3.6 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind bereits vorhanden und ausreichend dimensioniert. Sie werden falls erforderlich, entsprechend des Bedarfes ausgebaut:
Das Gebiet wird von der Schleswig-Holstein Netz GmbH Strom versorgt.
Die Wasserversorgung wird über den Wasserbeschaffungsverband Südangeln sichergestellt.
Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt dezentral über eine vorhandene Kleinkläranlage. Fetthaltige Abwässer werden über einen bereits vorhanden Fettabscheider gereinigt, und die Rückstände werden fachgerecht von der Abfallwirtschaft entsorgt.
Das innerhalb des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit vor Ort durch geeignete Maßnahmen direkt zu versickern. Eine Anwendung des Erlasses zu den wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser (A-RW1) ist aufgrund der hier greifenden Bagatellgrenze nicht erforderlich; die zulässige neu versiegelte Fläche im Plangebiet beträgt ca. 700 m² und somit deutlich weniger als 1.000 m². Zudem enthält der Bebauungsplan die Festsetzung, das die Stellplätze und Zufahrten nur in wasserdurchlässiger Bauweise hergestellt werden dürfen.
In den Hinweiskarten Starkregengefahren für Schleswig-Holstein sind für das Plangebiet keine wesentlichen Gefahrenpotenziale dargestellt.
Die Abfallbeseitigung obliegt dem Kreis Schleswig-Flensburg und wird von privaten Unternehmen ausgeführt. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises wird hingewiesen.
Im Zuge der Bauleitplanung wird zudem auf folgende grundsätzliche Bestimmungen verwiesen:
- Gemäß § 25 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können (auf die weiteren Bestimmungen in § 25 Abs. 6, und Abs. 8 bis 12 der AWS wird hingewiesen).
- Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Straßen ohne ausreichende Wendemöglichkeit.
- Die DVGU-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.
- Verwiesen wird ebenfalls auf die "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen" RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmessungen Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.
- Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der Broschüre "DGUV Information 214-033 Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.
Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Klappholz durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gem. der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände zwischen Hydranten 150 m nicht überschreiten. Hierbei soll die Entfernung zwischen der ersten Entnahmestelle und dem jeweiligen Gebäude an der Straßenkante nicht mehr als 75 m betragen. Die Musterrichtlinie über die Flächen für die Feuerwehr ist zu beachten.