3.8.4 Schutzgut Boden
Durch den Neubau des Bürgerhauses ergeben sich weitere Versiegelungen, wodurch die natürlichen Bodenfunktionen weiter eingeschränkt werden. Der Umfang der Versiegelung wird durch die Festsetzung der zulässigen Grundfläche auf das erforderliche Maß beschränkt. Ein Ausgleich wird aufgrund der Lage im Innenbereich nicht notwendig.