1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen
Die Gemeinde Kisdorf mit rund 3.900 Einwohnerinnen und Einwohnern verfügt über keine zentralörtliche Funktion. Sie liegt zwischen dem zentralen Ort Kaltenkirchen und dem Stadtrandkern I. Ordnung Henstedt-Ulzburg und gehört nach § 4 der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 05. September 2019 zum Nahbereich des Mittelzentrums Kaltenkirchen.
Nach Ziffer 5.6.2 des Regionalplans für den Planungsraum I (alt) soll die Siedlungsentwicklung in der Gemeinde Kisdorf auf den im Achsenraum gelegenen Bereich der Gemeinde beschränkt bleiben. Der Gemeinde ist nach Ziffer 5.2 des Regionalplans eine planerische Wohnfunktion zugewiesen. Sie besitzt damit besondere Entwicklungsvoraussetzungen und soll zur angestrebten Gesamtentwicklung im Planungsraum beitragen. Die Gemeinde Kisdorf ist gemäß der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP 2021) grundsätzlich nur für Einzelhandelseinrichtungen bis 800 m2 Verkaufsfläche geeignet. In begründeten Einzelfällen kann von den Verkaufsflächenschwellenwerten abgewichen werden.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kisdorf stellt das Bestandsgelände des Aldi-Marktes bereits als 'Sonstiges Sondergebiet großflächiger Einzelhandel' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Discounter' dar. Die Erweiterungsfläche des Discounters in Richtung Westen wurde parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 34, der die Ansiedlung eines Gartenbaubetriebes mit Endverkauf zum Inhalt hat, mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes angepasst. In der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der östliche Bereich des Plangebietes ebenfalls als 'Sonstiges Sondergebiet großflächiger Einzelhandel' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Discounter' dargestellt, so dass dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entsprochen wird.
Darstellung im Flächennutzungsplan (2. Änderung)
Darstellung im Flächennutzungsplan (11. Änderung)