Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Klappholz "Bürgerhaus Dorfstraße" für das Gebiet des Grundstückes Dorfstraße 9

Begründung

3.8.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll der Neubau des Bürgerhauses mit Räumen für die Feuerwehr ermöglicht werden. Die grundsätzliche Nutzungsstruktur bleibt unverändert erhalten, so dass nicht mit einer erheblichen Erhöhung von Immissionen in der Umgebung zu rechnen ist.

3.8.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei der Umsetzung der geplanten Neubebauung des Vorhabengebietes Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur „Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Die LANIS-Datenbank des LfU (Stand März 2026) enthält für das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung keine Informationen über Vorkommen von streng geschützten Tier- oder Pflanzenarten.

Biotoptypen

Im März 2026 erfolgte eine Begehung des Plangebietes, bei der die vorhandenen Biotoptypen aufgenommen wurden. Innerhalb des Plangeltungsbereiches befindet sich ein altes, reetgedeckten Gebäude, das als Bürgerhaus genutzt wird. Zwischen dem Gebäude und der Dorfstraße sind wassergebunden befestigte Stellplätze vorhanden(SBf). Entlang der Straße und zum benachbarten Feuerwehrgerätehaus stehen 7 ortsbildprägende Kopflinden (HRy). Östlich des Bürgerhauses wurde im Zusammenhang mit den angrenzenden Freizeiteinrichtungen der Gemeinde ein Basketballfeld angelegt (SEk). Als Abgrenzung zum südlich gelegenen Bolzplatz ist ein Knick (HWy) vorhanden. Eine weitere Knickstruktur (HWy) befindet sich entlang der Südwestgrenze des Plangebietes. Überhälter sind nicht vorhanden. Die Knicks wurde frisch auf den Stock gesetzt.

Außerhalb verläuft im Norden durch die Dorfstraße. Im Westen befindet sich die Bebauung entlang der Dorfstraße. Im Süden grenzt der Bolzplatz an das Plangebiet an. Das Feuerwehrgerätehaus der FFW Klappholz liegt östlich des Plangebietes.

Geschützte Biotope

An der südlichen und der südwestlichen Grenze des Plangebietes befinden sich ein Knicks (HWy), die nach § 21 LNatSchG gesetzlich geschützte Biotope darstellen. Die Knicks werden durch eine 3 m breite öffentliche Grünfläche berücksichtigt. Im Südosten fällt der Knickschutzstreifen geringer aus, da sich hier ein Teil der bereits vorhandenen und befestigten Streetballfläche befindet.

Streng geschützte Pflanzenarten

Streng geschützte Pflanzenarten – Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens) und Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) – sind aufgrund der bekannten Verbreitungssituation und der Ausstattung im Planbereich nicht zu erwarten (BfN 2019).

Bäume

In der Planzeichnung werden die sieben Kopflinden entlang der Dorfstraße und am benachbarten Feuerwehrgerätehaus mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Die Bäume sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigung zu schützen. Es ist darauf zu achten, dass keine zusätzliche Versiegelungen im Bereich der Kronentraufbereiche erfolgt.

Tiere

Die strukturelle Ausstattung im Plangebiet wird aufgrund der innerörtlichen Lage zwischen Straße, Feuerwehrgerätehaus und Wohnbebauung, der bereits großflächigen Versiegelung bzw. wassergebundenen Befestigung sowie der menschlichen Prägung als unterdurchschnittlich bewertet werden.

Es ist insgesamt mit einem Vorkommen heimischer Brutvögel und Fledermäuse zu rechnen. Potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel und Fledermäuse bieten die Kopflinden und das vorhandenen Gebäude. Aufgrund der vorgefundenen Habitatausstattung des Plangebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvogelvorkommen für ungefährdete Brutvögel der Gebäude und ungefährdete Brutvögel der Gehölze angenommen werden. Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Die zu erwartenden Arten sind generell störungsunempfindlich und an die Nähe zum Menschen gewöhnt. Andere artenschutzrechtlich relevante Tierarten sind im Plangebiet aufgrund der fehlenden Habitatstrukturen bzw. der bekannten Verbreitungssituation nicht zu erwarten.

