Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, 6. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet: "Südlich Dorfstr., entl. der rückw. Grenze der westl. Bebauung entl. Rosenstr., Flurstücke 44/4, 137 u. 138, Flur 3, Gem. Tramm"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.2.9. Schutzgut kulturelles Erbe

Im Geltungsbereich des Bauleitplanes befinden sich keine gesetzlich geschützten Kulturdenkmale gemäß Denkmalschutzgesetz (DSchG) bzw. ist sein solches Vorkommen nicht bekannt. Die nördlich des Plangebietes angrenzende Kapelle und der Kirchhof sind sowohl als Sachgesamtheit, als bauliche Anlage und als Gründenkmal in der Liste der Kulturdenkmale in Tramm gelistet.

Prognose der Auswirkungen

Nach heutigem Kenntnisstand ist infolge der Planung von keiner Beeinträchtigung des kulturellen Erbes auszugehen, da keine Baudenkmale vorhanden sind und davon ausgegangen werden kann, dass Bodendenkmale im Plangeltungsbereich nicht vorhanden sind. Sollten im Rahmen der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern der Fachbehörde zu sichern.

6.2.10. Schutzgut Menschen, einschließlich menschlicher Gesundheit

Wohn- und Wohnumfeldfunktion

Das direkte Umfeld des Plangebietes besteht überwiegend aus Siedlungsflächen, wobei Wohnbebauung und landwirtschaftliche Hofstellen vorhanden sind. Nach Norden grenzt die Dorfstraße an, die die Kirche und die angrenzenden Grünflächen umschließt und von der aus die Erschließung der angrenzenden Grundstücke erfolgt. Nur im Süden grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an.

Erreichbarkeit und Ausstattung für die Feierabend- und Naherholung

Bei den Flächen des Plangebietes handelt es sich um private Flächen, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.

Lärm

Aufgrund der untergeordneten Erschließungsfunktion der Dorfstraße ist keine Belastung durch Verkehrslärm im Bestand abzuleiten.

Gerüche

Zur Bewertung der Geruchsbelastung im Bereich des Plangebietes wurde im August 2022 ein Gutachten durch das Ing.-Büro Prof. Dr. Oldenburg GmbH erstellt, da sich im Umfeld der Planung mehrere landwirtschaftliche Betriebe mit emissionsrelevanter Tierhaltung (Rinder- und Schweinehaltung) befinden. Die Bewertung umfasst die Fragen nach der Höhe der geruchlichen Belastung durch die genehmigte Tierhaltung im Bereich des Plangebietes und geht der Frage nach, ob bzw. unter welchen technischen Voraussetzungen die Planung aus immissionsrechtlicher Sicht zulässig ist. Betrachtet wurden dabei wie in solchen Fällen üblich die Immissionen aus den Ställen und aus der Futtermittel- und Reststofflagerung unter Anwendung der zu berücksichtigenden Parameter (Winddaten, Bodenrauigkeit des Geländes und emissionsrelevanter Daten (hier: angenommene Emissionsmassenströme und effektive Quellhöhen).

Grundlage der Bewertung ist die TA Luft 2021. Gemäß Anhang 7 der TA Luft 2021 liegt der maßgebliche Richtwert für die Geruchsbelastung in allgemeinen Wohngebieten bei 10% der Jahresstunden Wahrnehmungshäufigkeiten. Für das Plangebiet wurden in der im Rahmen der Immissionsprognose durchgeführten Ausbreitungsrechnung maximale Werte von 6% ermittelt, die nur für den nördlichen Teil festgestellt werden konnten. Für den mittleren und südlichen Teil des Plangebietes wurden deutlich geringere Werte ermittelt, die zwischen 3 und 1% der Jahresstunden Wahrnehmungshäufigkeiten einzuordnen sind.