Planungsdokumente: B26 1. Änd. u. Erg. - Sondergebiet westlich der Henstedter Straße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen und Rahmenbedingungen 4

1.1 Rechtliche Grundlagen und Verfahrensablauf 4

1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen 5

1.3 Räumlicher Geltungsbereich 7

1.4 Angaben zum Bestand 8

2. Anlass und Ziele der Planung 8

2.1 Anlass der Planung 8

2.2 Ziele der Planung 9

3. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls 10

3.1 Merkmale des Vorhabens 10

3.1.1 Größe des Vorhabens 10

3.1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft 11

3.1.3 Abfallerzeugung 12

3.1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen 12

3.1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien 12

3.2 Standort des Vorhabens 13

3.2.1 Bestehende Nutzung 13

3.2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft 13

3.2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung von Schutzgebieten 14

3.3 Merkmale der möglichen Auswirkungen 15

3.3.1 Auswirkungen auf Wasser, Boden, Natur und Landschaft 15

3.3.2 Ausmaß der Auswirkungen 16

3.3.3 Grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen 16

3.3.4 Schwere und Komplexität der Auswirkungen 16

3.3.5 Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen 16

3.3.6 Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen 16

3.4 Einschätzung nach überschlägiger Prüfung 17

4. Inhalte des Bebauungsplans 17

4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise usw. 17

4.2 Landschaftspflege und Artenschutz 20

4.3 Immissionsschutz 30

4.4 Hinweise 31

4.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 33

4.6 Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden 34

5. Flächen und Kosten 34

1. Grundlagen und Rahmenbedingungen

1.1 Rechtliche Grundlagen und Verfahrensablauf

Grundlagen dieses Bauleitplanverfahrens sind

- das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I S. 221),

- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I S. 176),

- die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802),

- die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 06.12.2021 (GVOBl. 2021, S. 1422), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften,

- das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240),

- das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06.12.2022, GVOBl. S. 1002),

- das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306),

- das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz) vom 13.05.2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13.11.2019 (GVOBI. S. 425).

Es findet das beschleunigte Verfahren gemäß dem durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte eingefügten § 13 a BauGB Anwendung. Bei der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines großflächigen Lebensmitteldiscounters durch Abriss und Neubau handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die in § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Voraussetzungen, der Bauleitplan dürfe die festgesetzte Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von 20.000 m² nicht erreichen und nicht in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen stehen, sind erfüllt. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Planung zu einer Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten führen könnte.

Bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens ist jedoch die in § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB aufgeführte Vorgabe beachtlich, wonach das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen ist, "wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen."

Nach dem Bundes-UVP-Gesetz besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht, da gemäß Nr. 18.6 der dortigen Anlage 1 eine derartige Pflicht nur dann besteht, wenn ein Bebauungsplan für großflächige Einzelhandelsbetriebe im bisherigen Außenbereich aufgestellt wird. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Plangebiet ist nicht dem Außenbereich zugehörig.

Gemäß § 6 Landes-UVP-Gesetz ist jedoch eine 'Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls' durchzuführen, da es sich bei dem Sondergebiet 'Großflächiger Einzelhandel' gemäß Nr. 10.2 der Anlage 1 zum Landes-UVP-Gesetz um ein Vorhaben handelt, dessen Geschossfläche insgesamt zwischen 1.200 m² und 5.000 m² liegen wird. Die Vorprüfung ist im Kapitel 3 dieser Begründung wiedergegeben und gelangt nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich und damit die Anwendung des beschleunigten Verfahrens statthaft ist.

Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB gelten in formeller Hinsicht die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach wird von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen, ohne jedoch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, außer Acht zu lassen (siehe Kapitel 4.2).

Verfahrensschritte: Datum:

Aufstellungsbeschluss 24.02.2020

Frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB 24.03.2020

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB 04. - 19.06.2020

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss 29.11.2023

TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB