keine Bedeutung. Eine höhere Bedeutung ist für umgebende Siedlungsbereiche anzunehmen, da hier sowohl ältere Hofgebäude als auch Baumbestände vorhanden sind.

Haselmaus

Ein Vorkommen der Haselmaus im Plangeltungsbereich wird aufgrund der fehlenden Habitateignung und der mangelnden Vernetzung für unwahrscheinlich gehalten, ist jedoch aufgrund der grundsätzlich gegebenen Verbreitung der Art in diesem Raum nicht völlig auszuschließen.

Weitere Säugetierarten

Teilweise national geschützte Klein-Säuger wie z.B. Eichhörnchen, Maulwurf oder Igel können ebenfalls im Plangeltungsbereich oder in der näheren Umgebung vorkommen. Insgesamt ist für diese Arten nicht von einer besonderen Bedeutung des Plangebietes auszugehen.

Amphibien

Aufgrund ihres Verbreitungsgebietes könnten im Bereich des Plangeltungsbereiches europäisch geschützte Arten wie Kammmolch, Wechselkröte, Knoblauchkröte, Laubfrosch und Moorfrosch vorkommen. Tatsächlich ist aber im Plangeltungsbereich und im Wirkraum der Planung keine Habitateignung für diese Arten gegeben. Da auch im Artkataster des Landes in diesem Bereich keine Daten zu diesen Arten vorliegen und auch keine Laichgewässer vorhanden sind, wird ein Vorkommen dieser artenschutzrechtlich besonders relevanten Arten im Plangeltungsbereich und in seiner näheren Umgebung ausgeschlossen. Für national geschützte Arten wie z.B. Erdkröte, Teichmolch und Grasfrosch kann von terrestrischen Teilhabitaten im Bereich von Gehölzstrukturen und strukturreichen Gärten ausgegangen werden.

Reptilien

Intensiv gepflegte Gärten sowie Acker und Grünland stellen keine geeigneten Habitate für die gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Zauneidechse dar, für die im Artkataster des Landes Nachweise aus weiter östlich gelegenen Bereichen bei Hornbek vorliegen. Da jedoch manche Randbereiche, z.B. im Westen, weniger intensiv gepflegt werden, kann eine Vorkommen der Art im Bereich künftiger Bebauung nicht völlig ausgeschlossen werden. In Bezug auf national geschützte Arten kann mit dem Vorkommen von Blindschleiche und Waldeidechse gerechnet werden. Insgesamt ist für diese Artengruppe nur von einer allgemeinen Bedeutung des Plangeltungsbereiches auszugehen.

Vögel

Auf eine Bedeutung des vor allem aus Siedlungsflächen und randlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen bestehenden Untersuchungsraums für Rastvögel gibt es keine Hinweise.

In Bezug auf Brutvögel bieten der Plangeltungsbereich und seine engere Umgebung zahlreichen Arten Lebens- und Fortpflanzungsstätten. Neben typischen Arten der Siedlungsbiotope ist vor allem mit dem Vorkommen von Gebäudebrütern und Gehölzbrütern zu rechnen.

An Gebäuden sind Arten wie Hausrotschwanz, Bachstelze, Haus- und Feldsperling, Dohle und Star sowie mit Rauch- und Mehlschwalbe zu erwarten. Eine aktuelle Nutzung des alten Bauernhauses (Nr. 24) sowie eine frühere Nutzung im Bereich eines ehemaligen Schweinestalls durch Rauchschwalben konnte nachgewiesen werden, außerdem auch ein versuchter Nestbau durch eine Mehlschwalbe. Die genannten Arten finden ihre Nahrung u.a. im Bereich der Gärten.

Aus der Artengruppe der Gehölzbrüter sind Bunt- und Grünspecht, Kohl- und Blaumeise und auch anderen Singvögel wie z.B. Gartenrotschwanz, Mönchsgrasmücke, Klappergrasmücke, Grünfink etc. zu erwarten.

Typische Arten der bodennahen Staudenfluren wie z.B. Rotkehlchen, Zaunkönig, Zilpzalp etc. finden ebenfalls geeignete Habitatbedingungen vor.

Feldlerche und Wiesenschafstelze als Vertreter der Offenlandvögel können auf den benachbarten Acker- und Grünlandflächen vorkommen.

