Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Klappholz "Bürgerhaus Dorfstraße" für das Gebiet des Grundstückes Dorfstraße 9

Begründung

3.6 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind bereits vorhanden und ausreichend dimensioniert. Sie werden falls erforderlich, entsprechend des Bedarfes ausgebaut:

Das Gebiet wird von der Schleswig-Holstein Netz GmbH Strom versorgt.

Die Wasserversorgung wird über den Wasserbeschaffungsverband Südangeln sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt dezentral über eine vorhandene Kleinkläranlage. Fetthaltige Abwässer werden über einen bereits vorhanden Fettabscheider gereinigt, und die Rückstände werden fachgerecht von der Abfallwirtschaft entsorgt.

Das innerhalb des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit vor Ort durch geeignete Maßnahmen direkt zu versickern. Eine Anwendung des Erlasses zu den wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser (A-RW1) ist aufgrund der hier greifenden Bagatellgrenze nicht erforderlich; die zulässige neu versiegelte Fläche im Plangebiet beträgt ca. 700 m² und somit deutlich weniger als 1.000 m². Zudem enthält der Bebauungsplan die Festsetzung, das die Stellplätze und Zufahrten nur in wasserdurchlässiger Bauweise hergestellt werden dürfen.

In den Hinweiskarten Starkregengefahren für Schleswig-Holstein sind für das Plangebiet keine wesentlichen Gefahrenpotenziale dargestellt.

Die Abfallbeseitigung obliegt dem Kreis Schleswig-Flensburg und wird von privaten Unternehmen ausgeführt. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises wird hingewiesen.

Im Zuge der Bauleitplanung wird zudem auf folgende grundsätzliche Bestimmungen verwiesen:

  1. Gemäß § 25 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können (auf die weiteren Bestimmungen in § 25 Abs. 6, und Abs. 8 bis 12 der AWS wird hingewiesen).
  2. Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Straßen ohne ausreichende Wendemöglichkeit.
  3. Die DVGU-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.
  4. Verwiesen wird ebenfalls auf die "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen" RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmessungen Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.
  5. Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der Broschüre "DGUV Information 214-033 Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Klappholz durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gem. der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände zwischen Hydranten 150 m nicht überschreiten. Hierbei soll die Entfernung zwischen der ersten Entnahmestelle und dem jeweiligen Gebäude an der Straßenkante nicht mehr als 75 m betragen. Die Musterrichtlinie über die Flächen für die Feuerwehr ist zu beachten.

3.7 Immissionsschutz

Der Saalbetrieb mit Musik im Bürgerhaus findet nach Bedarf, meist an Freitagen und Samstagen statt. Diese Veranstaltungen finden teilweise auch in der Nachtzeit statt. Zur Vermeidung schädlicher Geräusche wird das Gebäude in einer massiven Bauweise errichtet und es werden Akustikdecken eingebaut. Außerdem wird eine Lüftungsanlage installiert, um eine Fensterlüftung zu vermeiden.

Beeinträchtigungen durch die neuen Räume für die Feuerwehr innerhalb des Bürgerhauses auf die benachbarte Bebauung sind nicht zu erwarten. Das Feuerwehrgerätehaus bleibt auf der benachbarten Fläche unverändert bestehen. Die Häufigkeit und Intensität der Nutzung des Gebietes durch die Feuerwehr ändert sich nicht.

Gem. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2022, Az. 4 C 6/20 (REWIS RS 2022, 3674) gilt: „Ein Feuerwehrgerätehaus ist eine Anlage für Verwaltungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, ist im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich.“

Da gem. o.g. Urteil ein Feuerwehrgerätehaus eine Anlage für die Verwaltung darstellt, geht die Gemeinde Klappholz davon aus, dass für die benachbarten Bereiche keine gebietsunverträgliche Nutzung durch die Feuerwehr besteht.

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Klappholz verfügt aktuell über eine Sollstärke von 27 Personen und ein Einsatzfahrzeug. In den letzten fünf Jahren erfolgten durchschnittlich ca. 4 bis 5 Einsätze pro Jahr. Pro Jahr finden zudem maximal 12 Übungsabende in der Zeit von 19:15 Uhr bis 21:15 Uhr statt.

Aus Sicht der Gemeinde Klappholz sich hieraus weder für den angenommenen Regelbetrieb noch für den Sonderfall Feuerwehreinsatz ein über das übliche Maß hinausgehendes Belastungspotenzial für die angrenzenden Gebiete.

3.8 Beschreibung der Umweltauswirkungen

Da die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. In der Bauleitplanung sind jedoch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in der Abwägung zu berücksichtigen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau des Bürgerhauses mit Räumen für die Feuerwehr geschaffen werden. Die Baufläche wird entsprechend der zugedachten Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer GR von 600 m² festgesetzt.

Alle wesentlichen Nutzungen (Gebäude, Stellplätze, Freianlagen) sind bereits vorhanden. Entlang der Straße und zum benachbarten Feuerwehrgerätehaus stehen 7 ortsbildprägende Kopflinden. Hinter dem Bürgerhaus ist als Abgrenzung zum südlich gelegenen Bolzplatz ein Knick vorhanden. Eine weitere Knickstruktur befindet sich entlang der Südwestgrenze des Plangebietes. Östlich des Bürgerhauses wurde im Zusammenhang mit den angrenzenden Freizeiteinrichtungen der Gemeinde ein Streetballfeld angelegt.

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