3. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
Gemäß dem Landes-UVP-Gesetz vom 13. Mai 2003, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2018, ist entsprechend der Anlage 1, Ziffer 10.2, eine 'Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls' hinsichtlich des „Großflächigen Einzelhandels“ erforderlich, da die zulässige Geschossfläche des Discounters zwischen 1.200 m² und 5.000 m² liegen wird. Nach der Architektenplanung wird die Geschossfläche ca. 1.910 m² betragen. Die Kriterien für die überschlägige Vorprüfung sind in der Anlage 2 des Gesetzes bestimmt. Die Vorprüfung hat verfahrenslenkende Funktion. Sie soll eine Einschätzung erlauben, ob mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.