Insekten und Weichtiere

Die durch die Planung betroffenen Flächen weisen potenziell eine Eignung für Heuschrecken, Tagfalter und Laufkäfer auf, in blütenreicheren Bereichen auch für Wildbienen. Da keine besonderen Standortbedingungen wie sandig-magere oder trocken-warme Ausprägungen vorliegen, ist für die Artengruppe der Insekten nur von einer allgemeinen Bedeutung auszugehen.

In Bezug auf Weichtiere kann das Vorkommen mehrerer Schneckenarten angenommen werden, darunter auch ein Vorkommen der Weinbergschnecke. Auch für diese Artengruppe besteht im Bereich des Plangebietes keine besondere Bedeutung.

Prognose der Auswirkungen

Quartiere von Fledermäusen können betroffen sein, falls ein Abriss oder eine Sanierung von Gebäuden, insbesondere des alten Bauernhauses Nr. 24, durchgeführt wird oder ältere Bäume wie die beiden Linden an diesem Haus gefällt werden. Hierdurch könnte es zu potenziell zur Tötung von Tieren kommen. Außerdem wäre in diesem Fall mit einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Unter Berücksichtigung entsprechender, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens umzusetzender artenschutzrechtlicher Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Ziffer 6.5.1 und 6.5.2) ist nicht mit dem Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu rechnen.

Für die Haselmaus ist nicht von Konflikten mit artenschutzrechtlicher Relevanz auszugehen, da die möglicherweise von der Art genutzten randlichen Gehölzstrukturen durch die Planung nicht betroffen sind.

Die potenziell in naturnäheren Randbereichen vorkommende Zauneidechse könnte bei Baumaßnahmen durch die Tötung von Tieren betroffen sein, so dass entsprechende Regelungen zum Schutz der Art, insbesondere die Aufstellung eines Schutzzaunes im Falle von Arbeiten im Aktivitätszeitraum der Art (vgl. Ziffer 6.5.1) erforderlich werden.

Tötungen von Brutvogelarten der Gehölze sind möglich, falls Bäume während der Brutperiode gefällt werden. Erhebliche Störungen durch die Anlage und durch die Nutzung mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der örtlichen Population sind jedoch auszuschließen, da lediglich störungsunempfindliche Arten oder Arten, die sich an die örtlichen Störungen angepasst haben, vorkommen. Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von Gehölzverlusten sind als geringfügig einzuordnen.

Bodenbrüter inkl. Brutvögel bodennaher Gras- und Staudenfluren können durch die baubedingte Tötung von Tieren betroffen sein, falls geeignete Vegetationsbestände während der Brutperiode entfernt werden. Entsprechende Vermeidungsmaßnahmen sind erforderlich (vgl. Ziffer 6.5.1) und werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gesichert. Auch für diese Gilde können durch die Anlage und die Nutzung bedingte nachhaltige Störungen mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der örtlichen Population ausgeschlossen werden, da lediglich störungsunempfindliche Arten oder Arten, die sich an die örtlichen Störungen angepasst haben, vorkommen. Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist möglich, da mit der Planung die Beseitigung von Ziergehölzen/Sträuchern sowie wiesenartig gepflegte Flächen verbunden ist. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, in Form der Anbringung einer ausreichenden Anzahl von Nistkästen für verschiedene Arten, ist notwendig (vgl. Ziffer 6.5.2). Diese Maßnahmen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gesichert.

Für Brutvögel, die menschliche Bauten nutzen, können Tötungen von Tieren verursacht werden, falls Abriss- und Sanierungsarbeiten während der Brutperiode der Arten stattfinden. Entsprechende Vermeidungsmaßnahmen sind erforderlich (vgl. Ziffer 6.5.1) und werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gesichert. Im oben genannten Fall kommt es weiterhin zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten, der artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Form der Anbringung von Nisthilfen erfordert (vgl. Ziffer 6.5.2), während eine erhebliche Störung mit Relevanz für den Erhaltungszustand der örtlichen Population wie bei den anderen betrachteten Gilden auszuschließen ist.