Im Zusammenhang mit der Planung ist durch die BioConsult SH GmbH & Co.KG aus Husum im März 2026 eine artenschutzrechtliche Stellungnahme erarbeitet worden, deren Schwerpunkt auf den Artengruppen der Fledermäuse und der Vögel, insbesondere der Gebäudebrüter, lag. Das vorhandene Potenzial für andere Artengruppen, wie z.B. Amphibien oder weitere Säugetiere, wurde ebenfalls erfasst. Diese artenschutzrechtliche Stellungnahme ist im Anhang beigefügt. Die Begutachtung führte zu folgenden Ergebnissen:

Fledermäuse:

  • Weder im Außenbereich noch innerhalb der Gebäudes wurden Hinweise oder Spuren auf Besatz durch Fledermäuse festgestellt.
  • Der Dachraum war außerdem im gesamten Gebäude mit Spinnenweben verhangen, dies spricht ebenfalls gegen eine regelmäßige Fledermausnutzung.
  • Eine regelmäßige Nutzung, z. B. als Wochenstube, oder als Winterquartier, kann für die Gebäude ausgeschlossen werden.
  • Jedoch ist eine gelegentliche Nutzung, insbesondere des Dachstuhls, als Tagversteck einzelner Individuen nicht gänzlich auszuschließen.

Brutvögel:

  • Weder in den Gebäuden noch an den Außenwänden der Gebäude wurden Spuren oder Hinweise auf einen aktuellen oder ehemaligen Besatz durch Brutvögel festgestellt.

Weitere Tierarten

  • Hinweise oder Spuren auf weitere Tierarten konnten nicht festgestellt werden.

Um das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. BNatSchG auszuschließen, sind gemäß der artenschutzrechtlichen Stellungnahme folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Beginn der Abbrucharbeiten an Gebäudeteilen ab sofort aus artenschutzrechtlicher Sicht möglich
  • Gebäude, Hecken und Sträucher möglichst zeitnah entfernen
  • Beginn der Rodungs- oder Abbrucharbeiten innerhalb von einer Woche, andernfalls erneute Prüfung der betroffenen Gebäude und Gehölzbereiche vor Beginn der Arbeiten auf Besatz oder Beginn der Arbeiten nach dem 30.09.2026.
  • Beginn der Abbruch- sowie Freistellungsarbeiten auf dem Grundstück ab dem 30.09. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres ohne artenschutzrechtliche Konflikte möglich
  • Bei Beginn der Abbrucharbeiten länger als drei Jahre nach der Begehung ist im Vorfeld eine erneute Begehung durchzuführen.
  • Abbruchvorbereitende Arbeiten im Inneren des Hauses sind auch vor diesem Datum problemlos möglich.

Beleuchtung

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und den dadurch geplanten § 41a BNatSchG zum „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind.

Vor diesem Hintergrund ist die Straßen- und Außenbeleuchtung im Plangebiet fledermaus- und insektenfreundlich zu gestalten. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung von ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin, geringe UV- und Blaulichtanteile sowie die Anbringung in möglichst geringer Höhe, eine nach unten abstrahlende Ausrichtung und kurze Beleuchtungsdauer (z.B. über Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren) zu achten. Insbesondere in Randbereiche mit Gehölzbestand und Fassaden mit Fledermauskästen ist eine Abstrahlung zu vermeiden.

Das Beleuchtungskonzept muss auch während der Bauphase zum Schutz der Fledermäuse berücksichtigt werden.

3.8.3 Schutzgut Fläche

Das Plangebiet ist aktuell bereits überwiegend bebaut und dem Siedlungsbereich zuzuordnen. Durch die Umsetzung der Planung wird das Siedlungsgebiet nicht in die freie Landschaft erweitert. Der Verbrauch einer vergleichsweise kleinen Fläche wird durch die notwendige Erweiterung des Bürgerhauses und der erforderlichen Räume für die Feuerwehr begründet.

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