In Bezug auf die einzeln zu betrachtenden gefährdeten Vogelarten ist mit folgenden Auswirkungen zu rechnen:

Für die Wiesenschafstelze und die Feldlerche, die nur außerhalb des Plangeltungsbereiches im Bereich von Offenland vorkommen können, könnte es durch die Errichtung neuer Vertikalstrukturen zu einer Einschränkung von Habitaten, d.h. auch von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, kommen. Da sich jedoch sich aufgrund der geringen möglichen Siedlungsdichte keine nennenswerten Veränderungen ergeben werden und gleichzeitig das Nahrungsangebot durch die am südlichen Rand geplante Obstwiese verbessert wird, ist tatsächlich nicht von einer Zerstörung von Lebensstätten auszugehen. Relevante Störungen der Arten werden ausgeschlossen.

Für die Dohle und den Star sowie für Rauch- und Mehlschwalbe kann es zu einer Tötung von Tieren kommen, falls besiedelte Gebäude innerhalb der Brutperiode abgebrochen oder saniert werden, entsprechende Vermeidungsmaßnahmen im Sinne von Bauzeitenregelungen sind in diesem Fall erforderlich (vgl. Ziffer 6.5.1). Durch Abbruch- und Sanierungsarbeiten kann es auch zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen, die artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Form der Anbringung von Nisthilfen erfordern (vgl. Ziffer 6.5.2). Relevante Störungen der beiden relativ störungstoleranten Arten können ausgeschlossen werden.

Diese Maßnahmen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gesichert.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Nahrungsgästen sind nicht zu erwarten, da es sich bei den betroffenen Flächen lediglich um gelegentlich aufgesuchte, sekundäre Nahrungsflächen bzw. Jagdhabitate handelt, so dass weder mit wirksamen bau- und nutzungsbedingten Störungen noch mit relevanten Flächenverlusten zu rechnen ist.

6.2.6. Schutzgut Pflanzen

Zur Aufnahme der Biotop- und Nutzungsstruktur im Plangeltungsbereich und dem weitergehenden Untersuchungsraum wurde im April 2022 eine Biotoptypenkartierung17 anhand des aktuellen Kartierschlüssels des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein18 durchgeführt.

Nachfolgend werden zunächst die im Plangeltungsbereich und seinem näheren Umfeld vorkommenden Biotoptypen beschrieben, anschließend wird der vorhandene Bestand hinsichtlich seiner Bedeutung mittels Biotopwertstufen bewertet.

Der Plangeltungsbereich liegt im südlichen Randbereich der Ortschaft Tramm und umfasst Siedlungsflächen mit gärtnerischer Nutzung der unbebauten und nicht befestigten Flächen. Nördlich verläuft die Dorfstraße. Die Siedlungsbereiche sind überwiegend durch gepflegte Vegetationsstrukturen, teilweise aufgrund aussetzender Nutzung im südwestlichen Bereich auch durch eine Überlagerung von ruderalem Bewuchs geprägt.

Landwirtschaftliche Flächen

Die südliche Grenze des Untersuchungsgebietes wird durch einen Wildacker (AAj) gebildet, welcher Arten wie die Weiße Taubnessel (Lamium album), Wilde Möhre (Daucus carota), Hain-Rispengras (Poa nemorales), Wiesen- Sauerampfer (Rumex acetosa), Raps (Brassica napus), Rot-Klee (Trifolium pratense), Vogel-Miere (Stellaria media), Löwenzahn (Taraxacum sect. Ruderalia) und Weißklee (Trifolium repens) enthält. Der Wildacker wird regelmäßig umgebrochen und neu eingesät. Die südliche Begrenzung zu den landwirtschaftlichen Flächen wird durch eine Beetle-Bank bzw. Käfer-Bank (Biotopzuordnung: Aufschüttung (XAs)/ Ruderale Staudenflur frischer Standorte (RHm) gebildet, die zu einem ca. 1,00 m hohen Wall gepflügt und mit einer speziellen Wildpflanzen-Mischung angesät wurde. Auch diese wird regelmäßig umgebrochen und setzt sich hauptsächlich aus den Arten Wiesen-Sauerampfer (Rumex acetosa), Weiches Honiggras (Holcus mollis), Wiesen-Knäuelgras (Dactylis glomerata), Brennessel (Urtica dioica) und Löwenzahn (Taraxacum sect. Ruderalia) zusammen.

Einzelbäume

Das Untersuchungsgebiet ist geprägt durch überwiegend vitale, naturraumtypische Gehölze sowie in geringerem Umfang durch Ziergehölze. Durch die gärtnerische Prägung der Flächen ist ein guter Pflegezustand der Gehölze festzustellen, der vor allem auf dem Flurstück Nr. 44/4 vorhanden ist. Bei diesem Flurstück handelt es sich um den Privatgarten des Grundstückes Dorfstraße 26. Dort sind vor allem auch Ziergehölze bspw. in Form von Eschen-Ahorn, Douglas-Fichte oder Hemlocktanne vorhanden.

Tabelle 1: Baumarten

Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameStamm-Ø /Krone (m)
1Berg-UlmeUlmus glabra0,3/10
2Berg-UlmeUlmus glabra0,3/10
3Berg-UlmeUlmus glabra0,3/10
4Vogel-KirschePrunus avium0,1/2
5Vogel-KirschePrunus avium0,1/2
6Vogel-KirschePrunus avium0,1/2
7Vogel-KirschePrunus avium0,1/2
8Vogel-KirschePrunus avium0,1/2
9RosskastanieAesculus hippocastanum0,3/6
10Kultur-ApfelMalus domestica0,1/4
11Winter-LindeTilia cordata0,8/12
12Winter-LindeTilia cordata1,0/12
13Rot-BucheFagus sylvatica0,2/8
14Rot-BucheFagus sylvatica0,25/10
15Gemeine EscheFraxinus excelsior0,5/12
16Kultur-ApfelMalus domestica0,3/14
17Echte WalnussJuglans regia0,3/12
18Kultur-ApfelMalus domestica0,2/5
19FichtePicea spec.0,3/4
20Echte WalnussJuglans regia0,25/6
21Echte WalnussJuglans regia0,4/12
22HemlocktanneTsuga spec.0,3/8
23Stiel-EicheQuercus robur0,4/14
24Feld-AhornAcer campestre0,5/12
25KieferPinus spec.0,3/6
26Eschen-AhornAcer negundo2x 0,4/16
27Blut-BucheFagus sylvatica f. purpurea0,4/12
28Feld-AhornAcer campestre0,3/12
29ZypresseCupressus spec.0,5/5

Flächige Gehölzbestände

Im Untersuchungsgebiet sind verschiedene Arten an flächigen Gehölzbeständen vorhanden. So existieren zum einen urbane Gebüsche mit gebietsfremden Arten (SGf), die Ziergehölze enthalten und vor allem als Heckenstrukturen vorkommen. In Verbindung mit Staudenbeeten sind diese Ziergehölze als urbane Ziergehölze und -staudenbeete (SGs) anzusprechen. Südlich befindet sich zudem eine Fläche, bei der es sich um ein urbanes Gehölz mit heimischen Baumarten (SGy) handelt. Dieses enthält Sämlinge von Eichen, Ahorn und verschiedene Obstgehölze.

An der westlichen Grenze des Plangeltungsbereiches befindet sich ein urbanes Gehölz mit gebietsfremden Laubbäumen (SGx), welches sich aus Fliederbeständen (Syringa vulgaris) zusammensetzt.

Ein Sonstiges Gebüsch (HBy) mit den Arten Weißdorn (Crataegus mongyna), Hainbuche (Carpinus betulus), Hundsrose (Rosa canina), Brombeere (Rubus spec.) befindet sich in der südwestlichsten Ecke des Plangeltungsbereiches.

Die gepflasterte Zufahrt zu dem Flurstück 44/4 wird beidseitig durch eine Baumreihe aus Nadelhölzern (HRn) in Form von Tannen und Fichten begleitet. Die westlich der Zufahrt gelegene Baumreihe zieht sich fast vollständig von Nord nach Süd durch den Plangeltungsbereich. Vorgelagert befinden sich Rasenflächen. Auch als östliche Begrenzung des Plangeltungsbereiches ist eine Reihe aus Nadelgehölzen vorhanden. Diese besteht aus Eibe (Taxus baccata).

Ruderale Gras- und Staudenfluren

Ruderalbewuchs ist im Untersuchungsgebiet nur in geringem Umfang vorhanden, zumeist in ungenutzten Randbereichen und fast ausschließlich auf dem weniger intensiv gepflegten Flurstück 137 im Südwesten.

Im Plangeltungsbereich kommen folgende Biotoptypen der Gras- und Staudenfluren vor:

Rohboden auf trockenen Standorten (ROt) mit den Arten Schachtelhalm (spec.), Acker-Schmalwand (Arabidopsis thaliana), Hasenklee (Trifolium arvense).

Ruderale Grasflur (RHg) bei der Rot-Schwingel (Festuca rubra), Deutsches Weidelgras (Lolium perenne) und Wiesen-Rispengras (Poa pratensis) dominieren, daneben sind in geringen Anteilen auch Kräuter wie Weißklee (Trifolium repens), Breit-Wegerich (Plantago major), Gundermann (Glechoma hederacea) und Wiesen-Sauerampfer (Rumex acetosa) vorhanden. In weiten Teilen dient die entsprechende Bestandsfläche als sonstige Lagerfläche (SLy), auf welcher vornehmlich Baumaterialien gelagert werden.

Ruderale Staudenflur frischer Standorte (RHm) vertreten über die Arten Feld-Ehrenpreis (Veronica arvensis), Gamander (Teucrium spec.), Goldnessel (Lamium galeobdolon), Gundermann (Glechoma hederacea), Löwenzahn (Taraxacum sect. Ruderalia) und Brennnessel (Urtica dioica).

Staudenfluren trockener Standorte (RHt) mit den Arten Hornkraut (Ceratophyllum spec.), Mauerpfeffer (Sedum spec.).

Nitrophytenflur (RHn) aus hauptsächlich Brennnesseln (Urtica dioica).

Biotope der Siedlungs- und Verkehrsflächen

Westlich und östlich angrenzend befindet sich Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung (SBe) mit strukturreichen Gärten mit einem hohen Anteil an Laubgehölzen (SGb) als auch strukturarme Gärten mit geringem Anteil an Laubgehölzen (SGo). Die Rasenflächen sind aufgrund der intensiven Pflege überwiegend arten- und strukturarm (SGr) und weisen Allerweltsarten, wie Wiesen-Rispengras (Poa pratensis), Deutschem Weidelgras (Lolium perenne), Wolligem Honiggras (Holcus lanatus), Weiß-Klee (Trifolium repens), Gänseblümchen (Bellis perennis) und Breitwegerich (Plantago major) auf. Im westlichen Bereich existiert jedoch auch eine arten- oder strukturreiche Rasenfläche (SGe) mit Arten wie der kleinen Braunelle (Prunella vulgaris), Hirtentäschel (Capsella bursa-pastoris), Schafgarbe (Achillea millefolium), Gänseblümchen (Bellis perennis), Quendel-Ehrenpreis (Veronica serpyllifolia), Hornkraut (Ceratophyllum spec.), Spitzwegerich (Plantago lancelota) und Weichem Storchschnabel (Geranium molle).

Die Dorfstraße nördlich des Plangeltungsbereiches wird mit asphaltierten, betonierten oder gepflasterten Zuwegungen als vollversiegelte Verkehrsflächen (SVs) eingestuft. Als teilversiegelte Verkehrsflächen (SVt) sind im Untersuchungsgebiet geschotterte oder sandige Zuwegungen vorhanden.

Im Abbruchbereich eines ehem. vorhandenen Gebäudes ist eine vegetationsarme Fläche entstanden, die aus Schutt und Sand besteht. Dieser Bereich wird entsprechend dem Biotoptyp Baustelle, vegetationsarme/-freie Fläche (SXn) zugeordnet. Westlich von dieser Fläche befindet sich auf Ruderalflächen gelagertes Baumaterial wie beispielsweise Wellblech, Holz- und Steinhaufen, weshalb diese Fläche dem Biotoptyp sonstige Lagerfläche (SLy) zugeordnet werden kann. Wiederum westlich schließt erneut eine vegetationsarme Fläche an.

Im westlichen Bereich des Plangeltungsbereiches befindet sich ein Kompost für Gartenabfälle, welcher entsprechend dem Biotoptyp Gartenmülldeponie (SLg) zugeordnet wird.